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Genehmigung des neuen Dekrets der AOV Nr. 51 vom 26.11.2019 über die Abweichungen vom Ausschreibungsmodell der ANAC

In Ergänzung zum vorhergehenden Dekret der AOV Nr. 10 vom 10.02.2018 hat das neue Dekret der AOV Nr. 51 vom 26.11.2019 die Thematiken der Festlegung einer Obergrenze für den Anteil des Unterauftrags im Rahmen der Bestimmungen nach Art. 105 Abs. 6 und Art. 89 Abs. 11 GvD Nr. 50/2016 geregelt, weil der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26. September 2019 (in der Rechtssache C-63/18) die Unvereinbarkeit von Art. 105 GvD Nr. 50/2016 mit der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe, dort wo obiger Artikel die Untervergabe auf einen Prozentsatz beschränkt, erklärt hat.

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/ausschreibungsunterlagen/ausschreibungsbedingungen-anlagen.asp

SV