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Sicherheitsvorschriften - Teil 1

Allgemeines

Ziel dieses Handbuchs ist es, den Bediener einfach und schrittweise an die Unfallverhütungs- und Verhaltungsvorschriften heranzuführen, die die Grundlage für ein sicheres und richtiges Fahren und Benutzen der Maschine darstellen, um soweit wie möglich Arbeitsunfällen vorzubeugen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind nur kurz aufgelistet, um dieses Heft nicht zu schwerfällig zu machen, sind aber ein guter Bezug für alle diejenigen, die das Thema vertiefen möchten. Wir haben den farbigen Zeichnungen, die das richtige oder falsche Verhalten beim Bedienen der Maschinen unmittelbar verdeutlichen, einen großen Platz eingeräumt.

Erdbewegungsmaschinen sind Arbeitsmaschinen, die nur einschlägig geschultem und ausgebildeten Personal in die Hand gegeben werden dürfen.
Mit der Rechtsverordnung Nr. 626 vom 19.9.1994 hat der Gesetzgeber den Grundsatz eingeführt, dass diese Maschinen, sowie alle anderen besonderen Arbeitsmittel, nur  von Personen geführt und bedient werden dürfen, die eine einschlägige und ausreichende Ausbildung erhalten haben.
Die Ausbildung muss gewährleisten, dass die Maschinen richtig und entsprechend den Risiken, die sie für den Bediener und andere Personen mit sich bringen können, geführt werden. Aus diesem Grund dürfen diese Maschinen nur von ausdrücklich damit beauftragten Personen benutzt werden.

  • Bescheinigung

    Die autonome Provinz Bozen hat beim Amt für Arbeitssicherheit mit Landesgesetz vom 27.10.1988 die Landesverzeichnisse für Erdbewegungsmaschinenführer eingerichtet, in die man sich nach Erwerb des einschlägigen, vom Landesamt ausgestellten Befähigungszeugnisses eintragen kann.

    Um zur theoretischen und praktischen Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidaten folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Alter zwischen 18 und 65 Jahren
         
    • Ärztliche Bescheinigung der körperlichen und geistigen Eignung, mit normaler Seh- und Hörfähigkeit
    • Ein mindestens dreimonatiges Praktikum unter der Führung einer befähigten Person
    • Beteiligung an einem von der Landesverwaltung organisierten oder zugelassenen Unfallverhütungskurs für das Führen von Erdbewegungsmaschinen.
  • Voraussetzungen für einen Führer von Erdbewegungsmaschinen

    Das Führen einer beliebigen Erdbewegungsmaschine erfordert immer eine besondere fachliche Fähigkeit und Ausbildung, sowie ein hohes Verantwortungsbewusstsein. Aus diesem Grund muss der Bediener besondere körperliche und geistige Voraussetzungen erfüllen, um für die Ausübung dieser Arbeit geeignet zu sein. Diese Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    • Vollständige körperliche Unversehrtheit
    • Normales Seh- und Hörvermögen
    • Schnelle Reflexe
    • Fähigkeit zur Beurteilung von Entfernungen, Stabilität und Gleichgewicht
    • Genaue Einschätzung von Größen, Raum, Geschwindigkeit und Bremszeiten
    • Farbwahrnehmung
    • Koordinierung der Bewegungen
    • Verantwortungsbewusstsein und Vorsicht
    • Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für das Bedienen von Erdbewegungsmaschinen
  • Aufgaben des Bedieners von Erdbewegungsmaschinen

    • Ausheben, Aufladen und Befördern von Material entsprechend den erhaltenen Anweisungen
    • Reinigung und kleine Wartung der Maschine
    • Dem Vorgesetzten alle Mängel und Fehler der Maschine und alle während der Arbeit eingetretenen Unfälle melden.
  • Hauptursache der aufgetretenen Unfälle

    Mängel an der Maschine

    Schlechter Erhaltungszustand der Maschine. Unangemessener oder mangelhafter Baustandard, mangelnde oder unzureichende Schutzvorrichtungen.

    Strassen- und Geländemängel

    Hindernisse, Löcher, Unebenheiten des Geländes, zu enger Raum, Ecken, geringe Beleuchtung, zu starke Neigung des Geländes, auf dem die Maschine eingesetzt ist, Mangel an wichtigen Hinweisschildern, usw.

