Rundschreiben und Mitteilungen

Rechtsquellen und Leitlinien zur Anwendung der Verfahren bei der Vergabe von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen

 

Rechtsquellen

Quelle

Art.

Text

L.G. 17/93

 

6/bis Abs. 3

Die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen verwenden das telematische Ankaufssystem laut Absatz 1.

6/bis Abs. 4

Die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Gesellschaften sowie, im allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, können das telematische Ankaufssystem laut Absatz 1 verwenden.

6/bis 1/bis

Das telematische System kann in folgenden Fällen fakultativ genutzt werden:

  • 1. Verfahren in Regie, welche in Eigenregie abgewickelt werden,
  • 2. Ökonomatsausgaben von mäßigem Betrag, unter welchen man Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern versteht, die, nach Abzug der Mehrwertsteuer, den Wert von 1.500 Euro erreichen oder darunter liegen.

6/ter Abs. 2

Die Rechtssubjekte laut Artikel 6-bis Absatz 3 sind verpflichtet, die Vereinbarungen laut Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden oder sich auf die von denselben Vereinbarungen vorgegebenen Preis- und Qualitätsparameter, welche im Erwerb von vergleichbaren Gütern und Dienstleistungen als nicht überschreitbare Schwelle fungieren, zu berufen. Diese unabhängigen Beschaffungsverfahren werden über das telematische System gemäß Artikel 6-bis Absatz 1 abgewickelt

Gesetz 296/2006

Art. 1, Abs. 449

  

Gemäß Art. 1 Abs. 449 des Gesetzes 296/2006: „Unter Berücksichtigung der Abkommen gemäß Art. 26 des Gesetzes 488/1999 und Art. 58 des Gesetzes 388/2000 sind alle staatlichen, zentralen und peripheren Verwaltungen, einschließlich sämtlicher Institute und Schulen, der Erziehungseinrichtungen und der Universitäten verpflichtet, sich der Rahmenabkommen zu bedienen. Alle anderen öffentlichen Verwaltungen  (Art. 1 GvD. Nr. 165/2001) können die Abkommen wie in vorliegendem Absatz und gemäß Absatz 456 dieses Artikels in Anspruch nehmen, oder sich deren Preis-Qualität Parameter bezüglich der Höchstgrenze für den Abschluss der Verträge bedienen. Die Körperschaften des nationalen Gesundheitsdienstes sind in jedem Fall verpflichtet, Ankäufe mittels der von den regionalen Beschaffungsstellen abgeschlossenen Abkommen zu tätigen, bzw., sofern keine regionalen Abkommen aktiv sind, sich der Rahmenvereinbarungen der Consip S.p.a. zu bedienen."

Art. 1, Abs. 450

  

Gemäß Artikel 1, Abs. 450 des Gesetzes 296/2006 sind unbeschadet der im Abs. 449 dieses Artikels vorgesehenen Pflichten und Befugnisse alle anderen öffentlichen Verwaltungen gemäß Artikel 1 des GvD. 165/2001 angehalten, sich für die Ankäufe von Gütern und Dienstleistungen unter dem EU-Schwellenwert des elektronischen Marktes der öffentlichen Verwaltung oder anderer elektronischer Märkte, die laut Artikel 328 errichtet wurden, oder der von der regionalen Beschaffungsstelle zur Durchführung der entsprechenden Verfahren telematischen Plattform zu bedienen.

Gesetz 135/2012

Art. 1, Abs. 1

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr.135/2012 sind Verträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzesdekretes bei Verletzung von Art. 26, Abs. 3 des Gesetzes Nr. 488/1999 und der Verpflichtung, Ankäufe mittels der von der Consip Spa zur Verfügung gestellten Ankaufinstrumente zu tätigen, nichtig. Es besteht ein disziplinarrechtliches Vergehen, das eine verwaltungsrechtliche Haftung bedingt. Zwecks Bemessung des Ärarialschadens wird auch die Differenz  zwischen dem Preis genannter Ankaufsinstrumente, sofern angegeben, und dem Vertragspreis berücksichtigt.

GD Nr. 66 vom 24.4.2014

Art. 9, Abs. 7

Gemäß Art. 9, Abs. 7 des GD Nr. 66 vom 24.4.2014 sind die Preise, die von der Behörde veröffentlicht und innerhalb Oktober eines jeden Jahres ajouriert werden, Grundlage für die Programmierung der Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung und stellen die Höchstgrenze des Zuschlagspreises, auch bei Vergabeverfahren, bei denen der Zuschlag an das günstigste Angebot erfolgt, sowie in all jenen Fällen, für die es kein gemäß Art. 26, Abs. 1 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 abgeschlossenes Abkommen gibt, weder auf nationaler noch auf territorialer Ebene.

L.G. 9/2015

Art.11

Vereinfachungen für die lokalen Körperschaften.

L.G.17/1993

Art. 28/bis

Maßnahmen zur Transparenz.

Gesetz 190/2012

Art. 1, Abs. 32

Veröffentlichung zu Informationen über öffentliche Verträge und Übermittlung an die ANAC.

