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Festsetzung der Gebühr für die Einschreibung in das Verzeichnis der Mitglieder der Bewertungskommissionen und entsprechende Vergütungen

Dekret des MINISTERIUMS FÜR INFRASTRUKTUR UND TRANSPORT veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 88 vom 16. April 2018 und in Kraft getreten am 30. April 2018

Der Inhalt des Art. 1“Gebühr für die Einschreibung in das Verzeichnis der Mitglieder der Bewertungskommissionen“ des Dekretes des Ministeriums für Infrastruktur und Transport findet bei Ausschreibungen von Landesinteresse aufgrund der Bestimmungen gemäß Art. 34 „Zusammensetzung der Bewertungskommissionen“ keine Anwendung.
Die Bestimmungen gemäß Art. 2 – „Vergütung der Mitglieder der Bewertungskommissionen“ des Dekretes des Ministeriums für Infrastruktur und Transport und die Angaben laut Anlage A), in welcher die Mindest- und Höchstbruttovergütungen für externe Kommissare (ausgenommen sind daher die öffentlichen Bediensteten, welche die Funktion eines Mitgliedes der Bewertungskommission zugunsten der Verwaltung, welcher sie zugehören, ausüben) angegeben sind, finden auch bei Ausschreibungen von Landesinteresse bezüglich der Vergabe von Bauleistungen, Dienstleistungen, Lieferungen und von Architektur- und Ingenieurleistungen, Anwendung.
In Bezug auf den Bereich der Architektur- und Ingenieurleistungen und unbeschadet der Minimal- und Höchstvergütungen wie mit genanntem Dekret des Transport- und Infrastrukturministeriums und entsprechender Anlage A) festgelegt, erfolgt die Berechnung der Vergütung zugunsten der externen Kommissare unter Berücksichtigung des Beschlusses der Landesregierung vom 11. November 2014, Nr. 1308.
Anlage: Dekret des Ministeriums für Infrastruktur und Transport 12. Februar 2018 "Festsetzung der Gebühr für die Einschreibung in das Verzeichnis der Mitglieder der Bewertungskommissionen und entsprechende Vergütungen".

mb