    Mängel des Maschinenführers

    • Unzureichende Fähigkeiten (körperliche oder geistige Mängel)
    • Unzureichende Reflexe, Zerstreutheit, Leichtfertigkeit, Verantwortungslosigkeit, geringe Fähigkeiten oder Ausbildung.
    • Fehlende Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
    • Unzureichende Vorbereitung, Ausbildung oder Kenntnis der Maschine

    Kleidung des Fahrers der Erdbewegungsmaschine

    Der Bediener muss beim Führen des Fahrzeugs Arbeitskleidung in Form eines passenden Overalls tragen, der ihm genügend Bewegungsfreiheit läßt. Er muss leichte Schuhe mit Gummisohlen tragen.

     Im Haushalt verwendete Kleidung wie Pullover, kurze Hosen, Sandalen, Holzpantoffeln (Zoccoli) usw. ist zu vermeiden.

  • Pflichten des Bedieners

    • Vor Beginn der Arbeitsschicht ist stets der Zustand des Fahrzeugs zu prüfen. Eventuell einmal ganz um die Maschine herum gehen, genau alle Teile und die Struktur anschauen und kontrollieren, dass die Maschine kein Motoröl und kein Hydrauliköl verliert und dass nichts gebrochen ist.
    • Die Bedienungsanleitung einhalten, um eine korrekte Verwendung zu gewährleisten.
      Beim Auf- und Abladen des Materials die Bedienungsanleitung einhalten.
    • Dem Vorgesetzten sobald wie möglich die Funktionsmängel und eventuelle während der Arbeitszeit eingetretene Unfälle melden. Nicht auf das Ende der Arbeitsschicht warten, um diese Meldung vorzunehmen. Im Falle von schweren Betriebsanomalien sofort die Arbeit unterbrechen.
    • Beim Betreiben der Maschine alle in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen einhalten.
  • Einsatz der Erdbewegungsmaschine

    Um eine optimale Leistung der Maschine zu garantieren, muss diese immer in einem guten arbeitsfähigen Zustand gehalten werden. Die Leistungsfähigkeit der Maschine ist oft von der Sorgfalt des Bedieners bei der Ausführung der Wartungs- und Kontrollarbeiten abhängig.

  • Maschinenrichtlinie

    Die Maschinenrichtlinie, in die nationale Gesetzgebung mit der Rechtsverordnung, D.P.R.vom 24.07.96 Nr. 459 übernommen, hat als Gewährleistung für die Benutzer eine Reihe von Neuerungen für den Bau und den Einsatz von Maschinen eingeführt, die auch die Erdbewegungsmaschinen betreffen. Dies um einen noch höheren Sicherheitsgrad als die früheren Unfallschutzvorschriften zu garantieren. Die Erdbewegungsmaschinen müssen, wie alle anderen von dieser Richtlinie betroffenen Maschinen, folgendes Kennzeichen tragen:

    Allen mit diesem Kennzeichen vertriebenen Maschinen muss eine Bedienungs- und Wartungsanleitung, ein Heft zum Eintragen der Reparaturen und die Konformitätserklärung beiliegen, mit der der Hersteller garantiert, dass die Maschine den Sicherheitsvorschriften entspricht, die von der Richtlinie und den Sicherheitsvorschriften des Landes, in dem sie hergestellt worden ist, festgesetzt werden, sowie ihre Übereinstimmung mit dem von der EG zertifizierten Modell. Der freie und ungehinderte Verkehr dieser Maschine im Raum der Europäischen Gemeinschaft ist garantiert.

  • Hauptrisiken

    Während des Betriebs der Erdbewegungsmaschinen können folgende besonderen Gefahren auftreten:

    • Anfahren und Quetschen von Personen oder Sachen beim Vorwärts- oder Rückwärtsfahren im Arbeitsbereich (Tunnel, Plätze, Baustellen, usw.).
    • Umkippen der Maschine mit der Gefahr des Quetschens von Unbeteiligten oder des Fahrers selbst.
    • Gefahren aufgrund des schlechten Funktionierens oder eines schlechten Wartungszustands der Maschine (Vibrationen, Lärm, usw.).
    • Gefahren aufgrund der Umgebung (Staub, herabfallendes Material, usw.).
    • Gefahren infolge einer missbräuchlichen Verwendung der Maschine, zum Beispiel wenn sie ohne die spezifische Ausstattung oder ohne die Schutzkabine ROPS-FOPS für Abbrucharbeiten eingesetzt wird, weil dann die Gefahr besteht, dass Material auf die Maschine oder die Kabine fällt.
    • Gefahren durch Quetschungen infolge von Brüchen an Maschinenteilen während der Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
    • Verladen der Maschine auf Tieflader und anschließendes Umkippen, weil die einschlägige Ausrüstung wie Rampen fehlt,  weil Behelfsmaterial eingesetzt wird oder die Fläche vereist ist (Raupen oder Räder aus Gummi, die rutschen), usw.