Atemschutz

Dieser Text beschränkt sich auf Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung sowie für Fluchtzwecke. Nicht berücksichtigt sind Geräte für Bergbaubehörden und Feuerwehren sowie Tauchgeräte und Höhenatmer.

Seit 01.07.1992 sind die in nationales Recht umgesetzten Vorschriften der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) in Kraft.

Nach diesen Bestimmungen dürfen Atemschutzgeräte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit dem CE-Zeichen versehen sind.

Da die Richtlinie nur die grundlegenden Sicherheitsanforderungen enthält, dienen zur Konkretisierung europäisch harmonisierte Normen, die jedoch nicht verbindlich sind, sondern bei denen lediglich die Vermutung dafür besteht, dass bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Der Hersteller darf von den Normen abweichen. Er muss dann jedoch nachweisen, dass er die Anforderungen der EG-Richtlinie auf andere Art erfüllt. Sofern noch keine harmonisierte Normen vorliegen dürfen nationale Normen, Regeln und Vorschriften für die Beurteilung herangezogen werden.

Persönliche Schutzausrüstungen werden, abhängig vom Gefahrenpotential gegen das sie schützen, in drei Kategorien eingeteilt (siehe Merkblatt Teil 1). Der Kategorie 3 sind komplexe Schutzausrüstungen zugeordnet, die gegen tödliche Gefahren oder ernste, irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen und bei denen man davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann. Atemschutzgeräte gehören ausschließlich der Kategorie 3 an.

Nach Artikel 8 und 10 (89/686/EWG) ist für Atemschutzgeräte eine EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene und nach Brüssel gemeldete Prüfstelle erforderlich sowie nach Art. 11 ein EG-Qualitätssicherungsverfahren durchzuführen. Ferner muss der Hersteller oder sein Beauftragter für das Produkt eine EG-Konformitätserklärung nach Art. 12 der Richtlinie abgeben.

Der Unternehmer hat Atemschutz zur Verfügung zu stellen, wenn Arbeitnehmer gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann .

Um zusätzlichen Atemschutz zu vermeiden, hat der Unternehmer bei Planung und Betrieb zunächst technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Er hat

  • Baulichkeiten so zu erstellen und einzurichten, dass einer Gefährdung des Beschäftigten durch Sauerstoffmangel oder durch Schadstoffe entgegengewirkt wird;
  • wenn möglich, nur Material zu verwenden oder die verwendeten Materialien durch solche zu ersetzen, die unschädlich oder weniger schädlich sind;
  • Arbeitsverfahren zweckentsprechend auszuwählen, zu planen und durchzuführen;
  • geeignete Maschinen und Geräte zu verwenden oder sie mit - dem technischen Stand entsprechenden - Schutzeinrichtungen zu versehen;
  • lüftungs- und absaugetechnische Maßnahmen zu ergreifen.

Lässt sich durch technische und organisatorische Maßnahmen das oben genannte Schutzziel nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreichen, so muss der Unternehmer für den jeweiligen Verwendungszweck geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen.
Er hat dafür zu sorgen, dass sie sachgerecht eingesetzt, gewartet und gelagert werden.
Der Beschäftigte muss im Gebrauch der Geräte unterwiesen sein und sie benutzen.

Weitere Vorschriften über die Voraussetzungen, Auswahl und Benutzung von Atemschutzgeräten enthält die Richtlinie (89/656/EWG) über „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit." Diese Richtlinie wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 626 vom 19. September 1994 in die italienische Gesetzgebung aufgenommen.

Gefährdungsanalyse

Eine Gesundheitsgefährdung des Menschen kann durch Sauerstoffmangel oder durch Schadstoffe in der Umgebungsatmosphähre hervorgerufen werden.

Sauerstoffmangel kann zu Bewusstlosigkeit, Gehirnzellenschädigung und sogar zum Tode führen.

Schadstoffe können je nach Wirkungsweise des Stoffes zu Lungenerkrankungen, Vergiftungen, Allergien oder Krebserkrankungen führen. Die Schädigung ist abhängig von der Konzentration des Schadstoffes, der Einwirkdauer sowie der Schwere der auszuführenden Arbeit und der körperlichen Verfassung.

