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Neue Schwellen zur Direktvergabe von freiberuflichen Leistungen Architektur- und Ingenieurwesen und der damit verbundenen Leistungen. Änderung von Art. 14 des LG 3/2020 in Folge des Inkrafttretens von LG 1/2021– Operative Anweisungen

Art. 14 " Schwellen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Bereich Architektur- und Ingenieurwesen und der damit verbundenen Leistungen" des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3 (sog. Lex Covid), geändert durch das Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 1, in Kraft ab 15. Januar 2021: operative Anweisungen.

Infolge der Änderungen durch das Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Januar 2021, in Kraft seit dem 15. Januar 2021, das teilweise das Landesgesetz Nr. 3 vom 16. April 2020 (sog. Lex Covid) betrifft, und unter besonderer Berücksichtigung des neuen Artikels 14 " Schwellen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Bereich Architektur- und Ingenieurwesen und der damit verbundenen Leistungen": "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, und nachfolgender Änderungen können Leistungen des Architektur- und Ingenieurwesens und damit verbundene Leistungen mit einem Betrag von gleich oder höher als 40.000€ und niedriger als 75.000€ auch mittels Direktvergabe nach Rücksprache mit gegebenenfalls drei Fachleuten vergeben werden.", werden folgende Verfahrensrichtlinien vorgeschlagen:

a) Die in Art. 17 i.g.F. des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 vorgesehenen Rechtsvorschriften werden vom Art. 14 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3 - wie durch das Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 1, in Kraft mit 15. Januar 2021, geändert, nicht ersetzt;

b) Es besteht daher weiterhin die Möglichkeit Verhandlungsverfahren auch für Beträge unter 75.000 Euro mit Einladung von wenigstens 5 freiberuflich Tätigen, wie von Art. 17, Absatz 1, Buchst. b) des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015 vorgesehen, abzuwickeln.

c) Für die Direktvergaben mit einem Betrag gleich oder über 40.000 Euro und unter 75.000 Euro wird die Bewertung anhand des Angebotes/der Angebote und zwar mittels Qualitäts- und Preisparameter vorgenommen.

Um die Anforderungen zwischen qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten zusammenzustellen, geht der RUP im Rahmen des technischen Ermessens zur Bewertung der gesamten Vorteilhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Angebots über, was vorbereitend für die Begründung der Auswahl des Zuschlagsempfängers ist. Unter besonderer Berücksichtigung der qualitativen Aspekte und angesichts der Besonderheit des Verfahrens mit Direktvergabe im Vergleich zu den üblichen Verfahren für die Auswahl des Vertragsnehmers, kann es vorteilhaft sein, einige Inhalte der Bewertungskriterien, wie sie im Verzeichnis angegeben sind, das von der Agentur für öffentliche Aufträge veröffentlicht und verwaltet wird, abzuändern oder aber neue und andere festzulegen, als bloße Parameter, um die Ermessensbefugnis bei der Auswahl des günstigen Angebotes bei der Direktvergabe zu unterstützen, und nicht als wirkliche und eigene Zuschlagskriterien mit entsprechender Gewichtung, wie sie bei Verfahren einer wettbewerblichen Ausschreibung typisch sind. Die Parameter bzw. die qualitativen Aspekte, die der EVV bewerten möchte, um die Angebote vergleichen zu können, müssen in der Angebotsanfrage oder in der Bekanntmachung der Marktrecherche angegeben werden.

Um den Anwendungsbereich der neuen Rechtsnormen besser zu klären wird die beiliegende Übersichtstabelle vorgeschlagen.

SV