Untertagearbeiten

Zu den Untertagearbeiten rechnet man die Errichtung von Straßen- und Bahntunnels, Ableitungstunnels, Speicherbecken und auch den Bau von unterirdischen Gebäuden.

Für die Errichtung von Tunnels und unterirdischen Gebäuden, soll, laut Ministerialerlass Nr. 47, vom 11. März 1988, ein geologisches Gutachten abgefasst werden. Zur Untersuchung und Auswahl des Tunnelverlaufes und zur Beschaffung der Messerhebungen für den Plan soll die geologische, geotechnische, morphologische und hydrogeologische Bodenbeschaffenheit, die Tiefe und Länge des durchzuführenden Tunnels berücksichtigt werden. Falls in der Durchführung unvorhergesehene oder nicht erfasste Zustände eintreten, sollen diese in den darauffolgenden Arbeitsphasen berücksichtigt werden.

Die Planung für Untertagebauwerke enthält folgende Elemente:

  • Die Festlegung des Aushubverfahrens, der Schutzbauten und der Mittel zur Einfassung von unterirdischen Gewässern;
  • Die Vorausschätzung der Nachwirkungen der Ausgrabungen auf die Stabilität der umliegenden bereits bestehenden Bauten;
  • Die Einschätzung über das Vorhandensein von giftigen oder explosionsfähigen Gasen und Einplanung der erforderlichen Belüftung im Laufe der Arbeiten;
  • Die Untersuchung der erforderlichen Mittel zur Prüfung der Bauten- und Bodenfestigkeit.

Die Wahl der Ausgrabungsmethoden soll die geotechnische Bodenbeschaffenheit und eventuell das Vorhandensein von wasserführenden Schichten berücksichtigen.

Die Untertagearbeiten werden vom Dekret des Präsidenten der Republik, Nr. 320, vom 20. März 1956, "Vorschriften zur Unfallverhütung und Arbeitshygiene bei den Untertagearbeiten" geregelt. Die Vorschriften gelten für Untertagearbeiten zur Errichtung, Instandhaltung und Ausbesserung von Tunnels, Höhlen, Schächten und ähnlichen. Die Bergwerke, die Gruben, die Torfstiche und die gewöhnlichen Wasserschächte werden durch andere Vorschriften geregelt.

Ausgrabungen und Einrüstungen

Die Ausgrabungsmethoden für Untertagearbeiten sollen der gegebenen Bodenbeschaffenheit angepasst sein; falls erforderlich, sollen auch Festigungs- und Abstützungsmaßnahmen getroffen werden, um Materialeinsturz und -abrutsch zu vermeiden (Artikel 13). Die Hilfsvorrichtungen sollen vom Fachpersonal täglich überprüft und bis zur Errichtung der endgültigen Auskleidung in gutem Zustand erhalten werden. Wird der Ausbruch durch Sprengung durchgeführt, soll die Abstützung erst nach der Beseitigung oder der Befestigung der durch die Sprengung losen Felsblöcke, sowie erst nach sorgfältiger Überprüfung des Festigkeitszustandes der Felswände und Felsdecke erfolgen; die Beseitigung oder die Befestigung der Felsblöcke und die Überprüfung des Zustandes der Tunnelwände sollen mit geeigneten Mitteln und mit der erforderlichen Vorsicht durchgeführt werden.

Auch wenn aufgrund der Beschaffenheit des Bodens keine Einsturz- oder Abrutschgefahr besteht, sollen jedenfalls immer wieder Überprüfungen unternommen werden, um den Sicherheitszustand in jeder Stelle zu gewährleisten (Art. 15). Die Bodenbeschaffenheit bedingt außerdem die Wahl der zu verwendenden Abstützung, deren Ausmaße und Standort (Art. 16).

