Verwaltungsmaßnahmen

Maßnahmen bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten

Gehen aus der Revision schwerwiegende Mängel in der Führung und Verwaltung der Genossenschaft hervor, kann das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens zur Behebung derselben entsprechende Verwaltungsmaßnahmen ergreifen im Sinne des Art. 2 Absatz 1 des Regionalgesetzes 5/2008, in geltener Fassung. Das genannte Amt ist als Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Regionalgesetzes zuständig.

Wenn im Bereich der Revisionstätigkeit schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorhanden sind, kann das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens im Sinne des Art. 34 des Regionalgesetzes 5/2008, in geltender Fassung, Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, um die Unregelmäßigkeit zu beheben.

Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:

  • a) Verwaltungsrechtliche Geldbuße
    Die Landesverwaltung kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit über die genossenschaftlichen Körperschaften eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200 Euro bis 5.000 Euro zu Lasten der Verwaltungsrats- und der Aufsichtsratsmitglieder als Gesamtschuldner, verhängen.
  • b) Unterstützung
    Diese Maßnahme sieht die Ernennung einer oder mehrerer Personen vor, die vom Vertretungsverband dann vorgeschlagen werden, wenn die sanktionierte Genossenschaft diesem Verband angehört. Sie werden dem Verwaltungsorgan, dem Kontrollorgan oder dem Direktor dieser Körperschaft zur Seite gestellt.
    Die Befugnisse dieser Personen werden vom Land Südtirol festgelegt, und die Kosten für ihre Tätigkeit gehen zu Lasten der sanktionierten Körperschaft.
  • c) Die kommissarische Verwaltung
    Die kommissarische Verwaltung besteht in der Absetzung des Verwaltungsorgans (und eventuell auch des Kontrollorgans) und in der Einsetzung eines Kommissär gemäß Artikel 2545-sexiesdecies und Artikel 34 und 35 des RG 5/2008, in geltender Fassung. Der Kommissär muss innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Verwaltung der Genossenschaft wiederherstellen. Sein Auftrag kann um weitere sechs Monate verlängert werden.
    Nach Abschluss der Arbeiten legt der Kommissär seinen Tätigkeitsbericht vor, der von der zuständigen Abteilung geprüft und genehmigt wird. Die Kosten der kommissarischen Verwaltung gehen zu Lasten der Genossenschaft.
  • d) Die Ersetzung des Liquidators
    Bei ungerechtfertigten Verspätungen in der Abwicklung der Liquidationsarbeiten oder bei festgestellten Unregelmäßigkeiten des Liquidators, kann die Verwaltung - sofern der Liquidator nicht von der Vollversammlung abgesetzt wird - den Liquidator gemäß Artikel 2545-octiesdecies ZGB und Artikel 37 des RG 5/2008, in geltender Fassung durch einen Kommissär ersetzen. Dieser muss nach Abschluss der Arbeiten seinen Tätigkeitsbericht vorlegen, der zusammen mit der Honorarnote genehmigt wird.
  • e) Auflösung von Amtswegen
    Genossenschaften, die ihren Zweck nicht mehr erreichen können oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufweisen, können mit Verfügung der Verwaltungsbehörde aufgelöst werden (Artikel 2545-septiesdecies Zivilgesetzbuch). Die Auflösung erfolgt mit Dekret des Landesrates auf begründeten Antrag des zuständigen Landesamtes. Die Auflösung kann mit oder ohne Ernennung eines Liquidationskommissärs erfolgen, je nachdem, ob Vermögensverhältnisse zu regeln sind.
  • f) Die Zwangsliquidation im Verwaltungswege
    Die Zwangsliquidation laut Art. 2545-terdecies Zivilgesetzbuch erfolgt durch Verfügung der Verwaltungsbehörde falls eine Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft vorliegt. Die Versetzung einer Genossenschaft in Zwangsliquidation erfolgt mit Dekret der Amtsdirektion. Zugleich mit dem Liquidationsbeschluss wird auch der Liquidationskommissär ernannt, der von diesem Zeitpunkt an die Verwaltung der Genossenschaft und die Regelung der Vermögensverhältnisse übernimmt. Im übrigen wird die Zwangsliquidation gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes abgewickelt. Während beim Konkurs das Gericht als Aufsichtsbehörde fungiert, sind bei der Zwangsliquidation das zuständige Landesamt bzw. der beauftragte Liquidationskommissär die zuständigen Organe des Verfahrens. Die Einleitung der Zwangsliquidation schließt die Konkurserklärung durch das Gericht aus, und umgekehrt.

