Persönliche Schutzausrüstungen

Seit 24. Dezember 1992 sind die durch Gesetzesdekret vom 4. Dezember 1992, Nr. 475 in nationales Recht umgesetzten Vorschriften der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) in Kraft. Nach den neuen Bestimmungen müssen alle persönlichen Schutzausrüstungen den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit dem EG-Konformitätszeichen (CE) versehen sein. Es gibt 3 Kategorien von persönlichen Schutzausrüstungen, abhängig vom Gefahrenpotential gegen das sie schützen:

  • Kategorie 1, einfache PSA, z. B. Gartenhandschuhe, Knieschützer
  • Kategorie 2, PSA, die nicht in Kategorie 1 und 3 fallen, z. B. Industrieschutzhelme
  • Kategorie 3, komplexe PSA, z. B. Atemschutzgeräte.

Über die Zuordnung der PSA zu der entsprechenden Kategorie gibt es derzeit noch keine offizielle Regelung. Für alle Kategorien von PSA ist eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines Beauftragten nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG), erforderlich. Einer EG-Baumusterprüfung unterliegen PSA der Katogorie 2 und 3, d. h. eine zugelassene Prüfstelle stellt fest und bescheinigt, dass das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (89/686/EWG) entspricht. Handelt es sich um komplexe PSA der Kategorie 3, so ist zusätzlich das Qualitätssicherungsverfahren nach Art. 11 der EG-Richtlinie durchzuführen. In den Übergangsvorschriften des Gesetzesdekretes Nr. 475 ist festgelegt, dass bis zum 31. Dezember 1994 persönliche Schutzausrüstungen weiter in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den geltenden nationalen bzw. EG-Vorschriften entsprechen. GS-Zeichen, die vor dem 1. Januar 1993 vergeben wurden, gelten bis längstens 1. Januar 1998, es sei denn, die Prüfstelle wurde inzwischen als zugelassene Stelle anerkannt.

Persönliche Schutzausrüstungen sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.

Welche Anforderungen werden an persönliche Schutzausrüstungen gestellt?

Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie (89/686/EWG) entsprechen und mit dem EG-Konformitätszeichen versehen sind. Die persönliche Schutzausrüstung muss:

  • Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen, dem Träger passen.

Zur Erfüllung der Richtlinie (89/686/EWG) dienen europäisch harmonisierte Normen, die jedoch nicht verbindlich sind, sondern bei denen lediglich die Vermutung dafür besteht, dass bei ihrer Einhaltung die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Der Hersteller darf von den Normen abweichen. Er muss dann jedoch nachweisen, dass er die Anforderungen der EG-Richtlinie auf andere Art erfüllt.

Während der Übergangszeit (bis 31.12.1994) dürfen noch, sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, nationale Normen, Regeln und Vorschriften für die Beurteilung von PSA herangezogen werden.

Das CE Zeichen muss entweder am Produkt selbst angebracht werden oder in Sonderfällen auf der kleinsten Verpackungseinheit. CE ist die Abkürzung für "Communaut‚ Europ‚enne" - Europäische Gemeinschaft - jetzt Europäische Union. An PSA, bei denen eine Baumusterprüfung vorgeschrieben ist, darf kein anderes als das CE-Zeichen angebracht werden (z. B. GS-Zeichen nicht zulässig).

Persönliche Schutzausrüstungen sind immer dann zu verwenden, wenn die Gefährdung des arbeitenden Menschen sich nicht anders beseitigen lässt oder der Beschäftigte nicht aus dem Gefährdungsbereich herausgenommen werden kann. Die Bedingungen unter denen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden müssen, ergeben sich u. a. aus den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes. Der zweckmäßige Einsatz von PSA setzt eine umfassende Kenntnis von Gefährdungen an Arbeitsplätzen voraus. Diese Gefahren werden von Fachkräften für Arbeitssicherheit - Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern oder Sicherheitsmeistern - unter Abstimmung mit Betriebsärtzen durch die Gefährdungsanalyse ermittelt.

Die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG) und die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/393/EWG) werden demnächst in nationales Recht umgesetzt.

Durch die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen wird der Unternehmer verpflichtet, den Betrieb so einzurichten und zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Hierin ist bereits die allgemeine Verpflichtung enthalten, geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Werden z. B. mit vorrangigen Maßnahmen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) nicht unterschritten, so hat der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitshygieneverordnung geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Arbeitnehmer dürfen mit persönlichen Schutzausrüstungen nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. Die Arbeitnehmer sind andererseits verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benützen. Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Sie ist vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, es sei denn, das Tragen der Schutzausrüstung ist nicht auf die Arbeit beschränkt (z. B. private Verwendung von Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen).

In den Unfallverhütungsvorschriften sind detaillierte Anforderungen über die Benützung persönlicher Schutzausrüstungen enthalten. Insbesondere:

  • Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmer Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
  • Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

    • Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch losehängende Haare zu rechnen ist;
    • Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist;
    • Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist;
    • Atemschutz, wenn Arbeitnehmer gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann;
    • Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.

Die Arbeitnehmer dürfen nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann.

Werden Arbeitnehmer im Freien beschäftigt und bestehen witterungsbedingte Gesundheitsgefahren, so ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.