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Neue Bestimmungen über den Zugang zu den Unterlagen (Artikel 35 und 36 des GVD 36/2023)

Am 01.01.2024 sind die Artikel 35 und 36 des GvD 36/2023 über den Zugang zu den Unterlagen in Kraft getreten.

Die neuen Bestimmungen gelten für Vergabeverfahren, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, und sehen vor, dass die Angebote des Zuschlagsempfängers und der Wirtschaftsteilnehmer, die auf den ersten fünf Plätzen der Rangliste stehen, über die Plattform E-Procurement zugänglich gemacht werden (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Offenlegung von Teilen des Angebots, für die eine Schwärzung beantragt wurde).

Bis zur Aktualisierung der Funktionalitäten des Portals www.bandi-altoadige.it / www.ausschreibungen-suedtirol.it muss der Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen in jedem Fall durch die Übermittlung der in das Portal eingegebenen Daten und Informationen gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 und 36 des GvD 36/2023 und den geltenden Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen gewährleistet sein, wobei die Übermittlung per Einschreiben oder auf andere geeignete Weise erfolgt.

Wie in Art. 36 Absatz 1 des GvD Nr. 36/2023 vorgesehen, wird das Angebot des Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, zusammen mit der Mitteilung über die Zuschlagserteilung gemäß Art. 90 des GvD Nr. 36/2023 übermittelt, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 36 Absatz 5 des GvD Nr. 36/2023 über die Offenlegung der Teile des Angebots, für die eine Schwärzung beantragt wurde.

Gemäß Art. 36, Absatz 2 des GvD Nr. 36/2023 werden den Wirtschaftsteilnehmern auf den ersten fünf Plätzen der Rangordnung die von ihnen eingereichten Angebote gegenseitig übermittelt, mit Ausnahme der Bestimmungen von Art. 36, Absatz 5 des GvD Nr. 36/2023 über die Offenlegung der Teile des Angebots, für die eine Schwärzung beantragt wurde.

Gemäß den Bestimmungen von Art. 36 Abs. 3, 4 und 5 des GvD Nr. 36/2023 bestätigt der öffentliche Auftraggeber mit der Mitteilung über die Zuschlagserteilung gemäß Art. 90 des GvD Nr. 36/2023 die Entscheidungen über die von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Art. 35 Abs. 4 Buchst. a) gestellten Anträge auf Schwärzung von Teilen der Angebote.

Die oben genannten Entscheidungen können gemäß Art. 116 der Verwaltungsprozessordnung (Anhang I des GvD Nr. 104 vom 2. Juli 2010) mit einer innerhalb von zehn Tagen nach der digitalen Mitteilung über die Zuschlagserteilung zugestellten und eingereichten Beschwerde angefochten werden.

Weitere Einzelheiten sind in den neuen Bestimmungen zu diesem Thema sowie in den Ausschreibungsformularen zu finden, die in Kürze veröffentlicht werden.

SV