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PNNR - Auftragsvergabe: Dringende Bestimmungen für die Umsetzung des Nationalen Plans PNRR) und des Nationalen Plans PNRR (PNC) sowie für die Umsetzung der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik

Im Amtsblatt Nr. 47 vom 24. Februar 2023 wurde das Gesetzesdekret Nr. 13 vom 24. Februar 2023 - Dringende Bestimmungen zur Umsetzung des PNRR und der allgemeinen Landwirtschaftspolitik (ALP) mit Bestimmungen im Bereich Auftragswesen, veröffentlicht.

 

Kurz gesagt:

  • Verlängerung der Bestimmungen der Artikel 1, 2 bis zum 31. Dezember      2023, mit Ausnahme der Absätze 4, 3, 5, 6, 8 und 13 des GD      76/2020, umgewandelt in G. 120/2020, sowie der Bestimmungen des Artikels      1, Absätze 1 und 3 des GD 32/2019, umgewandelt in G. 55/2019, die sich auf      Investitionen beschränken, die ganz oder teilweise mit den vom PNRR und      PNC bereitgestellten Mitteln finanziert werden (Artikel 14, Absatz 4).
  • Beschleunigung der Zeiten im Bereich der Auftragsvergabe und Verträge      im Infrastruktur- oder Bausektor im Rahmen des PNRR durch die Nutzung der      Dienststellenkonferenz in vereinfachter Form und somit auf telematischem      Wege für die Übermittlung von Dokumenten, Mitteilungen, Stellungnahmen und      Anfragen;
  • Die Halbierung der Zeit für die Entscheidungen der Körperschaften in      den Dienststellenkonferenzen von 60 auf 30 Tage, mit Ausnahme jener in den      Bereichen Landschafts-, Umwelt-, Kultur- und Gesundheitsschutz, deren      Frist auf 45 Tage festgelegt ist;
  • Möglichkeit für die Vergabestellen bei Schulbauarbeiten, die      unter das PNRR fallen, für die Direktvergabe von Dienstleistungen      und Lieferungen, einschließlich Ingenieur- und Architekturleistungen und      Planungstätigkeiten, für einen Betrag von weniger als 215.000 €.       In diesen Fällen kann die Direktvergabe durchgeführt werden auch ohne      mehrere Wirtschaftsteilnehmer zu konsultieren, sofern:

- die in Artikel 30 des GvD Nr. 50 vom 18. April 2016 genannten Prinzipien eingehalten werden;

- Personen ausgewählt werden, die nachweislich über eine ähnliche Erfahrung wie die zu vergebende Leistung verfügen und die auch in den von der Vergabestelle erstellten Verzeichnissen oder Registern aufgeführt sind, wobei in jedem Fall das Rotationsprinzip zu beachten ist. (Artikel 24 Absatz 3)

 

Es wird auf folgende Artikel hingewiesen:

Art. 8 „Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der für die PNRR-Maßnahmen zuständigen Behörden und Durchführungsstellen".

Art. 14 „Weitere Vereinfachungsmaßnahmen bei der Vergabe von öffentlichen Verträgen im Rahmen der PNRR und PNC sowie bei den Verwaltungsverfahren".

Art. 17 „Bestimmungen über Rahmenvereinbarungen und Konventionen der zentralen Beschaffungsstellen".

Art. 18 „Maßnahmen zur digitalen Infrastruktur und zur Beschaffung von IT-Gütern und -Dienstleistungen, die für die Umsetzung des PNRR von Bedeutung sind, sowie zur Digitalisierung der Verfahren“

Art. 19 „Bestimmungen über die Arbeitsweise der technischen Kommission für UVP und SUP und der technischen Kommission PNRR – PNIEC, sowie für Umweltverträglichkeitsprüfung ".

Art. 24 „Bestimmungen zur Vereinfachung von Schulbauten Maßnahmen zur Unterstützung der lokalen Körperschaften“.

SV