Wer kann Liquidator werden und wie kann man dafür ansuchen?

Die daran interessierten Freiberufler (Rechtsanwälte, Buchhalter, Doktoren in Wirtschaftswissenschaften) können sich auf stempelfreiem Papier bewerben und müssen dem Bewerbungsschreiben einen Lebenslauf beilegen.

Was sind die Auswahlkriterien?

Das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens verfügt über eine Liste von interessierten Freiberuflern, welche regelmäßig aktualisiert wird. Die Auswahl für die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die interessierten Personen, basiert auf den folgenden Kriterien:

  • Rotation der Aufträge,
  • Beherrschung der Sprache, welche in der Genossenschaft gesprochen wird,
  • Berufserfahrung,
  • Wohnsitz oder Sitz des eigenen Büros wenn möglich in der Nähe der Genossenschaft.

Wie wird die Vergütung berechnet?

Die Vergütung wird als Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Aktiva/Passiva berechnet oder im Falle von einer fehlenden Aktiva als Fixbetrag gemäß dem Ministerialdekret vom 03. November 2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 284 vom 05. Dezember 2016.

Offene Insolvenzverfahren
Genossenschaft - CooperativaLiquidationskommissar - commissario liquidatoreNr. und Datum Maßnahme - n. e data provvedimento
Zenit Donato Sciannameo Dekret - decreto Nr. 193 vom/dd. 13.05.2011
Il Germoglio Luca Palatiello Dekret - decreto Nr. 160 vom/dd. 23.04.2012
C.S.2A. Renato Mazzoni Dekret - decreto Nr. 5 vom/dd. 26.03.2014
Joben Donato Sciannameo Dekret - decreto Nr. 27 vom/dd. 16.07.2014
3G Service Giovanna Cipolla Dekret - decreto Nr. 2694 vom/dd. 23.03.2015
Carpenteria Bolzanina Luca Palatiello Dekret - decreto Nr. 3556 vom/dd. 30.03.2016
C.L.E.
Renato Mazzoni - Burkhart Zozzin - Massimiliano Rossi
Dekret - decreto Nr. 6329 vom/dd. 03.05.2016
LDM Ristobar Lorenz Ebner Dekret - decreto Nr. 10199 vom/dd. 27.06.2016
M.M. Montaggi Francesco De Luca Dekret - decreto Nr. 8487 vom/dd. 01.06.2016
ASSIST Markus Engl Dekret - decreto Nr. 18235 vom/dd. 21.10.2016
BROTELE Sozialgenossenschaft Lorenz Ebner
Dekret - decreto Nr. 24499 vom/dd. 22.12.2016
Argentieri Officina Bolzano Marco Badolato Dekret - decreto Nr. 10112/2017 dd. 09.06.2017
Gruppo Ristrutturazioni Luca Palatiello Dekret- decreto Nr. 6470/2017 dd. 12.04.2017
AGAPE Sozialgenossenschaft Donato Sciannameo Dekret - decreto Nr. 16284/2017 dd. 13.09.2017
DOLCELIT Umberto Deflorian Dekret - decreto Nr. 17515/2017 dd. 25.09.2017
Akrat Günther Burgauner Dekret - decreto Nr. 6897/2019 dd. 30.04.2019
Futura Service Roberto Pallaver Dekret - decreto Nr. 17651/2019 dd. 25.09.2019
Arge Rodeneck Hannes Prantl Dekret - decreto Nr. 26750/2019 dd. 19.12.2019
Evergreen Walter Barbin Dekret - decreto Nr. 2284 dd. 10.02.2020
Amelie Andrea Pallaver Dekret - decreto Nr. 3525 dd. 12.03.2020
CDE IDEA Fabio Toccacieli Dekret - decreto Nr. 23239 dd. 26.11.2020
2D FORMAZIONE Marco Magri Dekret - decreto Nr. 25661 dd. 15.12.2020
WALDORF WOB Isabella Todesco Dekret - decreto Nr. 5038 dd. 19.03.2021
CESVI Silvana Giancane Dekret - decreto Nr. 12507 dd. 12.07.2021
SPIRIT Gilbert Egger Dekret - decreto Nr. 12850 dd. 19.07.2021
POLILABOR Laura Vendrame Innocenti
L'ESTACA Riccardo Vicentini
SPIRIT Gilbert Egger