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HÖCHSTFRISTEN DES VERGABEVERFAHRENS – EINGEFÜHRT DURCH DAS GD 76/2020, umgewandelt mit Gesetz 120/2020

Die Vergabestellen/auftraggebenden Körperschaften werden darauf hingewiesen, den mit GD 76/2020 (s.g. Vereinfachungsdekret) eingeführten Neuerungen hinsichtlich der Höchstfristen des Vergabeverfahrens größte Aufmerksamkeit zu schenken, falls der Entscheid zur Einleitung des Vergabeverfahrens oder ein anderer, gleichwertiger Verwaltungsakt zur Einleitung des Verfahrens innerhalb 31. Dezember 2021 umgesetzt wird. 

Insbesondere sieht Art. 1 des GD „Vereinfachungen“ vor, dass die Auftragsvergabe oder die endgültige Auswahl des Vertragspartners in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwelle innerhalb folgender Fristen erfolgt: 

- für Direktvergaben innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit welchem das Verfahren eingeleitet wird; 

- für Verhandlungsverfahren innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit welchem das Verfahren eingeleitet wird. 

Art. 2 des GD sieht hingegen vor, dass die Auftragsvergabe oder die endgültige Auswahl des Vertragspartners in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwelle innerhalb folgender Fristen erfolgt: 

- innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Umsetzung des Verwaltungsaktes, mit welchem das Verfahren eingeleitet wird. 

Es wird dahingehend ausgelegt, dass die oben genannten Fristen daher mit dem Entscheid zur Einleitung des Vergabeverfahrens bzw., falls dieser nicht vorhanden ist (bei Direktvergaben bis 150.000) mit dem Ersuchen um Einreichung eines Voranschlags/von Voranschlägen zu laufen beginnen. 

Diese Fristen müssen auch bei jenen Verfahren, die von der Agentur für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Auftrag ausgeschrieben werden, eingehalten werden und die auftraggebenden Körperschaften werden daher ersucht, der AOV die vollständigen Unterlagen und das jeweilige Ansuchen um Veranlassung einer Ausschreibung unmittelbar nach dem Entscheid zur Einleitung des Vergabeverfahrens zu übermitteln. 

Es wird außerdem ersucht, die AOV gegebenenfalls informell miteinzubeziehen, um die Unterlagen des Ausschreibungsverfahrens, mit dessen Durchführung die AOV beauftragt wird, vor der Umsetzung des Entscheids zur Einleitung des Vergabeverfahrens zu prüfen und um den Zeitplan für die Veröffentlichung des Ausschreibungsverfahrens genauer abstimmen zu können. 

Es wird schließlich daran erinnert, dass die Nichteinhaltung der Fristen, der nicht erfolgte termingerechte Abschluss des Vertrages und ein verspäteter Start der Vertragsausführung hinsichtlich einer Haftung des EVV für einen Schaden zum Nachteil der öffentlichen Hand bewertet werden „können“ und, falls sie dem Wirtschaftsteilnehmer anzulasten sind, als Grund für den Ausschluss oder die Aufhebung des Vertrages wegen Nichterfüllung gelten, die unverzüglich von der Vergabestelle erklärt wird und kraft Gesetzes eintritt. 

SV