Beschluss Civit Nr. 50/2013

Art. 28/bis

Leitlinien zur Ajourierung des Dreijahresprogrammes zur Transparenz und Integrität 2014-2016

Mitteilungen ISOV

6/2014, und 1/2015

  

Veröffentlichungspflichten der Zuschläge und Vergaben

 

 

 




Leitlinien zur Anwendung der Verfahren bei der Vergabe von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen

Vergabestelle

Rechtsquelle

Text

Vorlage Nr. 1

1.a) Organisations-einheiten des Landes Südtirol

(Ressorts, Abteilungen, Ämter, Bereiche)

  

  

L.G. 17/93

Art. 6/bis, Abs. 3

  

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen unter 40.000 €

Gemäß Art. 1, Abs. 450, Gesetz 296/2006 führt die VS (Vergabestelle) die Vergabeverfahren anstelle von Ankäufen mittels Konventionen AOV oder CONSIP, aber stets unter Berücksichtigung des entsprechenden Benchmarking, über den elektronischen Markt des Landes oder Staates, oder über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ durch. Gemäß Art. 11, Abs. 2, L.G. Nr. 9/2015, ist die Beschaffung über die elektronische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ nicht verpflichtend, sofern die Produktkategorie in den entsprechenden Zulassungsausschreibungen des elektronischen Marktes der Provinz und des Staates nicht vorkommt und immer unter Berücksichtigung des Benchmarkingsystems der Konventionen AOV und CONSIP und unter Aufrechterhaltung der Vorschriften zur Transparenz.

 

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen von 40.000 € bis zu 207.000 €

Statt den Ankauf über Konventionen AOV oder CONSIP zu tätigen, kann die VS , immer unter Berücksichtigung des Benchmarkingsystems der Rahmenabkommen, das Vergabeverfahren über den elektronischen Markt der Provinz oder des Staates oder über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ durchführen.

 

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen über dem EU-Schwellenwert von 207.000 €

Für das Vergabeverfahren ist man verpflichtet sich an die AOV zu wenden.

Sollten Vergleichsparameter zwischen Preis-Qualität fehlen (falls keine Rahmenabkommen aktiv sind) ist es in jedem Fall verpflichtend den Ankauf des Gutes und /oder Dienstes unter Berücksichtigung der bei der Beobachtungsstelle für öffentliche Verträge für Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen veröffentlichten Richtpreise gemäß Art. 7 des Gesetzesdekretes vom 12. April 2006, Nr. 163 vorzunehmen.

 

  • Vergabe der Arbeiten unter 40.0000 €
    die VS ist zur Abwicklung des Vergabeverfahrens nicht verpflichtet die elektronischen Instrumente anzuwenden. Allerdings bleiben die Vorschriften zur Transparenz aufrecht.
  • Vergabe der Arbeiten von 40.0000 € bis zu 1.000.000 €
    die VS wickelt das Vergabeverfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ ab.
  • Vergabe der Arbeiten über 1.000.000 €
    das Vergabeverfahren ist verpflichtend mittels AOV abzuwickeln.

 

Vorlage Nr. 2

1. b)

vom Land abhängige Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen

  

L.G.17/93

Art. 6/bis,

Abs. 3

Die unter Punkt a) vorgegebenen Leitlinien gelten auch für die unter Punkt

 b) angegebenen Körperschaften. Es besteht eine Ausnahme:

unter einem Betrag von 40.000 € besteht nicht die Verpflichtung das Vergabeverfahren über die telematische Plattform des Landes abzuwickeln

Vorlage Nr.3

2. a)

Gemeinden mit Ausnahme der Landes-hauptstadt

  

  

L.G. 17/93

Art. 6/bis, Abs. 4

  

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen unter 40.000 €
Gemäß Art. 1, Abs. 450, Gesetz 296/2006 führt die VS die Vergabeverfahren anstelle von Ankäufen mittels Konventionen AOV oder CONSIP, aber stets unter Berücksichtigung des entsprechenden Benchmarking, über den elektronischen Markt des Landes oder des Staates, oder über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ durch. Gemäß Art. 11, Abs. 2, L.G. Nr. 9/2015, ist die Beschaffung über die elektronische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ nicht verpflichtend, sofern die Produktkategorie in den entsprechenden Zulassungsausschreibungen des elektronischen Marktes der Provinz und des Staates nicht vorkommt und immer unter Berücksichtigung des Benchmarkingsystems der Konventionen AOV und CONSIP und unter Aufrechterhaltung der Vorschriften zur Transparenz

  

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen von 40.000 € bis zu 207.000€
Statt den Ankauf über Konventionen AOV oder CONSIP zu tätigen, kann die VS, immer unter Berücksichtigung des Benchmarkingsystems der Rahmenabkommen, das Vergabeverfahren über den elektronischen Markt der Provinz oder des Staates oder über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ durchführen.

