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Selbstkündigung ab 12. März nur mehr telematisch möglich

Ab 12. März können Arbeitnehmer nur mehr telematisch kündigen. Darauf macht die Landesabteilung Arbeit aufmerksam. "Der Aufwand für die Selbstkündigung erhöht sich damit beträchtlich", bedauert der Direktor der Landesabteilung Arbeit Helmuth Sinn.

Die telematische Form der Kündigung wird im Zuge der staatlichen Arbeitsmarktreform "Jobs Act" eingeführt. Damit wird ab 12. März jegliche andere Form der Selbstkündigung unwirksam, und zwar auch die bisher am meisten genutzte Form auf Papier. Ziel dieser Maßnahme ist es, Blanko-Eigenkündigungen zu verhindern, bei denen sich Arbeitgeber im Zuge der Einstellung vom Arbeitnehmer eine unterschriebene, undatierte Selbstkündigung aushändigen lassen.

Die Kündigung muss künftig über das Portal des Arbeitsministeriums www.lavoro.gov.it erfolgen. Dort müssen sich die Arbeitnehmer zunächst registrieren. Gleichzeitig ist eine Registrierung auf der Webseite des gesamtstaatlichen Fürsorgeinstitutes NIFS/INPS unter www.inps.it notwendig, um eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zu beantragen. Erst nach Erhalt dieser Nummer kann das vorgesehene Kündigungsmodul ausgefüllt werden. "Der Kündigungsvordruck an sich ist recht einfach, allerdings sind verschiedene Daten einzutragen, unter anderem zu Arbeitgeber und Arbeitsverhältnis", erklärt Abteilungsdirektor Sinn. Hilfestellung bei der Kündigung bieten Patronate, Gewerkschaften und bilaterale Körperschaften. "Von der Generaldirektion des Arbeitsministeriums wurde uns zugesagt, dass der Online-Kündigungsvordruck ab 12. März auch in deutscher Sprache zur Verfügung steht", so Sinn, "sollte dem nicht so sein, werden wir das mit Nachdruck einfordern."

Nur wenige Arbeitnehmer müssen bei Eigenkündigung nicht auf die telematische Form zurückgreifen, so etwa Hausangestellte. Aufrecht bleibt auch die bereits bestehende Vorgehensweise bei der Selbstkündigung von Müttern innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes.

Die Einführung der telematischen Form der Kündigung könnte auch die Arbeitgeber vor Probleme stellen. "Sollte ein Arbeitnehmer die telematische Form nicht benutzen, weil sie ihm zu aufwändig erscheint oder weil er kein Internet hat, besteht das Arbeitsverhältnis weiter", erklärt Sinn. "Falls der Arbeitgeber daraufhin die Entlassung einleitet, riskiert er alle arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die eine Entlassung mit sich ziehen kann." Hier sei laut Abteilungsdirektor Sinn eine Klärung durch das Arbeitsministerium erforderlich.

Neu ist auch, dass die Arbeitnehmer nach Verschicken der telematischen Kündigung sieben Tage Zeit haben, diese ohne Begründung wieder zurückzuziehen.

 

mp