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Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 13. Juni 2017 drei bedeutende Maßnahmen erlassen

1) Anwendungsrichtlinie zu sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (Abschnitt X des Landesvergabegesetzes) – Beschluss Nr. 612 vom 13.06.17

Diese Anwendungsrichtlinie ist von besonderer Bedeutung, Südtirol ist in diesem Bereich Vorreiter, da es auf nationaler Ebene keine gleichlautende gesetzliche Regelung gibt. Der Landesgesetzgeber hat hier ja direkt das entsprechende Unionsrecht aus der EU-Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt, wobei es 2 wichtige Besonderheiten gibt:

* „nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (Art. 55 Absatz 4)

Wo es aufgrund des besonderen Bereichs keinerlei Ausschreibung braucht, da man außerhalb des Anwendungsbereichs des Vergaberechts ist

* „Grundsatz der freien Verwaltung“ (Art. 56)

Hier sollen öffentliche Körperschaften die Möglichkeiten haben, das Institut der freien Verwaltung besser zu verstehen (im Sozial-, Gesundheits-, Kultur und Bildungsbereich) um in diesem sehr sensiblen und wichtigen Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen auch Alternativen zu Ausschreibungen bzw. öffentlichen Vergaben zu haben, indem man

- auf reine Finanzierungen zurückgreift (die Dienstleistungen werden nicht selbst erbracht, sondern es werden Beiträge an Dritte vergeben)

- andere alternative Vergabesysteme etabliert, wie sog. „Open House Modelle“, bei denen die öffentliche Verwaltung nur die Mindestqualitätskriterien und die Finanzierungsdetails vorgibt, dann akkreditieren sich die Wirtschaftsteilnehmer und bieten ihre Dienstleistungen den Bürgern an, und daher entscheiden die Bürger welche Dienstleistung sie beanspruchen wollen.

2) Anwendungsrichtlinie für Ausschreibungen von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen – Beschluss Nr. 613 vom 13.06.17

Die vorliegende Anwendungsrichtlinie ergänzt die bereits von der Landesregierung erlassenen Richtlinien betreffend die Planungswettbewerbe und stellt damit nun dem Rechtsan-wender in Südtirol ein umfassendes „Handbuch“ im Bereich der technischen Dienstleistungen zur Verfügung.

Diese Richtlinie hat im Wesentlichen 3 Inhalte:

1) Sie erläutert alle Vorgangsweisen und Verfahren im Bereich der Vergabe von technischen Dienstleistungen, welche die öffentliche Hand gemäß der verschiedenen Schwelen auf Landes- und EU Ebene benötigt (von der Direktvergabe bis zur Vergabe über EU-Schwellenwert) und präzisiert, wie genau vorzugehen ist.

2) Sie ermöglicht „jungen“ Freiberuflern (= bestandene Staatsprüfung seit weniger als 5 Jahren) den Einstieg in den öffentlichen Markt zu erleichtern. Die Regelung sieht vor, dass bei Vergaben, die in Direktvergabe (< 40.000 Euro) gemacht werden, der öffentliche Auftraggeber „junge“ Freiberufler beauftragen kann, wenn sie ins telematische Verzeichnis eingetragen sind und eine entsprechende Versicherungspolizze abgeschlossen haben. Es brauchen keine weiteren Referenzen, bzw. berufliche Anforderungen nachgewiesen werden.

3) Sie hat enthält ein vereinfachtes und standardisiertes Verfahren für Vergaben unter der EU-Schwelle von 209.000 Euro (Verhandlungsverfahren), wo man aufgrund eines modularen Katalogs an Qualitätskriterien für diesen Bereich einfach und zügig Verfahren abwickeln kann. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht die Vergabe eines Großteils der Verträge an Freiberufler in Südtirol (es gibt relativ wenige Verträge oberhalb des Schwellenwertes). Zudem kommt man ohne Bewertungskommission aus, weil Standardkriterien verwendet werden, denen eine automatische Punktezahl zugeordnet ist.. Somit ist die Abwicklung der Vergaben einfacher und schneller.

3) Maßnahmen zur Förderung der Sozialgenossenschaften zwecks Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Menschen: Genehmigung der Muster-Vereinbarung zwischen öffentlichen Auftraggebern und Sozialgenossenschaften – Beschluss Nr. 614 vom 13.06.17

Um das gesetzlich vorgesehene Instrument der Direktvergabe an Sozialgenossenschaften zu fördern, damit Arbeitsmöglichkeiten für benachteiligte Menschen geschaffen werden können, wurde von der Agentur eine Muster-Vereinbarung entwickelt, damit Vergabestellen in Südtirol dies leichter abwickeln können Diese Mustervereinbarung wurde aufgrund einer öffentlichen Konsultation erarbeitet, wo alle Vertreter aufgefordert wurden, einen entsprechenden Beitrag zu liefern. Man kann vom vorgegebenen Vergabeverfahren abweichen, sofern Dienstleistungen an Genossenschaften, die benachteiligte Personen im Arbeitsmarkt beschäftigen, vergeben werden. Alle Informationen und Details wann und unter welchen Voraussetzungen diese Verträge abgeschlossen werden sind in der Muster-Vereinbarung enthalten.

mb