Sozialgenossenschaften des Typs B

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Sozialgenossenschaften des Typs B

Was ist eine Sozialgenossenschaft des Typs B?

Die sogenannten Sozialgenossenschaften des Typs B sind Unternehmen, welche das Ziel haben, die Arbeitseingliederung von sozial benachteiligten Personen mittels Ausübung von Landwirtschafts-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeiten im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 22. Oktober 1988, Nr. 24 in geltender Fassung zu fördern.

Wer sind sozial benachteiligte Personen?

Es handelt sich um Menschen, die ihre Arbeitskompetenz bzw. -fähigkeit verloren haben, aber durch eine angemessene Unterstützung und Ausbildung sowie eines individuelles Eingliederungsprojektes die Möglichkeit haben, den Statutes eines Arbeiters und gleichwertigen Bürgers zu sein.

Gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 381/1991 (Externer Link) gelten als sozial Benachteiligte körperlich, psychisch oder sensorisch beeinträchtigte Personen, Menschen, die aus psychiatrischen Kliniken entlassen wurden, Personen in psychiatrischer Behandlung, drogen- und die alkoholabhängige Personen, Minderjährige im arbeitsfähigen Alter mit einer schwierigen familiären Situation, Inhaftierte und Internierte in den Strafvollzugsanstalten sowie gerichtlich Verurteilte und Internierte.

Der Anteil sozial benachteiligter Personen muss mindestens 30 % der Arbeitnehmer der Sozialgenossenschaft des Typs B darstellen, und soweit es mit ihrer tatsächlichen Lage vereinbar ist, sollten sie Mitglieder der Genossenschaft sein.

Vergabe eines Auftrags an eine Sozialgenossenschaft des Typs B

Der Art. 5, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 381 vom 8. November 1991 (Externer Link) sieht vor, dass öffentliche Körperschaften - einschließlich jener, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sowie der Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung - Vereinbarungen mit Sozialgenossenschaften des Typs B für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen abschließen können, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarungen gleichberechtigte Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen schaffen.

Die Landesverwaltung, die von ihr kontrollierten Gesellschaften sowie die Landesanstalten müssen im Sinne des Art. 36, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 (Externer Link) einen Anteil von mindestens zwei Prozent des Wertes der jährlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen den Sozialgenossenschaften des Typs B zuweisen für einen Betrag unterhalb des EU-Schwellenwerts.

Im Beschluss der Landesregierung Nr. 1541/2012 (Externer Link) über die "Aufträge an Sozialgenossenschaften des Typs B für Waren- und Dienstleistungen“ werden die Waren- und Dienstleistungskategorien festgelegt, die als besonders angemessen erscheinen, um von den Sozialgenossenschaften des Typs B erworben zu werden.

Die Anwendungsrichtlinie zur Vergabe von Warenlieferungen und Dienstleistungen an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln (Abschnitt 10 des Landesgesetzes vom 17.12.2015 Nr. 16, in geltender Fassung) ist mit Beschluss der Landesregierung vom 15. November 2016 Nr. 1227 definiert worden.

Die Sozialklauseln

Das Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 “Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe” (Externer Link) in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/UE des Europäischen Parlamentes und Rates vom 26. Februar 2014 bezüglich der öffentlichen Aufträge, welche die Richtlinie 2004/18/CE außer Kraft setzt, führt im Art. 22 die sogenannten Sozialklauseln ein, um die Fortführung der gemeinsamen Ziele von sozialer Bedeutung, Umweltschutz und Schutz der Arbeit zu fördern.

Art. 22, Nummer 5: "Die Wirtschaftsteilnehmer müssen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, staatliche Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften des Landes Südtirol, Bereichsverträge oder bereichsübergreifende Kollektivverträge, sei es auf gesamtstaatlicher sei es auf lokaler Ebene, oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind".

Der Art. 59, Absatz 4, des oben genannten Landesgesetzes sieht für die Sozialgenossenschaften des Typs B vorbehaltende Aufträge vor.

 

Interessierte Auftraggeber können die entsprechenden Sozialgenossenschaften anhand des dafür eingerichteten Suchdienstes auf dieser Internetseite ausfindig machen.