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Sicherheitsvorschriften - Teil 2
Allgemeines
Die der Maschine beigefügte Bedienungs- und Wartungsanleitung aufmerksam lesen, bevor die Maschine für die Arbeit eingesetzt wird oder Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt werden. Die Sicherheitsbeschilderung auf der Maschine und die Schilder mit den Angaben über Eigenschaften und Leistungen aufmerksam lesen.
Kontrollen vor Beginn der Arbeitsschicht
Die Maschine, einschließlich der Raupen und Räder, in regelmäßigen Abständen reinigen und die verschiedenen Teile entsprechend den Anweisungen in der Bedienungs- und Wartungsanleitung einfetten (z. B. die Bolzen schmieren).
Alle Gegenstände oder Materialien, die nichts mit dem Betrieb der Maschine zu tun haben, aus der Fahrerkabine entfernen. Den Zustand der Reifen prüfen, wenn es sich um eine mit Rädern ausgerüstete Maschine handelt, eventuell im Reifenprofil eingefangene Metallsplitter oder sonstiges Material entfernen und den Reifendruck prüfen.
Handelt es sich um ein Raupenfahrzeug, den Zustand und die Spannung der Ketten prüfen. Die Funktionsfähigkeit der Hupe, der Rundumleuchte, der Stopplichter, der Scheinwerfer, der Positionslichter kontrollieren, sofern vorhanden.
Eine Sichtkontrolle der gesamten Maschine vornehmen, gegebenenfalls einmal um sie herum gehen und eventuelle sichtbare Schäden, Hydrauliköl- oder Motorölverluste (Kolben, Motor, usw.) prüfen.
Vor Beginn der Arbeitsschicht prüfen, ob alle Bedienhebel vorschriftsmäßig funktionieren; den Arm heben und senken, kurz im Vorwärts- und Rückwärtsgang fahren, eine komplette Drehung mit dem Arm durchführen und die Bremsen testen.
Den Verschleiß der Hydraulikleitungen prüfen.
Den Stand des Kraftstoffs, des Kühlerwassers und des Motoröls prüfen.
Den Stand des Hydrauliköls prüfen.
Ein- und Aussteigen
Das Fallen beim Ein- und Aussteigen aus der Maschinenkabine ist eine der häufigsten Ursachen für Verletzungen.
Beim Ein- und Aussteigen immer den Körper zur Kabine hin wenden und drei Kontaktpunkte halten, nämlich die beiden Handgriffe und die Trittstufen.
Nicht die Bedienhebel in der Kabine als Handgriff zum Ein- und Aussteigen benutzen.
Nicht Ein- und Aussteigen, während die Maschine in Bewegung ist: immer warten, bis sie still steht.
Die Handgriffe oder Trittstufen zur Kabine immer von Fett und Öl reinigen.
Fahrhaltung
Eine falsche Körperhaltung während der Arbeit kann den Bediener ermüden und zum Ausführen von falschen Handlungen veranlassen; deshalb:- Den Fahrersitz in der Kabine jedesmal wieder richtig einstellen, wenn Kollegen die Stellung verändert haben.
- Die Fahrerhaltung muss immer korrekt sein. Bedienhebel und Pedale müssen immer leicht mit Händen und Füßen erreichbar sein.
- Arme und Beine müssen an ihrem Platz sein.
- Arme und Beine nicht aus der Maschine halten; ein Anstoßen gegen Hindernisse könnte zu schweren Unfällen führen.
- Die Maschine nie mit nassen oder fettigen und öligen Schuhen fahren.
- Nie die Bedienhebel betätigen, ohne zu wissen, wozu sie dienen.
Schutz des Fahrerplatzes (Kabine)
Seit dem Inkrafttreten der "Maschinenrichtlinie" müssen Erdbewegungsmaschinen mit einer ROPS und/oder FOPS-Sicherheitskabine ausgestattet sein. Aber was bedeuten diese Abkürzungen?
- Unter einer ROPS-Kabine (Roll Over Protective Structure) versteht sich eine Kabine, deren Gehäuse mehreren vollständigen Überrollvorgängen widersteht.
- Unter FOPS-Kabine (Falling Objects Protective Structure) versteht sich eine Kabine, die so gebaut ist, dass sie herabfallendem Material (Steine, Felsstücke, usw.) während der Arbeiten, für die sie gebaut wurde, widersteht.
