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Identifizierung der am weitesten verbreiteten gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivverträge, die in den Bekanntmachungen und Einladungen gemäß Art. 11, Absätze 1 und 2 des G.v.D. Nr. 36/2023 und Art. 27, Absatz 4/bis des L.G. Nr. 16

Das G.v.D. Nr. 36/2023 sieht vor, dass die Vergabestellen und die konzessionsgebenden Körperschaften in den Ausschreibungen und Konzessionen den Kollektivvertrag angeben müssen, der für die im Rahmen des Auftrags oder der Konzession beschäftigten Arbeitnehmer gilt. Die Wirtschaftsteilnehmer können in ihren Angeboten auch angeben, welchen anderen Kollektivvertrag sie anwenden, sofern dieser den gleichen Schutz für die Arbeitnehmer gewährleistet wie der von der Vergabestelle oder von der konzessionsgebenden Körperschaft angegebene Kollektivvertrag. 

 

In Bezug auf diese Regelung wurde auf Landesebene mit der Einfügung von Art. 27 Absatz 4/bis des L.P. Nr. 16/2015, i.g.F., eine Vereinfachung eingeführt. Mit der Gesetzesänderung wurde festgelegt, dass nur der Zuschlagsempfänger verpflichtet ist, den gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivvertrag anzugeben, der für das im Rahmen des Auftrags beschäftigte Personal gilt. Außerdem wurde festgelegt, dass die Vergabestelle den angegebenen Kollektivvertrag sowie die angegebenen Kosten für die Arbeitskraft erst vor Vertragsabschluss überprüft.

 

Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Angabe des Kollektivvertrags gemäß Artikel 11, Absätze 1 und 2 des G.v.D. Nr. 36/2023 legen wir daher eine erste Anmerkung mit einer Tabelle (im Folgenden T, unterteilt in 3 Blätter) vor, die den Vergabestellen der Autonomen Provinz Bozen als erstes Orientierungs- und Unterstützungsinstrument bei der Ermittlung der am häufigsten angewandten Kollektivverträge für jeden Tätigkeitsbereich dienen soll.

SV