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Urteil der Generalversammlung des Staatsrates zu den Ausschlüssen auf Grund von falschen und irreführenden Informationen (Buchst. c-bis) und nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen (Buchst. f-bis) nach Art. 80 Absatz 5 GvD Nr. 50/2016

Das gegenständliche Urteil der Generalversammlung erklärt verschiedene Aspekte zur Anwendung von Art. 80 Absatz 5 Buchst. c) und f-bis). Es handelt sich bei Buchst. c-bis) nicht um automatische Ausschlussgründe, so dass eine Bewertung der auftraggebenden Verwaltung erforderlich ist. Das Urteil ist daher insbesondere für die schwierige Unterscheidung der nicht wahrheitsgemäßen Erklärungen nach Buchstabe f-bis von den Falscherklärungen oder irreführenden Angaben nach Buchstabe c-bis) hilfreich und wird daher auf der Internetseite der AOV unter den "Anleitungen für die Kontrollen nach Art. 80 GvD Nr. 50/2016" zur Verfügung gestellt.

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