Kraftbetriebene Flurförderzeuge

Die motorbetriebenen Flurförderzeuge sind auf Grund ihrer Fähigkeit, eine Vielzahl verschiedenartiger Materialien schnell befördern zu können, weitverbreitete Beförderungs- und Hebemittel. Sie ermöglichen es, die Räume planmäßig auszunutzen und erleichtern das Lagern und das Abholen des Materials.

Ein Flurförderzeug mit Geschicktheit und Genauigkeit führen zu können, stellt ein wesentliches Element im Verteilungstempo des Materials dar: Die Schnelligkeit in der Durchführung der Arbeiten bedeutet allerdings keineswegs die Geschwindigkeitsüberschreitung, die Überstürzung und die Kühnheit im Fahren des Flurförderzeuges.

Ein guter Flurförderzeugführer muss sich ruhig und besinnlich verhalten. Er muss die ihm angewiesenen Fahrtstrecken berücksichtigen, da sie die weniger anstrengend und die schnellsten sind und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

In der Regel gibt es in einem Betrieb ein oder mehrere motorbetriebene Flurförderzeuge; sie werden auch als „muletti" bezeichnet, da sie eben für das Heben und die Beförderung bei der Bearbeitung in den verschiedenen Fertigungsstraßen und bei der Lagerung verwendet werden.

Die Führung solcher Maschinen wird leider nicht immer an Personen anvertraut, welche über Fachkenntnisse und Berufsfähigkeiten verfügen, die eine nützliche und geeignete Verwendung des Flurförderzeuges unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen gewährleisten.

Man muss also das Augenmerk auf das Berufsbild des „Flurförderzeugführers" richten, um die notwendigen Erfordernisse und Aufgaben zur Durchführung dieser Arbeit, zu den technischen Handhabungen und zum korrekten Verhalten zu bestimmen, welche die eigene Unversehrtheit und jene der Arbeitskollegen gewährleisten.

Die Personen, welche mit dem Führen eines Flurförderzeuges betraut werden, müssen über bestimmte Fähigkeiten verfügen. Diese können durch Selbstprüfung der Personen, durch Beobachtungen über die Wirkungsweise auch in anderen Bereichen oder durch ein Gespräch vor der Zuteilung des Auftrags festgestellt werden.

Es ist auf jeden Fall zweckmäßig, dass die Arbeiter, welche mit der Führung von Flurförderzeugen betraut werden, von Fachpersonen ausgebildet werden.

Der Flurförderzeugführer sollte im Besitz des Führerscheins „B" sein oder aber über die erforderliche physischen und psychophysischen Anforderungen verfügen, welche zur Führung jener vom Führerschein „B" vorgesehenen Fahrzeuge notwendig sind.

Der Flurförderzeugführer soll:

  • eine Sehschärfe nicht minder als 12/10 insgesamt, und nicht minder als 4/10 für das Auge, das weniger sieht, haben;
  • normales Sichtfeld, Farben- und stereoskopischen Sinn haben;
  • imstande sein, mit jedem Ohr das durch mehrere Erscheinungen charakterisierte Gespräch aus einer Entfernung von nicht weniger als 2 m zu verstehen;
  • keine physischen bzw. Invalidität verursachenden Störungen an einem oder mehreren Gliedern aufweisen;
  • genügend schnelle und regelmäßige Reaktionszeiten haben;
  • ordnungsgemäße Persönlichkeitsreaktionen haben.

Es ist außerdem notwendig, dass der Flurförderzeugführer das ihm anvertraute Fahrzeug gründlich kennt. Deswegen ist es ratsam, dass der Flurfördezeugführer vor dem Einsatz des Flurförderzeuges eine Ausbildungsphase absolviert, deren Dauer vom Fall zu Fall bestimmt wird.

Das Verhalten des Flurförderzeugführers bei der Fahrt zwischen den Herstellungsbereichen im Betrieb, in den Lagerhallen und auf den Vorplätzen muss vorausgeklärt werden, um einen korrekten Dienst und die Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.

