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Besondere Vertragsbedingungen für öffentliche Bauarbeiten

Unter Art. 20 Abs. 7 der besonderen Vertragsbedingungen für öffentliche Bauarbeiten - Teil I wurden die Kriterien des Art. 10 Abs. 2 des MD Nr. 49 vom 7. März 2018 eingefügt, für den Fall von gänzlicher oder teilweiser Aussetzung der Arbeiten, die aus anderen Gründen verfügt wurde, als die in den Absätzen 1, 2 und 4 des Artikels 107 GvD 50/2016 vorgesehenen.
Um das Lesen der Änderungen zu erleichtern wird eine Version bereitgestellt, bei welcher die vorgegebenen Abänderungen in gelber Farbe hervorgehoben sind.
Das Dokument ohne Hervorhebungen ist hingegen unter folgendem Link verfügbar:

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/vertragsunterlagen.asp

SV