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Neue Anwendungsrichtlinie Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP)

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 28.08.2018 Nr. 813 eine Anwendungsrichtlinie betreffend Projekte der öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), welche von Unternehmen eingereicht werden genehmigt.

Bereits im Jahr 2015 hatte die AOV eine Leitlinie (jedoch nicht in Form eines verbindlichen Beschlusses) diesbezüglich erarbeitet, um den Vergabestellen eine Hilfestellung zu geben, wie man mit von Privaten eingereichten ÖPP-Projekten umgehen kann, zumal die einschlägigen staatlichen Bestimmungen sehr vieles nicht regeln.

Nach Inkrafttreten des Vergabekodex 2016 wurde nun ein völlig neuer und überarbeiteter Vorschlag in Form nun einer verbindlichen Anwendungsrichtlinie erstellt.

Die von privaten Unternehmern vorgelegten ÖPP-Projekte in Südtirol sowohl auf Landes- wie auch auf Gemeindeebene stark zunehmen.

Was regelt nun diese Anwendungsrichtlinie? Sie definiert organisatorische Details für die Vorlage und die Bewertung von ÖPP-Projekten, welche von Privaten den öffentlichen Verwaltungen vorgelegt werden.Dabei geht es um:

  • wo und wie muss der Vorschlage eingereicht werden und was muss er enthalten;
  • was muss das einreichende Unternehmen für Voraussetzungen erfüllen;
  • wann ist ein ÖPP-Vorschlag eines Privaten zulässig und wie erfolgt das Verfahren der Analyse der Machbarkeit seitens der öffentlichen Verwaltung;
  • wann ist ein ÖPP-Vorschlag machbar und wie sind die weiteren Verfahrensschritte (Aufnahme in die Programmierung der Verwaltung, Finanzierung, Ausschreibung).

Die Anwendungsrichtlinie hat zwei wichtige Anlagen, die Standards für ÖPP-Vorlagen bilden:

  • Anlage 1: Hinweise wie der Wirtschafts- und Finanzplan erstellt werden muss und wie ein ÖPP-Vorschlag bewertet wird;
  • Anlage 2: Mindeststandards des ÖPP-Vertragsentwurfs und praktische Hinweise.

Die Anwendungsrichtlinie ist für alle öffentlichen Körperschaften, welche das Landesvergabegesetz berücksichtigen müssen verbindlich. Manche organisatorischen Details gelten speziell nur für die Landesverwaltung und ihre abhängigen Körperschaften, die anderen Vergabestellen können sich diesbezüglich an dem orientieren, sind aber frei, sich auch anders zu organisieren.

Die Leitlinien sind abrufbar unter: http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/durchfuehrungsbestimmungen-landesgesetze-leitlinien-anac.asp.

mb