Falls das Ver- und Abladen nicht vom verantwortungstragenden Personal koordiniert wird, werden sie vom Flurförderzeugführer selbstständig bestimmt; demzufolge muss er imstande sein, die Positionierung und die Hebefähigkeit, die statischen Eigenschaften der Ladung, die Fahrbereiche und das Verfahren des Fahrzeuges auch auf Grund des „Verkehrs" auf den Durchfahrts- und Abladeflächen korrekt zu bewerten.

Jedes die Sicherheit negativ beeinflussende Verhalten, und zwar der ungeeignete Einsatz des Fahrzeuges und die Durchführung von Arbeiten oder Handhabungen, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich des Führers fallen (zum Beispiel das Treiben anderer Flurförderzeuge, was allerdings die Sicherheit der Personen beeinträchtigen kann) oder aber die Entfernung oder die Abänderung der Sicherheitseinrichtungen, sind zu verwerfen.

Der Flurförderzeugführer soll sein Fahrzeug im guten Zustand halten, die persönlichen Schutzausrüstungen verwenden und den Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber die festgestellten Mängel und jeden Unfall während der Arbeit mitteilen.

Jeder Arbeitnehmer hat seine Verantwortungen. Der Flurförderzeugführers ist für folgende Aspekte verantwortlich:

Die Sicherheit

Das Flurförderzeug ist kein gefährliches Fahrzeug, kann jedoch wegen Handhabungs- oder Steuerungsfehler des Führers gefährlich werden. Der Flurförderzeugführer trägt die Verantwortung seiner eigenen Sicherheit und jener seiner Arbeitskollegen.

Die Ladung

Der Flurförderzeugführer darf nie vergessen, dass der Schutz der ihm anvertrauten Ladung von der Geschicklichkeit seiner Handhabungen abhängt. Eine scharfe Kurve oder ein plötzliches Abbremsen können das Abfallen und die Beschädigung der Ladung verursachen.

Das Flurförderzeug

Das Flurförderzeug ist ein wertvolles Fahrzeug; man soll es mit Vorsicht bedienen. Ein guter Flurförderzeugführer soll das Fahrzeug so behandeln, als wäre es sein eigenes.

Nach ihrer Konstruktion und ihrem Verwendungszweck unterscheidet man nach:

  • Wagen,
  • Schlepper,
  • Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung,
  • Stapelndes Flurförderzeug,
  • Gabelstapler,
  • Hochhubwagen,
  • Flurförderzeug mit hebbarem Fahrerplatz,
  • Quergabelstapler,
  • Hubwaren.

Das verbreitetste Fahrzeug ist sicherlich der Frontgabelstapler.

Gabelstapler

Der Gabelstapler ist ein unabhängiges Fahrzeug, das die Ladung außerhalb des Radbasis aufnimmt und transportiert.

Die Ladung liegt in der Regel auf „Paletten", welche mit Öffnungen versehen sind, durch welche die Gabelzinken eingeführt werden.

Da der Gabelstapler auf Grund des Gleichgewichtsprinzips aufgebaut ist, können scharfes Kurvenfahren oder plötzliches Abbremsen seine Standfestigkeit beeinträchtigen.

Aufgrund der besonderen Kurveneigenarten der Gabelstapler soll der Führer:

  • darauf achtgeben, bei Materialienstapel, Säulen, Maschinen oder Personen nicht anzustoßen;
  • langsam wenden, um die vollkommene Herrschaft über das Fahrzeug zu bewahren;
  • niemals auf einer schiefen Ebene kurven.

Die Heben- und Richtungsmanöver werden durch Hebel geregelt, welche sich an der rechten Seite des Fahrers befinden. Die Absenkgeschwindigkeit der Ladung hängt von ihrem Gewicht ab: Man muss die Hebel vorsichtig handhaben, um ein langsames und korrektes Absenken und ein allmähliches und rückfreies Anhalten zu erreichen. Ein tüchtiger Gabelstaplerführer muss immer imstande sein, eine Ladung vorsichtig sanft auf- und abzuheben.