Beförderung

Um das Überfahren oder den Sturz von Personen während der Beförderung mit Transportmitteln vorzubeugen, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

Personen dürfen nur in überdachten und mit Sitzen versehenen Wagen befördert werden. Es ist verboten, während der Fahrt auf- oder abzusteigen. Das Ankoppeln der einzelnen Förderwagen erfolgt durch Sicherheitskupplung (Art. 27). Falls in den Tunnels Förderwagen durchfahren und die beschäftigten Arbeiter an den Tunnelwänden entlang keinen Schutz finden können, sollen in Abständen von 30 m Schutznischen gebaut werden. Ist dies nicht möglich, sind akustische Warneinrichtungen vorzusehen, um das Durchgangsverbot während der Durchfahrt der Förderzüge bekanntzugeben (Art. 29).

Belüftung und Abkühlung

Gegen die Umweltbelastung am Arbeitsplatz sind Luftwechsel im Tunnel und Raumtemperatur festzulegen.

Im Tunnel ist die Luft durch Belüftungssysteme, welche schädliche bzw. gefährliche Dämpfe, Gase und Staub beseitigen, atembar und rein zu erhalten. Jeder Arbeiter soll mindestens über 3 Kubikmeter Frischluft verfügen (Art. 30). Zu diesem Zweck sollen auf jeder Baustelle Messvorrichtungen zur Feststellung der schädlichen oder gefährlichen Gase vorgesehen werden; auch die Luftqualität im Innern der Tunnels soll wiederkehrend überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen auf der Arbeitsstelle aufliegen und den Arbeitsinspektoren zur Einsichtnahme vorgezeigt werden (Art 32). Die Lufttemperatur im Tunnel darf 30 Grad nicht überschreiten (Art. 33). Die rasche Beseitigung der von den Sprengstoffen verursachten Gasen, des Qualms und des Staubs ist durch künstliche Belüftung zu bewirken (Art. 34).

Wasserableitungen

Stauendes Wasser ist durch geeignete Maßnahmen abzuleiten. Die Arbeitnehmer sollen über geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen plötzliches Wassereindringen verfügen.

Während der Untertagearbeiten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Lachenbildung durch Sickerwasser auf dem Ausbruchsgrund zu vermeiden: dies soll durch Abzugsstollen, Entwässerung, Pumpeneinsatz und Auskleidung erfolgen (Art. 36). Werden große Wassermenge neben dem Ausbruchbereich festgestellt, soll man wie folgt verfahren:

  • Durchführung von Probebohrungen;
  • Bei Gefahr, Einstellung der Arbeiten auf Stellen ohne Fluchtweg (Art. 39).

Einsatz von Sprengstoffen

Um Explosionsgefahren zu vermeiden sind bestimmte Sicherheitsmaßnahmen während der Beförderung der Sprengstoffe und bei der Sprengung vorgeschrieben.

Für Untertagearbeiten dürfen nur jene vom Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge, im eigens dazu angebrachten und durch Ministerialerlass genehmigten Verzeichnis anerkannten und eingetragenen Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden. Die Menge der im Innern der Tunnels oder neben anderen Arbeitsstellen gelagerten Sprengstoffe dürfen den Schichtbedarf nicht überschreiten. Nach der Sprengung kann man erst zur Arbeitsstelle zurückkehren, nachdem die bei der Sprengung entstandenen Gase und Stäube beseitigt worden sind und erst nachdem die Gewissheit besteht, dass alle Sprengladungen gezündet haben (Art. 48). Bevor man die Sprengladungen in die Bohrlöcher einschiebt, sollen die elektrischen Versorgungsleitungen mit Trennschaltern, die außerhalb des Tunnels installiert sind, ausgeschaltet werden (Art. 49).

Schutz gegen den Staub

Gegen die Staubeinatmung werden Schutzmaßnahmen und die Anweisungen zur Anwendung und Überprüfung der Atemschutzmasken festgelegt.