Der Bediener ist folglich vom speziellen Rahmen der Kabine gegen Quetschgefahren durch Umkippen und gegen herabfallendes Material geschützt. Für den Falle des Umkippens muss der Bediener jedoch durch Sicherheitsgurte geschützt sein.
Auf diese Weise wird er nicht nach draußen geschleudert und läuft nicht Gefahr, von der Maschine zerquetscht zu werden. Es gibt einen weiteren Schutzgrad für die Fahrerkabine, der einem internationalen Standard entspricht und die Abkürzung FGPS trägt.
FGPS-Kabinen (Front Gard Protective Structure) sind Kabinen, die entworfen und gebaut worden sind, um einem Frontaldruck (also auf die Windschutzscheibe) von Material während der Arbeiten, für die sie gebaut worden sind, zu widerstehen (Steine, Splitter, usw.). Sollte die Maschine jedoch für spezielle Arbeiten mit Spezialwerkzeugen ausgestattet worden sein, wie zum Beispiel mit Hydraulikgreifzange, Brechern, Scheren, usw., ist die Kabine für Abbrucharbeiten und nicht vom Hersteller vorgesehene Einsätze vollständig mit Stahlverstärkungen zu "panzern".
Lärmschutz für den Fahrer
Die Rechtsverordnung Nr. 15/08/91 Nr. 277 schreibt in Abschnitt IV "Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren durch Lärmbelastung" vor, dass der Arbeitgeber alle nötigen Maßnahmen durchführt, um die Lärmbelastung auf ein Mindestmaß zu senken.
Das Messen des Lärmpegels erfolgt mit einem Schallmessgerät. Die Maßeinheit ist Dezibel, mit logarithmischer Messskala.
Aus diesem Grund bedeutet der Anstieg der Lautstärke um 3 Dezibel die Verdoppelung der Schallleistung und umgekehrt die Senkung um 3 Dezibel die Halbierung der Schallleistung.
Das Gesetz sieht eine Schwelle bei einem täglichen Pegel Lep von 80 dB (A) vor.
- Bei täglichen Belastungswerten der Arbeitnehmer von Lep größer als 80 dB(A), aber kleiner als 85 dB(A) muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die Gefahren informieren, die sich aus der Lärmbelastung ergeben, und über die vorhandenen Schutzausrüstungen.
- Bei täglichen Belastungswerten der Arbeitnehmer von Lep größer als 85 dB(A), aber kleiner als 90 dB(A), muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die persönlichen Lärmschutzausrüstungen (Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, etc.) zur Verfügung stellen und sie ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen lassen.
- Bei täglichen Belastungswerten der Arbeitnehmer von Lep größer als 90 dB(A) muß der Arbeitgeber neben den oben genannten Pflichten noch technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Lärmemission der Maschinen und Anlagen zu senken.
Für Erdbewegungsmaschinen muss der Lärmemissionspegel gemäß der Rechtsverordnung Nr. 27/01/92 Nr. 135 und der Rechtsverordnung Nr. 26/06/98 Nr. 308 bescheinigt werden.
Die Maschinen müssen also so geplant und gebaut sein, dass die Risiken, durch die vom Motor und von den Werkzeugen erzeugte Lärmbelastung auf ein Mindestmaß reduziert werden; diese Werte sind anzugeben.
Die nachfolgenden Beschilderungen auf der Maschine liefern dem Bediener folgende Informationen:
Symbol für den Lärm im Inneren der Kabine
Dieses auf der Maschine angebrachte Schild zeigt den vom Bediener auf dem Fahrersitz in der Kabine bei geschlossenen Fenstern wahrgenommenen Schalldruck an. In dieser Abbildung wird rein orientierungshalber der Schalldruck LpA von 80 dB(A) angegeben.
Sollte der Fahrer die Fenster offen halten, muss er Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel tragen.
Symbol für den Lärm außerhalb der Maschine
Dieses auf der Maschine angebrachte Schild zeigt den von der Maschine erzeugten und außen wahrnehmbaren Schalldruck an.
Dieser Wert muss die gesamte von der Maschine mit allen dazugehörigen Ausrüstungen und in Funktion der normalen Betriebsgeschwindigkeit erzeugte Schallleistung einschließen.
Auch in diesem Fall handelt es sich nur um einen Orientierungswert.
In der Abbildung wird ein mechanischer Bagger mit dem Schild betreffend die Lärmemission dargestellt.
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