Das Gleichgewicht der Gabelstapler

Die häufigsten Ursachen, welche die Instabilität der Hubstapler bewirken, sind an deren Fahrbetrieb verbunden. Die zwei wichtigsten Ursachen, die zum Kippen der Hubstapler führen können, sind:

  • die Überlastung,
  • die Verlagerung des Schwerpunktes.

Der quere Gleichgewichtsverlust wird nicht durch die Ladung, sondern nur durch eine falsche Handhabung verursacht, wie zum Beispiel das plötzliche Abbremsen beim Kurvenfahren. Je höher der Schwerpunkt des Hubstaplers, desto leichter kann der Hubstapler umkippen: demzufolge muss man bei Kurvenfahren, sowohl mit als auch ohne Ladung, die Gabelzinken bis zu einer Höhe von 15 bis 20 cm absenken.

Der Fahrbetrieb der Gabelstapler auf geneigten Ebenen

Die Fahrt auf einer geneigten Ebene mit talwärts gerichteten Gabelzinken, entweder mit aufgehobener oder mit von 15 bis zu 20 cm abgesenkter Last, stellt eine große Gefahr dar (Vergrößerung des Schwerpunktabstandes vom vorderen Räderstandpunkt, Verringerung des belastenden Gewichtes auf den Hinterrädern). Fährt man auf einen Abhang rückwärts hinab, erfolgen alle oben angeführten Abänderungen entgegengesetzt und in aller Sicherheit.

Überprüfung vor Inbetriebnahme der Hubstapler

Der Fahrer muss vor jeder Inbetriebnahme folgende Kontrollen vornehmen:

  • falls Luftreifen vorhanden sind, ist deren Zustand und Druck zu überprüfen;
  • die Gabelzinken müssen am Gabelträger einwandfrei eingehängt werden;
  • bei thermischen Hubstaplern ist das Vorhandensein von Treibstoff und im Winter von Frostschutzmittel zu überprüfen; der Ölstand in den verschiedenen Maschinenteilen soll überprüft werden; der Luftfilter soll sauber sein;
  • bei den elektrischen Hubstaplern soll überprüft werden, dass die Batterie aufgeladen und angeschlossen ist;
  • der ordnungsgemäße Zustand der Bremsen und die Leistungsfähigkeit der Handbremse sollen kontrolliert werden; der mechanische Teil soll kein ungewöhnliches Geräusch aufweisen.

Allgemeiner Fahrbetrieb

Der Fahrer muss

  • immer in Fahrtrichtung schauen und den Fahrweg im Auge behalten;
  • freie Einfahrtshöhe beachten; plötzliches Kurvenfahren und Abbremsen vermeiden;
  • bei längeren Pausen nur auf dafür geeigneten Plätzen abstellen und Motor abschalten;
  • bei Befahren von Steigungen die erforderliche Geschwindigkeit behalten; auf Abhängen vorsichtig und langsam fahren;
  • nie mit aufgehobenen Lasten fahren und Last immer in Transportstellung bringen (15 bis 20 cm über der Fahrbahn);
  • auch unbelastene Gabelzinken immer auf Transportstellung bringen.

Lastaufnahme

Bei der Lastaufnahme folgendes beachten:

  • das Hubgerüst in senkrechte Stellung bringen;
  • Einstellen der Gabelzinken (Abstand an die Last anpassen);
  • Einfahren der Gabelzinken, bis die Last am Gabelrücken anliegt;
  • Last leicht anheben;
  • Hubgerüst zurückneigen;
  • Zurückfahren;
  • Last absenken und in Transportstellung bringen (ca. 15 bis 20 cm über der Fahrbahn).