Für Untertagearbeiten sind Arbeitsmethoden, sowie Maschinen und Anlagen mit geringer Staubentwicklung einzusetzen (Art. 53). Wenn die Ausbruchswände genässt werden, sind zur Verhinderung von Staubausbreitung in der Luft, entweder Sprühgeräte oder Sprengwagen aber kein heftiger Wasserstrahl anzuwenden (Art. 54). Auch die Steinbohrung soll mit staubabsaugenden Maschinen durchgeführt werden (Art. 55). Das Ausbruchsmaterial soll mit Wasser benetzt werden, bevor es vom Arbeitsbereich entfernt wird (Art. 59). Die Staubkonzentration in der Luft soll vom Fachpersonal in regelmäßigen Abständen überprüft werden (Art. 63). Falls erforderlich, sollen Atemschutzmasken verwendet werden (Art 64).

Beleuchtung

Es sind Mindestbeleuchtung für Untertagearbeiten sowie das Tragen von individuellen tragbaren Lampen festgelegt.

Die Arbeitnehmer sollen über persönliche Leuchten verfügen (Art. 67); die Arbeitsplätze sollen außerdem angemessen beleuchtet sein (Art. 66) und eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 30 lux aufweisen (Art. 69).

Ausbruch bei Gefährdung durch Grubengas und Explosionsschutzmaßnahmen

Gegen Brand- und Explosionsgefahr sind bestimmte Sicherheitsmaßnahmen festgelegt: darunter fällt auch die Personenkontrolle am Eingang.

Die Maschinen, die Anlagen und die elektrischen Leitungen, die Meldeanlagen und die Lokomotiven müssen explosionsgeschützt sein (Art. 73). Was die Verhütungsmaßnahmen gegen Brand, Überhitzung und Funkenbildung anbelangt, wird hier darauf hingewiesen, dass es verboten ist, jene Arbeiten durchzuführen, die gefährliche Flammen bzw. Überhitzungen erzeugen; es ist außerdem verboten, Verbrennungsmotoren und Diesellokomotiven, Zündholzer oder andere Zündmittel zu verwenden. Auch Nagelschuhe sind verboten. Es ist außerdem verboten zu rauchen (Art. 75). Es ist unbedingt notwendig, Reibung und Stöße vom Eisenmaterial, das Funken erzeugen kann, zu vermeiden (Art. 76). Es ist außerdem unerlässlich, das Vorhandensein von gefährlichen Gasen auf den Untertagearbeitsplätzen, auch in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit und auf das umliegende Gebiet, nachzuprüfen (Art. 78). Falls das Vorhandensein von gefährlichen oder schädlichen Gasen in der Luft die maximal zulässigen Konzentrationen überschreitet und falls es nicht möglich ist, sie durch Belüftung zu entfernen, ist es notwendig die Arbeitsstelle räumen zu lassen (Art. 79).

Unterkunft und sanitäre Anlagen

Zum Wohlbefinden der Arbeitnehmer sind Räume mit geeigneter Ausstattung, Duschräume mit warmem und kaltem Wasser und Toiletten, Trinkwasser, Kantinen und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

Auf der Arbeitsstelle soll den Arbeitnehmern die Erste Hilfe gewährleistet werden; die verletzten Arbeitnehmer sollen durch den Einsatz eines Vekehrsmittels zum nähesten Krankenhaus befördert werden (Art. 95). Die Arbeitsstellen mit bis zu 100 Arbeitnehmern sollen mit einem Verbandskasten ausgestatet sein (Art. 96); die Arbeitsstellen mit mindestens 500 Arbeitnehmern müssen mit einer Erste-Hilfestation und einem Krankenzimmer ausgestattet sein (Art. 97).

Erste-Hilfe und Rettungsdienst

Zum raschen Einsatz bei Unfällen muss ein Erste-Hilfedienst eingerichtet und die Bereitschaft eines Arztes in Notfällen gewährleistet sein. Für den Rettungsdienst müssen ausgebildete Mannschaften mit spezifischer Ausrüstung und angemessener Anzahl von Ersatzleuten organisiert werden; die Mitglieder solcher Mannschaften sind Freiwillige aus der Belegschaft und gehören der diensttuenden Schicht an.