Die Arbeitsschutzbestimmungen verpflichten den Unternehmer, den Betrieb so einzurichten und zu regeln, dass die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.

Auswahl und Einsatz der Atemschutzgeräte sind durch eine Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Der Unternehmer ist verpflichtet, u. a. folgende Überprüfungen durchzuführen:

  •     Art und Umfang des Risikos
  •     Risikodauer
  •     Risikowahrscheinlichkeit für den Arbeitnehmer.

Er muss feststellen, um welchen Schadstoff es sich handelt und in welcher Konzentration er vorhanden ist. Sollten dem Unternehmer keine ausreichenden Informationen über die wahrscheinliche Konzentration vorliegen, so ist sie durch eine Luftprobeentnahme am Arbeitsplatz zu ermitteln.

Darüber hinaus sind besondere Gefahrensituationen wie z.B. klimatische Bedingungen, beengte Raumverhältnisse oder explosionsfähige Atmosphäre ebenfalls in Betracht zu ziehen.

Erst anhand dieser Gefährdungsanalyse kann der Unternehmer das geeignete Atemschutzgerät auswählen. Außerdem ist zu berücksichtigen:

  • das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein;
  • die Atemschutzgeräte müssen gegen die ermittelten Gefahren schützen und für die entsprechenden Einsatzbedingungen am Arbeitsplatz geeignet sein (z. B. beengte Raumverhältnisse);
  • die Atemschutzgeräte müssen den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Geräteträgers entsprechen. Daher ist für die meisten Gerätetypen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich;
  • bei Geräteträgern, die sich einer Eignungsuntersuchung unterziehen müssen, sind Tragezeitbegrenzungen einzuhalten;
  • beim Tragen von Atemschutzgeräten in Verbindung mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen darf keine gegenseitige Beeinträchtigung der Schutzwirkung eintreten.

Sind die Einsatzbedingungen nicht hinreichend bekannt, wie es zum Beispiel bei Arbeiten in engen Räumen der Fall ist, müssen Isoliergeräte verwendet werden.

Da es kein vollkommen von der Umgebungsatmosphäre getrenntes Atemschutzgerät gibt, sollten Atemschutzgeräte mit möglichst geringer Leckage ausgewählt werden, so dass der Grenzwert (GW) des Schadstoffes, der ins Innere des Atemanschlusses gelangt, unterschritten bleibt (Grenzwert ist die höchstzulässige Konzentration an Schadstoff in der Umgebungsatmosphäre). Der Einsatzbereich des Gerätes wird durch die Angabe des Vielfachen des Grenzwertes charakterisiert, bis zu dem das Gerät verwendet werden darf.
Der Grenzwert kann z. B. ein MAK- oder TRK- Wert sein.

Vorsorgeuntersuchungen

Wegen der zusätzlichen Belastung durch Atemschutzgeräte ist die Eignung des Trägers in der Regel durch einen ermächtigten Arzt durch eine Erstuntersuchung und regelmäßige Nachuntersuchungen festzustellen. Ohne ärztliches Eignungszeugnis dürfen Personen nicht mit Atemschutzgeräten der Gruppen 1-3 beschäftigt werden. Darüber hinaus sind die Tragebegrenzungszeiten für Atemschutzgeräte einzuhalten. Personen mit Bärten und Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Atemmasken sind ungeeignet.

Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten
Gruppe  Gerätegewicht  Atem-widerstand
0  < 3kg  <
od. > 5 mbar
1  > 3 kg  < 5 mbar
2  > 5 kg  < 5 mbar
3  < 5 kg  > 6 mbar

Zur Grupppe 0 gehören folgende Atemschutzgeräte:
Fluchtfiltergeräte, Sauerstoffselbstretter bis 5 kg Einsatzgewicht, Gebläsefiltergeräte mit Haube oder Helm, Druckluftschlauchgeräte mit Haube oder Helm.

Unterweisung

Wenn Atemschutzgeräte verwendet werden müssen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer im Gebrauch unterwiesen werden, bevor sie die Atemschutzgeräte zum ersten Mal benutzen. Hierbei hat der Unternehmer eine in verständlicher Form und Sprache aufgestellte Betriebsanweisung zu verwenden. Für die Unterweisungen ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen, die ergänzende Informationen bezüglich Bedienung, Instandhaltung und Gebrauchsbeschränkungen enthält.