  

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen über dem EU-Schwellenwert von 207.000 €

  • Für das Vergabeverfahren kann man folgendermaßen vorgehen:
    mittels zwischengemeindlicher Zusammenarbeit
    über die AOV
    mittels zentraler Beschaffungsstellen
    über die Bezirksgemeinschaften

  

Vergabe der Arbeiten unter 40.0000 €

die VS ist zur Abwicklung des Vergabeverfahrens nicht verpflichtet die elektronischen Instrumente anzuwenden. Allerdings bleiben die Vorschriften zur Transparenz aufrecht.

 

Vergabe der Arbeiten von 40.0000 € bis 1.000.000 €
die VS wickelt das Vergabeverfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ ab.

 

Vergabe der Arbeiten über 1.000.000 €
das Vergabeverfahren ist verpflichtend mittels AOV abzuwickeln.

Für das Vergabeverfahren kann man folgendermaßen vorgehen: mittels zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, über die AOV, mittels zentraler Beschaffungsstellen über die Bezirksgemeinschaften

Vorlage Nr. 4

2.b)

Landeshauptstadt und Bezirksgemeinschaften

  

L.G 17

Abs. 4

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen unter 40.000 €

Gemäß Art. 1, Abs. 450, Gesetz 296/2006 führt die VS (Vergabestelle) die Vergabeverfahren anstelle von Ankäufen mittels Konventionen AOV oder CONSIP, aber stets unter Berücksichtigung des entsprechenden Benchmarking, über den elektronischen Markt des Landes oder Staates, oder über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ durch. Gemäß Art. 11, Abs. 2, L.G. Nr. 9/2015, ist die Beschaffung über die elektronische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ nicht verpflichtend, sofern die Produktkategorie in den entsprechenden Zulassungsausschreibungen des elektronischen Marktes der Provinz und des Staates nicht vorkommt und immer unter Berücksichtigung des Benchmarkingsystems der Konventionen AOV und CONSIP und unter Aufrechterhaltung der Vorschriften zur Transparenz.

 

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen von 40.000 € bis zu 207.000 €

Statt den Ankauf über Konventionen AOV oder CONSIP zu tätigen, kann die VS , immer unter Berücksichtigung des Benchmarkingsystems der Rahmenabkommen, das Vergabeverfahren über den elektronischen Markt der Provinz oder des Staates oder über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ durchführen

 

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen über 207.000 €

Die VS kann sich für die Abwicklung des Vergabeverfahrens an die AOV wenden. Außerdem hat sie die Möglichkeit das Verfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ abzuwickeln. In jedem Fall muss das Benchmarkingsystem der Rahmenabkommen berücksichtigt werden.

  

Vergabe der Arbeiten unter 40.0000 €

Die VS ist zur Abwicklung des Vergabeverfahrens nicht verpflichtet die elektronischen Instrumente anzuwenden. Allerdings bleiben die Vorschriften zur Transparenz aufrecht

  

Vergabe der Arbeiten von 40.0000 € bis zu 1.000.000 €

Die VS wickelt das Vergabeverfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ ab.

 

Vergabe der Arbeiten über 1.000.000 €

Die VS kann sich zwecks Abwicklung des Vergabeverfahrens an die AOV wenden. Außerdem hat sie die Möglichkeit das Verfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ abzuwickeln.

Vorlage Nr. 5

2.c)

Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Gesellschaften sowie, im allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind

  

L.G. 17

Abs. 4

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen unter 207.000 €

Statt den Ankauf über Konventionen AOV oder CONSIP zu tätigen, kann die VS , immer unter Berücksichtigung des Benchmarkingsystems der Rahmenabkommen, das Vergabeverfahren über den elektronischen Markt der Provinz oder des Staates oder über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ durchführen.

 

Ankauf von Gütern und/oder Dienstleistungen ab 207.000 €

Die VS kann sich für die Abwicklung des Vergabeverfahrens an die AOV wenden. Außerdem hat sie die Möglichkeit das Verfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ abzuwickeln. In jedem Fall muss das Benchmarkingsystem der Rahmenabkommen berücksichtigt werden.

 

Vergabe der Arbeiten bis zu 1.000.000 €

Die VS wickelt das Vergabeverfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ ab.

 

Vergabe der Arbeiten über 1.000.000 €

Die VS kann sich zwecks Abwicklung des Vergabeverfahrens an die AOV wenden. Außerdem hat sie die Möglichkeit das Verfahren über die telematische Plattform des Landes http://www.ausschreibungen-suedtirol.it/ abzuwickeln.

  

 

 

Das vorliegende Rundschreiben ersetzt die Mitteilung der AOV Nr. 1/2014 „Benutzung der telematischen Plattform in Bezug auf Ankäufe von Gütern und/oderDienstleistungen unter dem EU-Schwellenwert".

 

Es wird daran erinnert, daß für alle Vergaben, inklusive jene unter dem Betrag von 40.000 €, die außerhalb des telematischen Portals abgewickelt werden, die Vorschriften zur Transparenz aufrecht bleiben.

 

Der Direktor der AOV

 

Dr. Thomas Mathà

 

digital unterschrieben

AW