Aufsicht über die Genossenschaften

Die Aufsichtstätigkeit über die Genossenschaften besteht in einer Vielzahl von Verwaltungstätigkeiten, welche von den Regionalgesetzen und Nationalgesetzen mit Berücksichtigung des Art. 45 der Verfassung vorgesehen ist. Gemäß Art. 45 der italienischen Verfassung kennt der Staat die soziale Funktion des Genossenschaftswesens an, sofern es auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Ausrichtung auf Privatspekulation aufgebaut ist.

Die institutionelle Aufgabe der Aufsichtstätigkeit ist es, zu versichern, dass die Gesellschaften und die Körperschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, effektiv dieses Ziel verfolgen. Auf diese Weise verhindert man, dass die Vorteile ( wie z.B. Steuerbegünstigung), welche für die Körperschaften mit Gegenseitigkeitscharakter vorgesehen sind, Subjekte bevorzugen können, welche nicht diese Voraussetzungen erfüllen. Die Aufsichtstätigkeit umfasst die Überprüfung der Voraussetzungen, welche im Zivilgesetzbuch und in den Bestimmungen zu den verschiedenen Typologien der Genossenschaften regeln sind sowie die Kontrolle über die wirtschaftliche und geschäftsführende Situation der Genossenschaften.

Während auf nationaler Ebene die Aufsicht über die Genossenschaften in die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung (Ministero dello sviluppo economico) fällt, liegt auf lokaler Ebene die Zuständigkeit bei der Autonomen Region Trentino-Südtirol, der aufgrund des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, die primäre Zuständigkeit im Bereich der Förderung und Aufsicht des Genossenschaftswesens übertragen wurde.

Mit Regionalgesetz vom 17. April 2003, Nr. 7, sind die Zuständigkeiten im Bereich des Genossenschaftswesen mit Wirkung 1. Februar 2004 den beiden Autonomen Provinzen Bozen und Trient übertragen worden. Seit 1. Februar 2004 erfolgt die Aufsicht über das Genossenschaftswesen durch das Amt für Genossenschaftswesen.

Nach über 50 Jahren wurde das Regionalgesetz aus dem Jahr 1954 durch das Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, ersetzt. Das neue Regionalgesetz schafft einen einheitlichen und übersichtlichen Gesetzesrahmen für die gesamte Aufsichtstätigkeit. Klar definiert werden die Rollen der verschiedenen institutionellen Akteure. Bestätigt wird die Grundausrichtung, dass die Vewaltungsbefugnisse an die Länder Südtirol und Trentino übertragen werden.

Die entsprechende Durchführungsverordnung ist mit Dekret des Präsidenten der Region vom 16. Dezember 2008, Nr. 11/L genehmigt worden.

Das Gesetz sieht vor, dass den gesetzlich anerkannten Verbänden für die Vertretung, Beratung, Betreuung und Förderung des Genossenschaftswesen die Überwachungsfunktion der angeschlossenen Genossenschaften übertragen wird, sodass diese die Revisionen bei ihren Mitgliedern durchführen.

In Südtirol gibt es derzeit vier anerkannte Verbände:

Die Aufsicht über die Genossenschaften betrifft alle im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften und Genossenschaftsverbände.

Die Aufsichtstätigkeit umfasst in groben Zügen drei Bereiche:

  • die Eintragung der Genossenschaften in das Genossenschaftsregister und die ständige Überprüfung der Voraussetzungen für diese Eintragung,
  • die Durchführung der ordentlichen und der außerordentlichen Revisionen,
  • Maßnahmen im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Führung der Genossenschaften.