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Veröffentlichungen der Ausschreibungsbedingungen, Anlagen A1 und A1 bis, sowie der besonderen Vertragsbedingungen - Teil I für Lieferungen und Dienstleistungen aktualisiert mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2019

Die Fünfte Sektion des Europäischen Gerichtshofs erklärt in ihrem Urteil vom 26. September 2019 in der Rechtssache C-63/18, dass Artikel 105 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über das öffentliche Auftragswesen bezüglich jenem Teil unvereinbar ist, in welchem die Weitervergabe auf einen festen Prozentsatz beschränkt wird.

Folglich werden der Absatz „1.2.5 Weitervergabe“ von den Ausschreibungsbedingungen und die Anhänge A1 und A1 bis abgeändert, wobei der Verweis auf den Anteil, welcher weitervergeben werden darf, aufgehoben wurde (siehe Anlage).

Zusätzlich wird Artikel 9 "Weitervergabe" Absatz 2 der besonderen Vertragsbedingungen - Teil I für Lieferungen, Möbel und Dienstleistungen abgeändert (siehe Anlage).

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Unter dem Abschnitt "Ausschreibungsunterlagen" - "Ausschreibungsbedingungen und Anlagen" - "Dienstleistungen und Lieferungen" stehen die neuen Ausschreibungsbedingungen und Anlagen A1 und A1 bis, die gemäß dem oben genannten Urteil abgeändert wurden, zur Verfügung.

Unter dem Abschnitt "Vertragsunterlagen" - "Besondere Vertragsbedingungen für Lieferungen und Dienstleistungen" stehen die neuen besonderen Vertragsbedingungen Teil I für Lieferungen, für Lieferungen von Möbeln und für Dienstleistungen vor, die gemäß dem ob genannten Urteil abgeändert wurden, zur Verfügung.

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Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestellen bei bereits veröffentlichten Ausschreibungen, deren Frist für die Einreichung der Angebote noch nicht abgelaufen ist, jene Abschnitte der Ausschreibungsunterlagen (z.B.: Auftragsbekanntmachung, Einladungsschreiben, Ausschreibungsbedingungen, besondere Vertragsbedingungen usw.) ausbessern müssen, welche den Anteil beschränken, der weitervergeben werden darf („quota subappaltabile“). Sollten die Vergabestellen es für zweckmäßig erachten, können sie eine angemessene Verlängerung der Frist für die Einreichung der Angebote gewähren

SV