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Landesgesetzes Nr. 3/2019 veröffentlicht („Vereinfachung in der öffentlichen Auftragsvergabe“)

Am 11.07.2019 wurde im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt Nr. 28 das Landesgesetz vom 9. Juli 2019, Nr. 3, „Vereinfachung in der öffentlichen Auftragsvergabe“, veröffentlicht. Dieses tritt 15 Tage nach Veröffentlichung in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen:

Art. 1 dehnt den Anwendungsbereich des Landesgesetzes mit Bezug auf die Bestimmungen über Organisation und Öffentlichkeitspflicht auf die besonderen Sektoren und die Konzessionen aus.

Art. 5: In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 werden die Wörter „oder der Lieferung“ und die Wörter „und der Lieferungen“ gestrichen, da sich diese mit Bezug auf die Planung als nicht relevant herausgestellt haben.

Art. 6: Für die Planung von Vorhaben mit einem Betrag unter einer Million Euro ist keine Überprüfung und Validierung mehr erforderlich, wodurch das Verfahren für kleinere Vorhaben vereinfacht wird.

Art. 7: Durch die Änderung von Absatz 1 Artikel 17 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 wird der Anwendungsbereich der Gesetzesbestimmung präzisiert: Hierfür wurde der Wortlaut „freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung öffentlicher Bauaufträge“ durch den präziseren Wortlaut „Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit verbundenen Leistungen“ ersetzt.

Art. 8: Durch die Abänderung von Artikel 18 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 wurde im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen und der damit verbundenen Leistungen die Verpflichtung aufgehoben, die Referenzen für Dienstleistungen, die vor mehr als zehn Jahren erbracht wurden, automatisch durch Anwendung des Koeffizienten von weniger als 1 zu bewerten.
Durch die Abänderung von Artikel 18 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 wurde im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen und der damit verbundenen Leistungen präzisiert, dass die Vergabestellen die Anzahl der Seiten des technischen Berichts einschränken dürfen, unbeschadet der Höchstzahl von zehn Seiten im A4-Format bzw. fünf Seiten im A3-Format.
Durch die Abänderung von Artikel 18 Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 wurde die Auflistung von Dienstleistungen durch eine allgemeinere Definition ersetzt, wodurch der Anwendungsbereich der Gesetzesbestimmung auf alle Architekten- und Ingenieurleistungen und auf die damit verbundenen Leistungen ausgedehnt wurde. 

Art. 9: Mit Bezug auf die vorherigen Marktkonsultationen wird das Wort „Wirtschaftsteilnehmern“ durch das Wort „Marktteilnehmern“ ersetzt, wodurch auch die Fachverbände und Träger überindividueller Interessen miteinbezogen werden.

Art. 10: Es wird präzisiert, dass im ersten Verfahrensakt mit angemessener Begründung die Umstände aufzuzeigen sind, die es ermöglichen für ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung zu optieren. Zudem werden die Kriterien festgelegt, aufgrund der die Vergabestellen die einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer ermitteln. Die Überprüfung der Teilnahme­anforderungen richtet sich nach dem Betrag des vergebenen Auftrags, weshalb die entsprechende Überprüfung aufgrund der Vorgaben für das entsprechende Auftragsvergabeverfahren durchzuführen ist.

Art. 11: Es werden die verschiedenen Schwellen und die Anzahl der für Direktvergaben und Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer neu festgelegt: Direktauftrag für Beträge unter 40.000 Euro; Direktauftrag ab 40.000 Euro und unter 150.000 Euro, wobei vorher drei Wirtschaftsteilnehmer konsultiert werden; Verhandlungsverfahren bei Bauleistungen ab 150.000 Euro und unter 500.000 Euro, wobei vorher mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer eingeladen werden; Verhandlungsverfahren bei Bauleistungen ab 500.000 Euro und unter 1.000.000 Euro, wobei vorher mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmer eingeladen werden; Verhandlungsverfahren bei Bauleistungen ab 1.000.000 Euro und unter 2.000.000 Euro, wobei vorher mindestens zwölf Wirtschaftsteilnehmer eingeladen werden; Verhandlungsverfahren bei Lieferungen und Dienstleistungen (nicht Architekten- und Ingenieurleistungen) ab 150.000 Euro und unter der EU-Schwelle, wobei vorher mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer eingeladen werden.

Art. 12: Artikel 23-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (Beschränkung der Kontrollen auf den Zuschlagsempfänger) wird im Landesgesetz Nr. 16/2015 (Absatz 2, 3 und 4 von Artikel 27) aufgenommen. Zur Vereinfachung der Kontrollen, ohne den weiterhin gewährleisteten Arbeitsschutz zu beinträchtigen, wird eine weitere Vereinfachung eingeführt: Die Vergabestelle wird einzig und allein vom Zuschlagsempfänger Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verlangen. Zudem wird präzisiert, dass die Wirtschaftsteilnehmer ihre Erklärungen für das Verzeichnis ständig aktualisieren und auf jeden Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuern müssen.
Absatz 3 von Artikel 12 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 zeigt die Rechtsfolgen bei nicht erfolgtem Nachweis der allgemeinen und besonderen Anforderungen auf: Die Vergabestelle widerruft die Maßnahme des Zuschlags, schließt den Teilnehmer aus, behält die vorläufige Sicherheit ein, falls verlangt, meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden und geht in der Rangordnung weiter. Ist der ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer zudem von der Leistung einer vorläufigen Sicherheit befreit oder berechtigt, einen geringeren Betrag als vorläufige Sicherheit zu stellen, muss er einen gemäß Artikel 12 festgelegten Betrag zahlen.
Gemäß Absatz 3 sind zudem in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens Maßnahmen zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers im Fall von Falscherklärungen oder im Fall eines auf diesen zurückzuführenden, nicht erfolgten Vertragsabschlusses zulässig.
Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass die Angaben über die Unterauftragnehmer nur während der Vertragsausführung verlangt werden.