In einigen Artikeln des Einheitstextes zum Arbeitsschutz (gesetzesvertretende Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81) wird auch der Gebrauch von Arbeitseinrichtungen behandelt. Insbesondere wird im Artikel 71, Absatz 4, Buchstabe a), Punkt 2 und Absatz 7 festgestellt, dass der Arbeitgeber die passenden Maßnahmen trifft, damit die Arbeitseinrichtungen ordnungsgemäß bewahrt und falls erforderlich, mit Betriebsanleitungen versehen werden. Der Gebrauch von Arbeitseinrichtungen, welche spezifische Kenntnisse und Verantwortungen voraussetzen, wird nur Facharbeitern erlaubt; hierin sind auch die Reparatur-, Umänderungs- und Wartungsarbeiten mit einbegriffen. Der Arbeitgeber sorgt außerdem auch dafür, dass jene Arbeitnehmer, welche Arbeitseinrichtungen gebrauchen, über die erforderlichen Informationen und Betriebsanleitungen verfügen (Artikel 73). Die Arbeitnehmer, welche Arbeitseinrichtungen gebrauchen, müssen eine angemessene Ausbildung erhalten (Artikel 73).

  • Der Unfall ereignet sich in einem Sägewerk. Der Gabelstaplerführer muss eine Ladung von Holzbalken vom Lagerplatz in das Innere des Sägewerks befördern. Die Holzladung ist 120 cm hoch, 130 bis 140 cm breit und hat eine unterschiedliche länge von 4 bis 8 m. Die Holzbalken werden mit dem Gabelstapler aufgehoben, wobei auf ihr Gleichgewicht geachtet wird. Gleich nach der Einfahrt in das Sägewerk stürzt die Ladung herab und trifft einen Arbeiter, der sich gerade in der unmittelbaren Nähe befindet, um für die Holzbalken Platz zu machen. Der Arbeiter erleidet tödliche Verletzungen. Die Holzladung war nicht befestigt worden, sodass ihr Absturz oder Abrutschen verhindert werden konnte. Aus der Unfalluntersuchung geht hervor, dass der Arbeitgeber dem Gabelstaplerführer die angemessene Ausbildung nicht geliefert hatte.

 

  • Das Unfallopfer ist bei einem Bauunternehmen tätig und ist mit der Bearbeitung des Schalungseisens beschäftigt. Auf den Vorderplatz der Lagerhalle sind Rundeisenbündel befördert worden. Der Arbeiter will einige Eisenbündel verstellen, um diejenigen mit dem zur Bearbeitung passenden Durchmesser zu holen. Um die Eisenbündel, welche ca. 25 kg wiegen, umzustellen, verwendet er einen Gabelstapler: Er hängt ein Seil an eine Gabelzinke und an das Eisenbündel, welches er zu verstellen wünscht und hebt die Gabelzinken. Der Schrägzug der Seile und die auf dem Gabelstapler ausgeübte Kraft verursachen aber das Umkippen der Maschine. Der Arbeiter bleibt unter der Maschine bzw. unter dem Ständer des Fahrerschutzdaches gefangen und erleidet tödliche Verletzungen. Die Unfallverhütungsvorschriften bestimmen, dass die Hebe- und Beförderungsmittel der Art, der Form und dem Ausmaß der aufzuhebenden oder zu befördernden Laden angemessen sein sollen. In diesem Fall wurde der Gabelstapler unkorrekterweise verwendet.

 

  • In einer mechanischen Werkstatt ist ein Facharbeiter damit beschäftigt, einen Hubstapler zu reparieren, welcher an der Druckwasserantriebleitung Öl verliert. Der Arbeiter will die Leitung schweißen: Da sie sich aber im unteren Teil des Hubstaplers befindet, schickt sich der Arbeiter an, die Maschine aufgehen zu lassen, um die Leitung abzumontieren und sie leichter zu reparieren. Dazu schiebt er sich mit dem Kopf und den Schultern in den ca. 20 cm breiten Raum zwischen dem linken Hinterrad und dem entsprechenden Radkasten. Als der Arbeiter den Gummianschluss der Metalleitung aufschraubt, fällt die nicht in Sicherheitsstellung gebrachte Maschine auf ihre Achse und zerdrückt ihn unter einem Gewicht von ca. 4000 kg. Der Arbeiter zieht sich tödliche Verletzungen zu und stirbt augenblicklich. Da er ein Fachkenner war, wurden keine Verantwortungen zu Lasten anderer Personen festgestellt.