Auf Baustellen mit mindestens 150 Arbeitnehmern und wo, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, brennbare bzw. explosionsfähige Gase vorhanden sind, muss eine Rettungsmannschaft organisiert werden (Art 99).

Gefahren bei der Durchführung von Untertagearbeiten

Die Gefahren, die mit Untertagearbeiten verbunden sind, haben verschiedene Ursachen. Die wichtigsten davon sind:

  • Einsatz von Maschinen

    Die Maschinen für Untertagearbeiten sind meistens sehr aufwendig; die Maschinen, die normalerweise für den Ausbruch gebraucht werden, sind folgende:

    • Raupenbagger oder ähnliche Maschinen, ausgerüstet mit Werkzeugen zur Durchführung des Ausbruchs (Schaufel, Abbruchhammer und ä.);
    • Gesteinsfräse: es handelt sich um eine Großmaschine, welche das Gestein ausbricht und gleichzeitig dem Abtransport dient;
    • Bohrlochaggregat: zur Herstellung der Bohrlöcher für die Sprengladung;

    Außerdem werden noch folgende zusätzliche Maschinen verwendet:

    • Bagger und Hebebühnen;
    • Bagger zur Vorbereitung und Erhaltung der Zufahrt zur Tunnelfront;
    • Druckluftaggregate.

    Da zahlreiche Arbeitsunfälle mit dem Umgang der oben angeführten Maschinen verbunden sind, ist die Unterweisung der Beschäftigten notwendig:

    • Das Personal über eine korrekte Handhabung der Maschinen unterweisen;
    • Ein oder zwei Arbeiter sollen den Fahrer beim Rangieren des Raupenbaggers mit Handzeichen leiten; die Arbeiter sollen den Sicherheitsabstand von der Maschine beachten und vom Fahrerstand sichtbar sein;
    • Den Sicherheitsabstand zwischen Maschine und festen Hindernissen sowie zwischen Maschine, Arbeitern und Hindernissen beachten;
    • Wenn notwendig, das akustische Signal des Raupenbaggers verwenden;
    • Das an der Arbeit nicht unmittelbar beteiligte Personal darf sich nicht im Wirkungsbereich der Maschine oder im Bereich von möglichem Steinschlag aufhalten;
    • Plötzliche Maschinenbewegungen sind zu vermeiden;
    • Es ist verboten, sich während der Bohrung neben den Raupenketten des Baggers, aufzuhalten, weil dem Fahrer die direkte Sicht fehlt;
    • Der Gehilfe des Maschinenführers hat sich außerhalb des Steinschlagbereiches aufzuhalten und muss außerdem Schutzhelm tragen;
    • Die Fahrzeuge, die sich der Arbeitsstelle zum Beladen nähern, müssen mit einem automatischen Signal bei Rückwärtsgang ausgestattet sein, damit ihre Annäherung zur Arbeitsstelle ständig signalisiert wird;
    • Einsatz und Art der Maschinen und Vorrichtungen auf der Arbeitsstelle sind im voraus zu planen, um den Lärm soweit als möglich einzuschränken; die lärmstarken Maschinen sollten soweit wie möglich isoliert und fern gehalten werden;
    • Die verwendeten Maschinen sollen wenn möglich schallgedämpft sein;
    • Falls der Lärmpegel höher als 85 dB(A) ist [Art. 193, Absatz 1, Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81], hat das Personal, das in dem Wirkungsbereich beschäftigt ist, Gehörschutzmittel zu verwenden;
    • Die gleichzeitige Durchführung von mehreren lärmerzeugenden Arbeiten einschränken und, wenn möglich, vermeiden;
    • Die Wartung und Pflege der Maschinen soll Fachpersonal durchführen.
  • Einsatz von Sprengstoffen

