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NEUE BESTIMMUNGEN, DIE DURCH DAS EUROPÄISCHE GESETZ NR. 238/2021 ÜBER DIE PLANUNG UND VERGABE VON INGENIEUR- UND ARCHITEKTENLEISTUNGEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND

Das Europäische Gesetz Nr. 238 vom 23. Dezember 2021 (das die Bestimmungen enthält, die der italienische Staat zur Erfüllung der sich aus seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen erlässt) wurde am 17. Januar veröffentlicht (Amtsblatt der EU, Allgemeine Reihe Nr. 12). Das Gesetz enthält eine Bestimmung, den Art. 10, mit welchem eine Reihe wichtiger Änderungen im Bereich der öffentlichen Aufträge einführt werden.

Das Gesetz wird am 01. Februar 2022 in Kraft treten, und gemäß Absatz 5 des zitierten Artikels 10 gelten sämtliche Änderungen, die öffentliche Aufträge betreffen, nur für Verfahren, die nach diesem Datum eingeleitet werden.

Mit der ersten Änderung, die Artikel 31, Absatz 8 des GvD Nr. 50/16 betrifft, wurde der Umfang der Tätigkeiten aufgrund ihres besonderen Charakters erweitert, die der beauftragte Projektant unter Beibehaltung seiner Verantwortung  Dritten übertragen kann.

Daher wurde in Artikel 31, Absatz 8 des GvD Nr. 50/2016 der folgende Satz eingefügt: "Der Projektant kann Dritte mit spezialisierten Beratungstätigkeiten in den Bereichen Energie, Umwelt und Akustik und in anderen Bereichen, die nicht zu den  Ingenieur- und Architekturbereichen gehören, für die eine besondere Zertifizierung oder ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, beauftragen, ohne dass dadurch die Verantwortung des Projektanten für diese Tätigkeiten beeinträchtigt wird."

Mit dem Gesetz Nr. 238/2021 wurde auch der Artikel 46 des GvD Nr. 50/16 geändert, indem einerseits in Absatz 1 ausdrücklich auf die "Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen Subjekten aufgrund ihrer Rechtsform" verwiesen wurde und andererseits die Aufzählung im selben Absatz um den Buchstaben d-bis ergänzt wurde, wonach alle "anderen Subjekte, die nach nationalem Recht befugt sind, Ingenieur- und Architektenleistungen unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der verschiedenen qualifizierten Subjekte auf dem Markt anzubieten", zu den Verfahren zur Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen zugelassen werden können“.

Außerdem wurde in Absatz 2 desselben Artikels 46 eine Bestimmung eingefügt, wonach Gesellschaften, die seit weniger als fünf Jahren bestehen, für die Zwecke der Beteiligung, den Besitz der Anforderungen auch in Bezug auf die Gesellschafter, technische Leiter oder Freiberufler nachweisen können, die von den in dem neuen Buchstaben d-bis genannten Personen auf unbestimmte Zeit beschäftigt werden, wobei präzisiert wird, dass die Mindestanforderungen für diese Personen bis zum Erlass der einheitlichen Verordnung, durch ein Dekret des Ministeriums für Infrastrukturen festgelegt werden.

Infolgedessen sieht Artikel 10 Absatz 2 des Europäischen Gesetzes vor, dass das Ministerium für Infrastrukturen, um die Teilnahme der oben angeführten Subjekte zu ermöglichen, innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes die Mindestanforderungen, die diese Subjekte erfüllen müssen, durch ein spezifisches Dekret festlegt, insbesonders in Bezug auf die Verpflichtung zur Ernennung eines technischen Leiters, die Überprüfung des Inhalts des Gesellschaftszwecks, die Verpflichtung zur Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlungen, die Mitteilung und Einschreibung bei der Behörde für Korruptionsbekämpfung (ANAC) sowie die Verpflichtung zur Versicherung für die Erbringung professioneller Dienstleistungen.

SV