Revision der Genossenschaften

Gemäß Regionalgesetz vom 9. Juli 2008 Nr. 5, in geltender Fassung, müssen die Vertretungsverbände die Funktion einer Revisionsbehörde der ihnen angeschlossenen genossenschaftlichen Körperschaften übernehmen.
Für die Genossenschaften, welche keinem Verband angehören, wird die Revision von der Landesverwaltung (Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens) durchgeführt. Bei der von der Revisionsbehörde verfügten genossenschaftlichen Revision kann es sich um:

  1. eine ordentliche Revision handeln, wenn sie periodisch durchgeführt wird;
  2. eine außerordentliche Revision handeln, wenn sie nicht periodisch durchgeführt wird.

Für jede genossenschaftliche Körperschaft wird alle zwei Jahre eine ordentliche Revision verfügt, und zwar:

  1. den Leitungs- und Verwaltungsorganen der genossenschaftlichen Körperschaften Vorschläge und Ratschläge für die Verbesserung der Verwaltung, der internen Demokratie sowie für die möglichst sofortige Beseitigung eventuell festgestellter Unregelmäßigkeiten zu unterbreiten,
  2. den offenen und demokratischen Charakter der genossenschaftlichen Körperschaft und ihren Zweck der Gegenseitigkeit zu überprüfen,
  3. die Einhaltung des Genossenschaftswesens, des Statutes, der Geschäftsordnungen der Körperschaft sowie der genossenschaftlichen Grundsätze festzustellen, ebenso die Voraussetzungen, welche für die steuerlichen, fürsorglichen und sonstigen Vergünstigungen vorgesehen sind,
  4. die gesellschaftliche Tätigkeit und den organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufbau der genossenschaftlichen Körperschaft zu überprüfen,
  5. ein Urteil über die wirtschaftliche und finanzielle Lage abzugeben,
  6. festzustellen, dass die Beteiligungen der genossenschaftlichen Körperschaft an anderen Unternehmen den Zielen der Körperschaft dienen,
  7. festzustellen, ob die Vermögens- und Finanzlage der genossenschaftlichen Körperschaft die Verfolgung ihrer Ziele gestattet.

Nach Abschluss der Revision verfasst der Revisor eine Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und legt eventuelle Bemerkungen zu der geprüften genossenschaftlichen Körperschaft bei. Die Kosten für die ordentliche Revision gehen zu Lasten der genossenschaftlichen Körperschaft.

Die außerordentliche Revision wird verfügt, wenn die Revisionsbehörde es für angebracht hält. Wer die Durchführung der außerordentlichen Revision beantragt, sofern es sich nicht um den Verwaltungsrat der genossenschaftlichen Körperschaft handelt, muss die Stichhaltigkeit des Verdachts von schweren Unregelmäßigkeiten seitens der genossenschaftlichen Körperschaft nachweisen.
Die außerordentliche Revision kann von den Gesellschaftsorganen angefragt werden, wie es vom Art. 28 des Regionalgesetzes 5/2008 , in geltender Fassung, geregelt wird.
Die Kosten für die außerordentliche Revision gehen zu Lasten der Revisionsbehörde oder der genossenschaftlichen Körperschaft, die diese beantragt.

Das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens hat für die Durchführung der genossenschaftlichen Revision Richtlinien ausgearbeitet, welche eine wertvolle Anleitung für die Revisoren darstellen. Im Zuge der Revision sollen diese Richtlinien in Bezug auf den Mutualitätscharakter, die rechtlichen, steuerrechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekte der Genossenschaft berücksichtigt werden, was auch ausdrücklich im Beauftragungsschreiben angeführt ist.

Das Amt möchte damit erzielen, dass bei der Ausarbeitung des Revisionsberichtes  - trotz der großen Vielfalt der Genossenschaften und der persönlichen Ausführung der Revisoren - eine gewisse Vereinheitlichung besteht. Ein besonderes Augenmerk wird auch auf die detaillierten Schlussfolgerungen gelegt, d.h. auf die Unterteilung der eventuell bestehenden Mängel in leichte, mittel und schweren Unregelmäßigkeiten sowie auf die Ratschläge des Revisors.

Verwaltungsstrafen

Das Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, wie vom Regionalgesetz vom 25. Oktober 2016, Nr. 14 geändert, hat unter anderem, den Artikel 34, Absatz 1), Buchstabe a) neu geschrieben. Dieser sieht Folgendes vor: die Landesverwaltung kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit über die genossenschaftlichen Körperschaften eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200 Euro bis 5.000 Euro zu Lasten der Verwaltungsrats- und der Aufsichtsratsmitglieder als Gesamtschuldner, verhängen.

Das vom zuständigen Amt ausgearbeitete Rundschreiben Nr. 1/2017 soll die Arbeit der beauftragten Revisoren im verwaltungsrechtlichen Bereich erleichtern und ev. Ungereimtheiten beim Ausfüllen der Feststellungs- und Vorhaltungsprotokolle klären.