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Wichtigste Neuerungen im Bereich Ausführungsphase der Arbeiten durch das GD Nr. 76/2020 (sog. „Vereinfachungsdekret“)

Aufgrund der Veröffentlichung von GD vom 16. Juli 2020 Nr. 76 („Vereinfachungsdekret“) und dessen Inkrafttreten am 17. Juli 2020 werden hier die wichtigsten Neuerungen der Arbeitsausführungsphase kurz aufgezeigt:

Einstellung der Arbeiten: 

- Nur für Bauaufträge im Unterschwellenbereich wird weiterhin Art. 107 GvD Nr. 50/2016 angewandt.

- Für Bauaufträge ab EU-Schwellenwert wird in Abweichung von Art. 107 GvD Nr. 50/2016 bis zum 31. Juli 2021 Art. 5 GD Nr. 76/2020 angewandt. Die Einstellung der Arbeiten wird in diesem Fall vom EVV angeordnet.

Technischer Beirat:

- Bis zum 31. Juli 2021 ist für Bauarbeiten ab EU-Schwellenwert die Einsetzung eines technischen Beirats bei jeder Vergabestelle verbindlich gemäß Art. 6 GD Nr. 76/2020 vorgeschrieben; nicht verbindlich ist sie für Bauarbeiten im Unterschwellenbereich. Diese Rechtsvorschrift betrifft zukünftige Verträge sowie bereits abgeschlossene Verträge. Für Verträge, mit deren Ausführung bereits am 17. Juli 2020 begonnen wurde, ist der technische Beirat innerhalb von dreißig Tagen ab diesem Datum zu ernennen.

Übergabe im Dringlichkeitswege

- Für Verfahren, deren Bekanntmachungen oder Aufrufe zum Wettbewerb am Tag des Inkrafttretens dieses GD bereits veröffentlicht waren; für Verfahren ohne Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Aufrufen, in denen die Einladungen zur Angebots- oder Voranschlagsabgabe bei Inkrafttreten des GD bereits versandt wurden, die betreffenden Fristen jedoch noch nicht abgelaufen sind; für Verfahren, die ab Inkrafttreten dieses GD und bis zum 31. Juli 2021 eingeleitet werden:

ist gemäß Art. 8 Abs. 1 GD Nr. 76/2020 vorgesehen, dass im Dringlichkeitswege die Übergabe der Arbeiten und bei Dienstleistungen und Lieferungen die Vertragsausführung immer genehmigt werden.

Baufortschritt: Zahlungsbescheinigungen und Zahlungen


- Für die am 17. Juli 2020 in Ausführung befindlichen Arbeiten gilt gemäß Art. 8 Abs. 4 Buchst. a) GD Nr. 76/2020:

a) Der Bauleiter erlässt den Baufortschritt innerhalb von fünfzehn Tagen ab 17. Juli 2020.

b) Die Zahlungsbescheinigung wird zeitgleich und auf jeden Fall innerhalb von fünf Tagen vom Erlass des Baufortschritts an ausgestellt. c) Die Zahlung erfolgt innerhalb von fünfzehn Tagen ab Ausstellung der Zahlungsbescheinigung.

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Die Vergabeagentur hat die besonderen Vertragsbedingungen Teil I und folgende Vordrucke B) Zahlungsbescheinigung, P1) Protokoll der Übergabe der Arbeiten im Dringlichkeitsweg, P5) Protokoll betreffend die Einstellung der Arbeiten entsprechend aktualisiert.

 

SV