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Veröffentlichung des Umwandlungsgesetzes zum sogenannten Gesetzesdekret “Sblocca Cantieri"

Im Gesetzesanzeiger vom 17.06.2019 Nr. 140 wurde das Gesetz 14 Juni 2019, Nr. 55, unter dem Titel “Conversione in legge, con modficazioni, del decreto legge 18 aprile 2019, n. 55 (sog. Gesetzesdekret Sblocca Cantieri), recante disposizioni urgenti per il rilancio del settore dei contratti pubblici, per l’accelerazione degli interventi infrastrutturali, di rigenerazione urbana e di ricostruzione a seguito di eventi sismici” veröffentlicht und ist am 18.06.2019 in Kraft getreten.

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Änderungen:

1. Instandhaltung auf Grundlage des endgültigen Projekts

Bis 2020 können auf der Grundlage des endgültigen Projekts ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten ausgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich um die Erneuerung oder den Austausch von strukturellen Teilen der Bauwerke oder Anlagen. Das endgültige Projekt muss mindestens folgende Angaben enthalten: allgemeiner Bericht, Liste der Einheitspreise der geplanten Arbeiten, Massen- und Kostenberechnung, Sicherheitsplan und Koordinierungsplan für die analytische Ermittlung der Sicherheitskosten, welche nicht dem Abschlag unterworfen sind. Bei der Ausführung der Arbeiten darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Ausführungsvorhaben erstellt und genehmigt wurde.
(Obwohl Art. 23, Abs. 3-bis nicht an seiner ursprünglichen Stelle im Gesetzestext bestätigt wurde, wurde die entsprechende Bestimmung in Gesetz umgewandelt und an einer anderen Stelle des Vergabekodex eingefügt).

2. Integriertes Verfahren

Art. 59 Abs. 1 Vergabekodex: Art. 59, Abs. 1, Satz 4 Vergabekodex wird bis zum 31. Dezember 2020 teilweise ausgesetzt, sprich die gemeinsame Beauftragung der Planung und der Ausführung von Arbeiten ist verboten.
Der vorherige Satz desselben Artikels bleibt jedoch in Kraft und besagt folgendes: Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1-bis, werden die Aufträge von Bauleistungen auf Grundlage eines Ausführungsprojektes gemäß Art. 23, Absatz 8 ausgeschrieben, dessen Inhalt garantiert, dass das Bauwerk den vorgegebenen Qualitätsanforderungen entspricht und der vorgesehene Zeit- und Kostenrahmen eingehalten wird.
Es ist noch keine eindeutige Interpretation dieser Abänderung möglich.

Davon sicherlich unbeschadet bleibt die Bestimmungen gemäß Abs. 1-bis, Art. 59 des Vergabekodex, welcher vorsieht, dass die Auftraggeber, sollten technologische oder innovative Elemente vorherrschen, die Vergabe des Ausführungsprojektes und der Ausführung der Arbeiten auf der Grundlage des endgültigen Projekts durchführen können. Angesichts der Widersprüchlichkeit in der Änderungsbestimmung erscheint es, dass in allen anderen Fällen die Auftraggeber weiterhin verpflichtet sind, die Ausschreibung auf Grundlage des Ausführungsprojektes durchzuführen.
Es wird eine aufklärende Interpretation zu diesem Punkt noch erwartet.

3. Technischer Beirat

Um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages zu vermeiden, können die Parteien vereinbaren, dass vor Beginn der Ausführung, aber jedenfalls innerhalb neunzig Tage ab diesem Zeitpunkt, ein technischer Beirat eingesetzt wird, der eine beratende Funktion für eine rasche Beilegung von Streitigkeiten, die während der Ausführung des Vertrages auftreten können, einnimmt.

4. Art. 105, Abs. 2 und Abs. 6 des Vergabekodex: Unteraufträge und Aussetzung der Verpflichtung zur Angabe des Namens des/der Unterauftragnehmer(s)

Mit dem Umwandlungsgesetz wird die Höchstgrenze für Unteraufträge auf 40% der Gesamtsumme des Vertrages angehoben. Die Vergabestellen geben in der Ausschreibung den Unterauftrag an. Zum besseren Verständnis folgt nun eine kurze Übersicht der zeitlichen Anwendbarkeit der verschiedenen gesetzlichen Höchstgrenzen für den Unterauftrag:

a) für Ausschreibungen, die vor dem 18. April 2019 (sprich, vor Inkrafttreten des so genannten Gesetzesdekret „Sblocca Cantieri) veröffentlicht wurden: max. 30%;

b) für Ausschreibungen, die vom 19. April 2019 bis zum Inkrafttreten des Umwandlungsgesetztes des genannten Gesetzesdekret „sblocca cantieri“ veröffentlicht wurden: max. 50%;

c) für Ausschreibungen, die ab dem Inkrafttreten des Umwandlungsgesetztes des genannten Gesetzesdekret „Sblocca Cantieri“ bis zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht wurden/werden: max. 40%.

