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Verlängerung und Aussetzung der Fristen im Bereich der Verfahren und Maßnahmen von öffentlichen Aufträgen

Am 7. April 2020 hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 236 den Bereich der Fristen für Verfahren im öffentlichen Auftragswesen spezifisch geregelt.
Der Inhalt des verabschiedeten Dokuments kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

- es wird festgelegt, dass für die Abgabefristen der Angebote keine automatische Aussetzung erfolgt, da unter Berücksichtigung des konkreten Falles und auch aufgrund der Anfragen der interessierten Wirtschaftsteilnehmer, eine angemessene Fristverlängerung des ursprünglich vorgegebenen Termins eingeräumt wird;

- dasselbe gilt für Verfahrensfristen von Maßnahmen mit externer Wirksamkeit, die begründeterweise verlängert werden können, sofern es aus organisatorischen Gründen bei den Vergabestellen zwingend notwendig ist;

- sollten sich durch den Ablauf vorgegebener Fristen negative Konsequenzen für die Wirtschaftsteilnehmer ergeben, besteht die Möglichkeit einen neuen und angemessenen Termin vorzugeben, sofern die Unmöglichkeit zur Einhaltung des ursprünglichen Termins objektiv begründet ist;

- die Stillhaltefrist wird nicht automatisch ausgesetzt, und die Vergabestellen können sich für eine Übergabe im Dringlichkeitswege entscheiden, sofern die entsprechenden und bindenden Voraussetzungen gegeben sind;

- schlussendlich ersucht man die Vergabestellen die Ausschreibungsverfahren so zu gestalten, dass es, soweit möglich, vermieden wird den Wirtschaftsteilnehmern Vorgaben aufzuerlegen, die mit den durch die aktuelle Notsituation auferlegten Einschränkungen unvereinbar sind.

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/durchfuehrungsbestimmungen-landesgesetze-leitlinien-anac.asp

SV