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Möglichkeit der Durchführung offener Verfahren auch unterhalb der europäischen Schwellenwerte und damit verbundene Motivationsbelastung

In Artikel 50 des G.v.D. Nr. 36 vom 31. März 2023 (Gesetzbuch über das öffentliche Auftragswesen) sind die Schwellenwerte festgelegt, unterhalb derer die Direktvergabe und das Verhandlungsverfahren für Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge durchgeführt werden. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Artikel 26, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 geändert durch das Landesgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 11.

Auf nationaler Ebene haben die Vergabestellen Korrekturmaßnahmen gefordert, um zu klären, ob auch offene Verfahren für die Vergabe von Aufträgen nach dem oben genannten Artikel durchgeführt werden können. Die Auslegungszweifel sind dadurch begründet, dass der Gesetzgeber den indikativen Verbalmodus verwendet hat ("die Vergabestellen verfahren ...").

In einem Rundschreiben des Ministers für Infrastruktur und Verkehr Nr. 298 vom 20. November 2023 wurde die Möglichkeit, auf das ordentliche Verfahren zurückzugreifen, interpretativ geklärt. Das Ministerium ist der Ansicht, dass "die in Artikel 50 des Kodex enthaltenen Bestimmungen im Zuge der Grundsätze und Regeln der sektoralen Gesetzgebung der Europäischen Union ausgelegt und angewandt werden müssen, die die Mitgliedstaaten insbesondere dazu auffordert, die Möglichkeit vorzusehen, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren anwenden können, wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen". Die Entscheidung für das offene Verfahren begründet das Ministerium mit der Einhaltung der Grundsätze, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten: Ergebnis, gute Leistung, Effizienz, Wirksamkeit, Kostenwirksamkeit, Marktzugang der Wirtschaftsteilnehmer, Wettbewerb, Unparteilichkeit, Nichtdiskriminierung, Bekanntmachung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Vertrauen. Darüber hinaus unterstreicht das Rundschreiben die zentrale Bedeutung des Ergebnisprinzips und schätzt "die Initiative und die Entscheidungsautonomie der öffentlichen Bediensteten".

Auf der Ebene des Landes stellt sich dieses Problem nicht. Es ist nämlich vorgesehen, dass "die Möglichkeit, in begründeten Fällen auf ordentliche Verfahren zurückzugreifen, bleibt immer aufrecht, sofern die Höchstfristen für den Abschluss der Verhandlungsverfahren eingehalten werden" (siehe Artikel 26, Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, i.g.F.).

Es wird daher bestätigt, dass die öffentlichen Auftraggeber das offene Verfahren auch in den Fällen wählen können, in denen das Landesgesetz die Direktvergabe und das Verhandlungsverfahren für Bau, Dienstleistungs- und Lieferaufträge vorsieht. In dieser Hinsicht wird der Erfüllung, der durch das Landesgesetz auferlegten Motivationslast den Grundsätzen für öffentliche Aufträge und insbesondere dem Grundsatz des Ergebnisses, Rechnung getragen.

SV