News

Erforderliche Qualifikationsstufe, wenn ein Auftrag in Lose aufgeteilt wird

In den Artikeln 62 und 63 sowie im Anhang II.4. des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 36 vom 31. März 2023 (Kodex für öffentliche Verträge) sind die Schwellenwerte festgelegt, ab denen die Verfahren von qualifizierten Vergabestellen durchgeführt werden müssen. Für eine genauere Erläuterung der Qualifikationsregelung und ihrer Schwellenwerte wird auf das AOV-Rundschreiben Nr. 9 vom 21. September 2023 verwiesen.

 

Da die europäische Richtlinie und der Kodex die Aufteilung in Lose fördern, um die Beteiligung von KMU zu begünstigen, teilen die Vergabestellen ein Bauvorhaben häufig in mehrere Lose auf, die mit getrennten Bekanntmachungen und sogar zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeschrieben werden, wobei die in Artikel 14 des Kodex festgelegte Regel stets eingehalten wird.

 

In diesen Fällen vertritt die AOV die Auffassung, dass der für die Bestimmung des Qualifikationsniveaus zu verwendende Parameter auf das von der Vergabestelle durchgeführte einzelne Ausschreibungs-verfahren und nicht auf die Summe der Lose bezogen werden muss. Daher ist nicht der geschätzte Gesamtbetrag der Arbeiten relevant, wie es stattdessen für die korrekte Bestimmung des Ausschreibungsverfahrens für 80% der Einzellose gemäß Artikel 14 Absatz 11 des Kodex bzw. für 70% der Einzellose gemäß Artikel 14 Absatz 10 des LG Nr. 16/2015 i.g.F. maßgeblich ist.

 

In Beantwortung der spezifischen Anfrage der AOV hat die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) "bestätigt, dass für die Ermittlung des für die Durchführung eines bestimmten öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erforderlichen Qualifikationsniveaus der Wert des einzelnen Loses der richtige Parameter istund nicht der Wert der Ausschreibung als Ganzes. Dies gilt auch in Anbetracht des Systems zur Erteilung des CIG, der die Zuteilung einer Identifikationsnummer für jedes Los vorsieht" (Vermerk vom 20. Oktober 2023).

SV