Sowohl Abs. 6, Art. 105 des Vergabekodex, welcher die Verpflichtung zur Angabe der Dreiervorschlag von Subunternehmern beinhaltet, als auch die Kontrollen gemäß Art. 80, welche die Subunternehmer betreffen, werden bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Schließlich wird die Bestimmung des Art. 80, Abs. 1 bezüglich jenen Teils der Ausschlussgründe des Teilnehmers, welcher auch auf einen seiner Unterauftragnehmer verweist, gestrichen.

5. Zeitliche Gültigkeit von Beweismaterial gemäß Art. 80

Artikel 86, Abs. 2-bis, Buchstabe a) sieht neue Bestimmungen über die zeitliche Gültigkeit der gemäß Art. 80 benötigten Dokumente und Bescheinigungen vor.

6. Projektierung und Arbeitsausführung

Gemäß Artikel 24, Abs. 7 kann der Zuschlagsempfänger des Planungsauftrags den nachfolgenden Auftrag, Unterauftrag oder Akkordvertrag für jene ausgeschriebenen Bauarbeiten nicht erhalten, welche auf seinem Projekt basiert; es bleiben jedoch die Ausnahmen gemäß letztem Satz desselben Absatzes 7 aufrecht.

7. Abschaffung eines Ausschlussgrundes
Der fünfte Satz des vierten Absatzes von Art. 80, eingeführt mit dem GD Nr. 32 vom 18/4/2019, wurde nicht in Gesetz umgewandelt; daher stellt die Nichteinhaltung von Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die nicht endgültig festgestellt wurde, keinen Ausschlussgrund mehr dar.

8. Einführung eines neuen Ausschlussgrundes

Mit dem neuen Art. 80, Abs.5, lit) c-quater, wurde für den am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer ein neuer Ausschlussgrund eingeführt: die schwerwiegende Nichterfüllung gegenüber einem oder mehreren Subunternehmern, die durch ein rechtskräftiges Urteil anerkannt oder festgestellt wurde.



Einige der im Umwandlungsgesetz enthaltenen Neuerungen gelten nicht für die Ausschreibungen, die in den Anwendungsbereich des Landesgesetzes 16/2015 fallen und konkret:

1. Art. 1, Abs. 1, Buchst. a) über die Aussetzung der Anwendung von Art. 37, Abs. 4, wonach Gemeinden, die keine Provinzhauptstädte sind, die im selben Absatz genannten Verfahren in Anspruch nehmen müssen. Diese Bestimmung gilt nicht auf lokaler Ebene, da eine provinzielle Regelung besteht, welche die Anwendung nationaler Vorschriften in diesem Bereich ausschließt.

2. Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c) über das von der ANAC eingerichtete Register der Kommissionsmitglieder. Diese Bestimmung gilt nicht auf lokaler Ebene, da die gesamten nationalen Vorschriften bezüglich dieses Registers nicht für Verfahren mit provinziellem Charakter gelten;

3. Artikel 1, Absatz 3: über die Möglichkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8 zwischen den Formen der Vereinfachung der Prüfung bezüglich der Eignung von Bietern zu wählen, welche auf die gewöhnlichen Sektoren ausdehnt wird. Artikel 1, Absätze 6-bis und 6-ter über Stichprobenkontrollen und bezogen auf dem Zuschlagsempfänger im Rahmen von Vergabeverfahren, die über den elektronischen Markt durchgeführt werden. Bezüglich dieser Regulierungsversuche gilt das Prinzip der Nichtanwendbarkeit subsidiären nationalen Rechts, sofern eine ausreichende provinzielle Regelung dieser Materie bereits besteht;

4. Artikel 1, Absatz 20, Buchstabe t): über die Neuheiten, welche Zuschlagskriterien für die Auftragsvergabe betreffen, deren Anwendung auf Landesebene durch das Bestehen von Artikel 33 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 ausgeschlossen ist (siehe Begründung unter Punkt 3).

SV