Einstufung und wichtigste Eigenschaften

Als Sprengstoffe werden jene feste, plastische und flüssige Stoffe oder Mischungen bezeichnet, die durch die Wirkung einer geeigneten äußeren Ursache, eine äußerst schnelle chemische Veränderung erfahren und große Gasmengen mit hoher Temperatur und großem Druck entwickeln. Gemäß der chemischen Zusammensetzung des Sprengstoffs, gibt es verschiedene Reaktionsgeschwindigkeiten: bei manchen Sprengstoffen, wie zum Beispiel den brisanten Sprengmitteln, ist die Reaktionsgeschwindigkeit so hoch, dass die Umwandlung blitzartig verläuft (z.B. Pentatetranitrat, Dynamit). Bei anderen, wie zum Beispiel den deflagrierenden Sprengstoffen verläuft die Reaktionsgeschwindigkeit vom Zündpunkt zum übrigen Sprengstoff bedeutend langsamer. Bei Untertagearbeiten, dürfen die Sprengstoffe keine giftigen Gase, wie z.B. Kohlenmonoxyd, erzeugen.

Lagerung und Aufbewahrung

Die Lagerung von Sprengstoffen hat den geltenden Vorschriften zu entsprechen; der Anwender und der Wärter müssen genaue Kenntnisse über die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf ihre Tätigkeit besitzen. In den Sprengstofflagern dürfen nur Sprengstoffe einer bestimmten Art aufbewahrt werden. Auch die kurzzeitige Aufbewahrung von Sprengkapseln in einem Sprengstofflager ist verboten. Der guten Haltbarkeit der Sprengstoffe wegen, müssen die Lager gegen Feuchtigkeit beschützt und gut gelüftet sein. Es sind nur Sicherheitslampen sowohl in den Sprengstofflagern als auch bei den nachfolgenden Handhabungen von Sprengstoffen zulässig. Die Packungen und die Behälter der Sprengstoffe sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.

Überprüfung

Der Zustand der Sprengstoffe und des Zubehörs soll vor dem Einsatz von einem Beauftragten der Firma sorgfältig geprüft werden. Gefrorene Sprengpatronen aus Nitroglyzerin sind mit Vorsicht zu handhaben, denn sie sind sehr gefährlich. Auch zu hohe Temperaturen können Veränderungen bewirken. Falls das Dynamit einen beißenden Geruch und rötliche Dämpfe ausströmt, darf es nicht verwendet werden. Die Zündschnüre und insbesondere die Zeitzündschnüre nehmen Feuchtigkeit leicht auf: in diesem Fall gewährleisten sie keine regelmäßige Verbrennung.

Entnahme und Transport

Die Entnahme der Sprengstoffe aus dem Depot darf nur vom beauftragten Fachpersonal der Firma, nur in der für einen Tag benötigten Menge entnommen werden. Es sollen zuerst jene Sprengstoffe verwendet werden, die das älteste Herstellungsdatum aufweisen. Die Sprengstoffe, die Sprengkapseln und die Zündmittel dürfen nur getrennt transportiert werden. In der Zeitphase zwischen Transport und Gebrauch dürfen die Aufbewahrungsmengen der Sprengstoffe im Innern der Tunnels oder neben anderen Arbeitsstellen nur den Gebrauchsmengen pro Schicht entsprechen.

Sprenglöcher-Vorbereitung

Das Unternehmen legt Art und Verteilung der durchzuführenden Sprenglöcher in Bezug auf die gestellten Aufgaben, auf die Beschaffenheit des abzubauenden Materials, auf die angestrebten Ergebnisse und die verfügbaren Mittel, fest. Bestehende Bohrlöcher dürfen niemals noch einmal verwendet werden, auch wenn kein Zweifel besteht, dass darin keine Ladungsrückstände stecken.

Reinigung und Überprüfung

Vor der Ladung sind immer die Sprenglöcher zu reinigen und zu überprüfen. Die Reinigung wird mit Wasser, Druckluft oder eigens dazu bestimmten Geräten durchgeführt.