Art. 13: Um eine möglichst große Teilnahme zu gewährleisten, kann durch den Untersuchungsbeistand die fehlende Unterzeichnung des technischen und des wirtschaftlichen Angebots nachgeholt werden.

Art. 14: Artikel 32 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 wird durch weitere Vereinfachungen abgeändert: Die Zulassungsanträge zu den EMS-Bekanntmachungen oder des dynamischen Beschaffungssystems und die Eintragungsanträge zu Berufslisten und Verzeichnissen gelten nun als Nachweis über den Besitz der erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen.
Zudem wird eine weitere erhebliche Verfahrensvereinfachung eingeführt, zumal die Kontrollen über die Teilnahmeanforderungen für Vergaben bis zu einem Betrag von 150.000 Euro, die über elektronische Instrumente wahrgenommen werden, nicht mehr von den einzelnen Vergabestellen durchgeführt werden müssen, da die AOV zentral das telematische Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer und den EMS stichprobenartig kontrollieren wird.
Ist das Ergebnis einer jedweden Kontrolle negativ, löst die Vergabestelle den Vertrag auf, behält die endgültige Sicherheit ein und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden.
Erfüllt der Unterauftragnehmer nicht die Teilnahmeanforderungen, widerruft die Vergabestelle die Genehmigung des entsprechenden Unterauftrags und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden.
Für Vergabeverfahren unter 40.000 Euro, die nicht über elektronische Instrumente wahrgenommen werden, werden die Kontrollen hingegen stichprobenartig bei nur sechs Prozent der Auftragnehmer durchgeführt. Verfahrensvereinfachungen werden hierzu von der Landesregierung mit bindender Anwendungsrichtlinie festgelegt.

Art. 15: Es werden Vereinfachungen bei der Ernennung der Bewertungskommission eingeführt: So kann auf deren Ernennung verzichtet werden, wenn die technische Bewertung auf ausschließlich tabellarischen Kriterien beruht.
Zudem ist die Auslosung der Mitglieder der Bewertungskommission auch für Ausschreibungen im EU-Oberschwellenbereich nicht mehr zwingend. Der einzige Verfahrensverantwortliche (EVV) wählt die Kommissionsmitglieder aus, und zwar unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden beruflichen Erfahrungen.

Art. 16: Es wird die Möglichkeit eingeführt, von der Pflicht zur Einhaltung der Mindestumweltkriterien aus technischen oder Marktgründen abzusehen, die in einem eigenen Bericht des EVV, unterstützt durch den Projektanten und den Projektüberprüfer, sofern vorhanden, zu begründen sind.

Art. 17: Um die Wirtschaftsteilnehmer zu entlasten, sind bei Direktvergaben mit einem Betrag unter 40.000 Euro keine Sicherheiten mehr zu leisten.

Art. 18: Zur Verfahrensvereinfachung wird auch folgende Neuerung eingeführt: Bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem Betrag bis zu einer Million Euro und bei Lieferungen und Dienstleistungen unter EU-Schwelle werden auf den progressiven Nettobetrag keine Garantierückbehalte von 0,50 Prozent für die Erfüllung der Beitragspflichten zugunsten der Fürsorge- und Vorsorgeanstalten einschließlich der Bauarbeiterkasse vorgenommen.
Dank einer weiteren, neuen Vereinfachung wird der Betrag der Preisvorauszahlung in Höhe von 20 Prozent nur für Aufträge von Bauarbeiten sowie von unverzüglich durchzuführenden Dienstleistungen und Lieferungen herangezogen.
Das Landesgesetz Nr. 3/2019 hat Absatz 3 von Artikel 49 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 abgeändert und dabei festgelegt, dass die Zahlungen nach Baufortschritten monatlich zu erfolgen haben und in Form einer Anzahlung ausbezahlt werden.

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Schließlich wird darauf hingewiesen, dass folgende Abänderung durch das neue Gesetzesdekret Nr. 32/2019 (Sblocca Cantieri) nicht im Umwandlungsgesetz bestätigt wurde:

Im Umwandlungsgesetz nicht bestätigt wurde die Aufhebung des Verbots der Untervergabe an das Unternehmen, das am Hauptvergabeverfahren teilgenommen hat. Weiterhin ausgeschlossen ist somit die Untervergabe an ein Subjekt, welches bereits am Vergabeverfahren teilgenommen hat.

SV