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Veröffentlichungen der besonderen Vertragsbedingungen, Teil I und Teil II, aktualisiert im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2019

Mit Urteil vom 26. September 2019 erklärte der Europäische Gerichtshof, fünfte Kammer, in der Rechtssache C-63/18, die Unvereinbarkeit von Art. 105 GvD Nr. 50/2016 mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe, dort wo obiger Artikel die Untervergabe auf einen festen Prozentsatz beschränkt.

Folglich wurde Art. 18 Abs. 4 der besonderen Vertragsbedingungen, Teil I und Teil II, abgeändert, indem der Bezug auf den Prozentsatz der Untervergabe gestrichen wurde.

Die Verbesserung der Ausschreibungsbedingungen wird in Kürze folgen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestellen bei bereits veröffentlichten Ausschreibungen, deren Frist für die Einreichung der Angebote noch nicht abgelaufen ist, jene Abschnitte der Ausschreibungsunterlagen (z.B. Auftragsbekanntmachung, Aufforderungsschreiben, Ausschreibungsbedingungen, besondere Vertragsbedingungen usw.) ausbessern müssen, die den Prozentsatz, der untervergeben werden darf, einschränken. Eventuell können die Vergabestellen eine angemessene Verlängerung der Frist für die Einreichung der Angebote gewähren.

 

SV