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Strafregisterauszugs-Pflicht nur für Arbeitsverträge, nicht für ehrenamtliche Mitarbeit

LPA - Am 6. April tritt das gesetzesvertretende Dekret vom 4. März 2014 in Kraft, das die EU- Richtlinie 2011/93 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie umsetzt. Das Dekret sieht eine Strafregisterauszugs-Pflicht für Arbeitsverträge vor. „Volontariatskörperschaften und -vereine müssen den Auszug für Personen anfordern, mit denen sie einen Arbeitsvertrag abschließen, für freiwillige Mitarbeiter aber nicht“, erklärt dazu Landesrätin Martha Stocker.

Artikel 2 des Dekrets zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie verpflichtet die Arbeitgeber, die eine „Person zur Ausübung von organisierten berufsmäßigen oder ehrenamtlichen Aktivitäten, die einen direkten und regelmäßigen Kontakt zu Minderjährigen vorsehen" einstellen, einen Auszug des Strafregisters zur Überprüfung von Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen (Artikel 600-bis, 600-ter, 600-quater, 600-quinquies und 609-undecies des Strafgesetzbuchs) oder Verboten zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkte und regelmäßige Kontakte zu Minderjährigen vorsehen, anzufordern. Arbeitgebern, die sich nicht an diese Pflicht halten, drohen Strafen von 10.000 bis 15.000 Euro.

Das Dekret hat auch in der Sportwelt große Besorgnis erweckt, deshalb hat Sportlandesrätin Martha Stocker das Landesamt für Sport beauftragt, beim Justizministerium nachzufragen und die weiteren Entwicklungen der Angelegenheit zu verfolgen.

Eine Note des Ministeriums vom 3. April 2014, die am heutigen 4. April auch im Web veröffentlicht wurde, klärt, dass die Strafregisterauszugs-Pflicht nur für Mitarbeitsformen gilt, die im Rahmen eines definierten Arbeitsverhältnisses strukturiert sind. Mit anderen Worten bedeutet das, dass Volontariatskörperschaften und -vereine den Auszug für Personen anfordern müssen, mit denen sie einen Arbeitsvertrag abschließen, aber nicht für freiwillige Mitarbeiter.

Aus einer zweiten Note des Justizministeriums geht außerdem hervor, dass der Arbeitgeber nach Anforderung des Auszugs beim Strafregisteramt den Arbeitnehmer bis zur Ausstellung des Auszugs einstellen darf, wenn dieser eine Eigenerklärung macht.

„Selbstverständlich ist im Umgang mit Kindern und Jugendlichen immer besondere Wachsamkeit geboten und unsere Vereine und die ehrenamtlichen Mitglieder sind besonders sensibilisiert für den Schutz der Kinder", betont Landesrätin Stocker. „Mit so einem Gesetz das Kind mitsamt dem Bade auszuschütten, ist völlig überzogen. Jetzt liegt auch die Präzisierung des Ministeriums vor", sagt Stocker.

SAN