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Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 29, Abs. 1 des GVD Nr. 50/2016

Um die Einreichung   eines etwaigen Rekurses gemäß Art. Art. 120 des Kodex über den   Verwaltungsprozess zu ermöglichen, sieht Art. 29, Abs. 1, GVD, Nr. 50/2016   vor, dass auf der Homepage des Auftraggebers in der Sektion „Transparente   Verwaltung“, in den auf die Umsetzung der jeweiligen Verfahrenshandlungen   folgenden zwei Tagen Maßnahmen, mit welchen der Ausschluss aus dem   Vergabeverfahren und die Zulassungen nach Durchführung der Bewertung der   subjektiven, wirtschaftlich – finanziellen und technisch – beruflichen   Voraussetzungen verfügt werden, veröffentlicht werden müssen. Außerdem müssen   die Zusammensetzung der Bewertungskommission und die Curricula ihrer   Mitglieder veröffentlicht werden.

In Erwartung weiterer Erläuterungen und/oder   eventueller einschlägiger Leitlinien von Seiten der zuständigen Behörde, wird   die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-,   Dienstleistungs- und Lieferaufträge, zu operativen Zwecken wie folgt   vorgehen.

Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im   Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, vertritt die   Auffassung, dass die Bewertung der allgemeinen und besonderen   Teilnahmevoraussetzungen durch die Anwendung des Art. 23 bis des LG 17/1993   in jedem Fall auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf den   Zuschlagsempänger beschränkt ist.

Aus diesem Grund hält die AOV die Anwendung des   Art. 23 bis des LG, 17/1993 mit der Veröffentlichung  der Zulassungen und Ausschlüsse nach Durchführung   der  Bewertung der subjektiven,   wirtschaftlich – finanziellen und technisch – beruflichen Voraussetzungen für nicht vereinbar, da die genannten   Überprüfungen auf den Zuschlagsempfänger beschränkt sind

Es wurde hingegen unter „Transparente Verwaltung“ eine   eigene Rubrik namens „Zusammensetzung der technischen Kommission und   Curricula“ erstellt, in welcher stets für die einzelnen von der AOV   durchgeführten Vergabeverfahren ein zusammenfassendes Dokument über die   Zusammensetzung der technischen Kommission sowie die Curricula der Mitglieder   veröffentlicht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Körperschaften,   welche Art. 23 bis des LG, 17/1993 nicht anwenden wollen, dazu verpflichtet   sind, die in Art. 29. Abs. 1, GVD Nr. 50/2016 vorgeschriebenen Pflichten einzuhalten,   indem sie in der Sektion „Transparente Verwaltung“ ihrer Homepage, die   Maßnahmen, mit welchen Ausschlüsse und/oder Zulassungen gemäß der genannten   Bestimmung verfügt wurden, und die Zusammensetzung der Bewertungskommission   sowie die Curricula der Kommissionsmitglieder, veröffentlichen.

AW