Ladung

Die Patronen müssen in die Sprenglöcher unmittelbar vor der Sprengung geladen werden. Während der Ladung an der Abbaufront darf nur die für die Arbeit erforderliche Menge an Sprengstoff, Sprengkapseln und Sprengladungen vorhanden sein. Die Ladung darf nur vom beauftragten und unbedingt notwendigen Fachpersonal durchgeführt werden.

Sprengung, Vorarbeiten

Vor der Zündung muss man:

  • Den nicht gebrauchten Sprengstoff sammeln, entfernen und ihn in die Aufbewahrungsstellen bringen;
  • Die für die Ladungsvorbereitung verwendeten Maschinen und Geräte von der Abbaufront entfernen;
  • Die mit der Zündung nicht beschäftigten Mitarbeiter entfernen; die Zündung ist vom Sprengmeister unter der Aufsicht des Schichtführers durchzuführen;
  • Das vereinbarte Hornsignal für die Sprengung geben;

Der Schichtführer muss laut und rechtzeitig die Arbeitnehmer auffordern, sich zu entfernen.

Abzählen der Detonationen

Die Sprengbefugten sollen die einzelnen Detonationen oder Reihen von Detonationen aufmerksam zählen, um sicherzustellen, dass alle Ladungen planmäßig losgegangen sind.

Wartezeit

Nach der Sprengung ist es notwendig, mindestens 15 Minuten nach der letzten Detonation abzuwarten, bevor der Sprengmeister und der Schichtführer zum Abbaufront zurückkehren; wegen der Explosionsgase ist immer Erstickungsgefahr zu befürchten. Falls berechtigte Zweifel darüber bestehen, dass nicht alle Sprengladungen losgegangen sind, ist nicht weniger als 30 Minuten abzuwarten. Diese Wartezeiten sind vom Schichtführer anzugeben und einzuhalten; er gibt auch das Hornsignal für die Rückkehr an die Abbaufront. Der Zutritt zur Arbeitsstelle nach der Sprengung ist erst dann erlaubt, wenn die Gase und der Staub, die bei der Sprengung entstehen, vollkommen entfernt sind und wenn die Gewissheit besteht, dass alle Sprengladungen losgegangen sind. Die oben angegebenen Wartezeiten sind unbedingt einzuhalten.

Überprüfung der Abbaufront

Vor dem Bereißen und der Schuttentfernung, muss der Sprengmeister oder Schichtführer die Abbaufront sorgfältig überprüfen, um festzustellen, ob Versager oder nur teilweise losgegangene Sprengladungen vorhanden sind. Die Versager und die teilweise losgegangene Sprengladungen sind zu kennzeichnen; nach einer angemessenen Wartezeit, um Explosionsgefahren zu vermeiden, soll der Schichtführer oder der Sprengmeister für ihre Entfernung sorgen.

Häufigste Missachtungen der gesetzlichen Vorschriften

  • Unterlassung der Meldung der Arbeiten an das Amt für Arbeitssicherheit;
  • Unzureichende Beleuchtung der Tunnels;
  • Fehlende Auskleidung; die Auskleidung soll parallel mit dem Ausbruch durchgeführt werden;
  • Nicht-Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung;
  • Unvorschriftsmäßige elektrische Anlage;
  • Unzureichende Absaug- und Belüftungsanlage;
  • Unterlassung der Messungen von schädlichen oder gefährlichen Gasen in der Luft (Kohlendioxyd, Kohlenmonoxyd, Stickstoffoxyde und Schwefelwasserstoff);
  • Unterlassung der Kontrolle der Luftzusammensetzung durch Fachleute und Eintragung in das eigens dazu bestimmte Register;
  • Lärm (gesetzesvertretende Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, Titel VIII, Kapitel II, Art. 188 - Art. 198);
  • Unterlassung der Überprüfung des Staubs in der Luft und Eintragung in das Register;
  • Unterlassung des Einsatzes von Gewittermeldegeräten.