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Selbstkündigungen: Warten auf telematische Anwendung

In der Landesabteilung Arbeit laufen derzeit die Telefone heiß. "Wir werden überhäuft von Anfragen zur neuen Vorgehensweise bei der Selbstkündigung", bestätigt Abteilungsdirektor Helmuth Sinn. Allerdings lasse das Arbeitsministerium derzeit alle Akteure im Unklaren darüber, wie die telematische Prozedur ab 12. März ablaufe, beklagt der Abteilungsdirektor.

Die telematische Form der Kündigung wird im Zuge der staatlichen Arbeitsmarktreform "Jobs Act" eingeführt. Damit ist ab 12. März jegliche andere Form der Selbstkündigung unwirksam, und zwar auch die bisher am meisten genutzte Form auf Papier. Ziel dieser Maßnahme ist es, Blanko-Eigenkündigungen zu verhindern, bei denen sich Arbeitgeber im Zuge der Einstellung vom Arbeitnehmer eine unterschriebene, undatierte Selbstkündigung aushändigen lassen.

Die Kündigung muss künftig über das Portal des Arbeitsministeriums www.lavoro.gov.it erfolgen. "Bis heute ist dieser Bereich allerdings noch nicht einsehbar", so Abteilungsdirektor Sinn. Es sei zu befürchten, dass dieser Bereich erst mit Samstag, 12. März aktiviert werde. Hilfestellung sollen Video-Tutorials und FAQ, also die häufigsten Fragen und Antworten, auf der Internetseite des Arbeitsministeriums bieten. "Aber auch diese sind derzeit noch nicht vorhanden", beklagt der Abteilungsdirektor.

Um überhaupt kündigen zu können, benötigen die Arbeitnehmer die persönliche Identifiktionsnummer (PIN) des gesamtstaatlichen Fürsorgeinstitutes NIFS/INPS, die auf der Seite www.inps.it beantragt werden kann. Zusätzlich ist eine Registrierung auf der Seite des Arbeitsministeriums erforderlich. Erst dann kann das Kündigungsmodul ausgefüllt und telematisch verschickt werden. "Soweit die Theorie, aber in der Praxis kann noch niemand sagen, wie die Abläufe genau sind und inwieweit sie bereits ab 12. März reibungslos funktionieren", bedauert Sinn.

Die PIN-Nummer des NISF/INPS sowie die Registrierung auf der Seite des Arbeitsministeriums sind nicht erforderlich, falls die Selbstkündigung bei Patronaten, bilateralen Körperschaften und Gewerkschaften erfolgt. Diese sollen Hilfestellung für die Arbeitnehmer anbieten. Aber auch für sie ist es derzeit nicht möglich, sich auf der Webseite zu registrieren.

Von der telematischen Kündigungsprozedur ausgenommen sind öffentlich Bedienstete ebenso wie Hausangestellte und Arbeitnehmer, die während der Probezeit kündigen. Aufrecht bleibt die bereits bestehende Vorgehensweise bei der Selbstkündigung von Müttern innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes. 

Vorerst sei nicht vorgesehen, dass die Kündigungsprozedur auch über die Webseite der Landesabteilung Arbeit abgewickelt werden kann. "Die gesamte Angelegenheit ist mit vielen technischen, aber auch rechtlichen Unsicherheiten behaftet", ist Abteilungsdirektor Sinn überzeugt. "Wir werden aber umgehend auf den Kündigungsbereich des Arbeitsministeriums verlinken, sobald dieser aktiviert ist", kündigt er an. In einem Rundschreiben hat das Arbeitsministerium vor kurzem ausdrücklich klargestellt, dass zumindest der telematische Kündigungsvordruck auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. 

jw