Die Unterweisungen zum Gebrauch müssen von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Eine sachkundige Person benötigt hierzu eine besondere Ausbildung, z.B. beim Hersteller des Atemschutzgerätes.

In angemessenen Zeitabständen müssen Wiederholungsübungen durchgeführt werden. Die Zeitabstände sind abhängig vom Gerätetyp und der Benutzungshäufigkeit. Die Durchführung der Übungen und der Unterweisungen ist mit Namen der Teilnehmer, Datum, Zeitdauer und Gerätetyp zu dokumentieren.

Bereiche, in denen das Tragen von Atemschutzgeräten erforderlich ist, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

Gebrauchsanweisung

Die Gebrauchsanweisung muss jeder Packung beigefügt werden und in der offiziellen Sprache des Anwenders abgefasst sein. Sie muss ferner eindeutige Hinweise und alle Informationen enthalten über:

  • Anwendungsbereich
  • Gebrauch
  • Instandhaltung
  • Lagerung.

Sofern erforderlich, muss vor allen Problemen die zu erwarten sind gewarnt werden.

Atemanschlüsse

Teil jedes Atemschutzgerätes ist nach DIN EN 134 der Atemanschluss.

Er stellt die Verbindung zum Geräteträger her. Es wird zwischen folgenden Atemanschlüssen unterschieden:

  • Vollmasken
  • Halbmasken
  • Viertelmasken
  • Filtrierende Halbmasken
  • Mundstückgarnituren
  • Atemschutzhauben
  • Atemschutzhelme
  • Atemschutzanzüge.

Vollmasken (DIN EN 136)

Vollmasken umschließen das ganze Gesicht und schützen so gleichzeitig die Augen. Nach DIN EN 136 werden Vollmasken abhängig von der mechanischen Festigkeit, der Beständigkeit gegen Einwirkungen von Flammen und Wärmestrahlung in drei Klassen eingeteilt:

    * Klasse 1: Vollmasken für Anwendungsbereiche mit geringer Beanspruchung;
    * Klasse 2: Vollmasken für normale Anwendungsbereiche;
    * Klasse 3: Vollmasken für speziellen Einsatz (DIN EN 136 Teil 10).

Durch eine gerichtete Luftführung wird ein Beschlagen der Sichtscheiben verhindert. Vollmasken sind für Filter- und Isoliergeräte geeignet. Sie werden verwendet, wenn Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre vorhanden sind, die die Augen reizen oder schädigen und wenn der Einsatz von Atemschutzhauben, -helmen oder Schutzanzügen zum Schutz weiterer Körperteile noch nicht notwendig ist. 

Filtrierende Halbmasken (DIN EN 149)

Filtrierende Halbmasken sind vollständige Atemschutzgeräte. Sie bedecken Nase, Mund und möglicherweise das Kinn und bestehen ganz oder teilweise aus Filtermaterial oder aus einer mit dem Filter untrennbar verbundenen Halbmaske.

Mundstückgarnituren (DIN EN 142)

Mundstückgarnituren dichten den Mund ab und werden mit den Zähnen gehalten. Die Nase wird mit einer Nasenklemme verschlossen. Durch die Mundstückgarnitur wird die Luft ein- und ausgeatmet. Das Durchtreten des Schadstoffes durch das Filter kann mit dem Geruchssinn nicht wahrgenommen werden. Sprechen mit Mundstückgarnituren ist nicht ohne Undichtigkeiten möglich. Mundstückgarnituren sind bei Zahnvollprothesen nicht geeignet. Es besteht kein Schutz der Augen gegen Reizstoffe. In diesen Fällen sind Vollmasken zu verwenden.

Atemschutzhauben

Atemschutzhauben umhüllen vollständig das Gesicht und bedecken manchmal auch Hals und Schultern. Sie benötigen die Zufuhr von Atemluft in das Innere der Haube. Die überschüssige Luft kann aus der Haube frei austreten. Durch den Überdruck in der Haube wird der Zutritt von Schadstoffen verhindert. Die Bewegungsfreiheit ist jedoch eingeschränkt.

Atemschutz Info 1,2,3
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik.