FAQ

Liste der Fragen und Antworten

[Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung]
Muss ich nach der Überweisung des geschuldeten Betrages dem Amt den Einzahlungsbeleg übermitteln?
Nein.
Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung
  • Nummer:  150644
  • Letzte Aktualisierung: 13.10.2017
[Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung]
Wie lange dauert das gesamte Verfahren?

Das Verfahren dauert ca. 3-4 Wochen, für die Ausstellung des Dekretes des Abteilungsdirektors, mit welchem ich aufgefordert werde, den geschuldeten Betrag zu überweisen.

Das Verfahren für die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Sozialbindung bzw. Bestätigung für die Gemeinde, dass die Wohnung nicht mehr Gegenstand einer Wohnbauförderung ist, dauert ungefähr 1 Woche, nach der Überweisung des geschuldeten Betrages.

Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung
  • Nummer:  150643
  • Letzte Aktualisierung: 13.10.2017
[Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung]
Kann ich den geschuldeten Betrag sofort einzahlen?
Nein, die Überweisung kann erst nach Ausstellung des Dekretes des Abteilungsdirektors erfolgen.
Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung
  • Nummer:  150642
  • Letzte Aktualisierung: 13.10.2017
[Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung]
Müssen im Gesuchsformular auch Immobilien erklärt werden, die mehr als 40 Km vom Wohnort oder Arbeitsplatz des Gesuchstellers entfernt sind? Und Immobilien, die sich ausserhalb der Provinz Bozen befinden?
Ja, im Gesuchsformular müssen alle Immobilien im Eigentum des Gesuchstellers, Ehegatten/Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Schwiegereltern angegeben werden, auch jene Immobilien, die sich ausserhalb der Provinz oder im Ausland befinden. Es müssen auch Wohnungen angegeben werden, die in den letzten 5 Jahren veräussert wurden.
Die Wohnbauförderungen
  • Nummer:  131262
  • Letzte Aktualisierung: 6.3.2015
[Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung]

Ist es möglich das Gesuch bereits mit dem Kauvorvertrag oder Kaufversprechen abzugeben?

Wer zum Kauf einer Wohnung einen Kaufvorvertrag abgeschlossen und diesen registriert hat, kann bereits das Gesuch für die Wohnbauförderung abgeben. Jedoch muss innerhalb von 12 Monaten ab Registrierung des endgültigen Kaufvertrages das Ansuchen eingereicht werden.

Kauf der Erstwohnung
  • Nummer:  103865
  • Letzte Aktualisierung: 3.11.2011
[Wohnbauförderung für Kauf der Erstwohnung]

Welche Größe kann eine Wohnung haben um gefördert zu werden?

Die Wohnung muss ausreichend groß für die Familie des Gesuchstellers und nicht überfüllt sein (es reichen 28 m² Wohnfläche für eine Person plus weitere 10m pro Person zusätzlich). Die Wohnung darf nicht mehr als 110 m²  Wohnfläche haben, wenn diese mit einer Baukonzession ab 1978 gebaut wurde. Wohneinheiten, die vor 1978 als solche bestanden haben können bis zu 130 m² Wohnfläche haben.

Kauf der Erstwohnung
  • Nummer:  103864
  • Letzte Aktualisierung: 3.11.2011
[Konventionierte Wiedergewinnung]

Gibt es Förderungen für vermietete Wohnungen?

Um die Wiedergewinnung von bestehender Bausubstanz zu fördern, können Eigentümer für die Sanierung Zuschüsse bis zu 20% der vorgegebenen gesetzlichen Baukosten und bis zu 30% der anerkannten Ausgaben erhalten. Dafür muss diese Wohnung 20 Jahre zum Landesmietzins vermietet werden, die Mieter müssen der ersten oder zweiten Einkommensstufe angehören und die Voraussetzungen haben, um in der jeweiligen Gemeinde gefördertes Bauland zugewiesen zu bekommen. Diese Bestimmung galt bisher nur in Gemeinden mit erhöhter Wohnungsnot, nun hat die Landesregierung beschlossen, diese Bestimmung auf Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern auszudehnen.

Konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen
  • Nummer:  103863
  • Letzte Aktualisierung: 3.11.2011
[Wiedergewinnung der Erstwohnung]

Wann muss man das Gesuch abgeben? (BAUBEGINN NACH 30 TAGEN)

Für die Wiedergewinnung von bestehender Bausubstanz zu Wohnzwecken, muss das Gesuch um Wohnbauförderung 30 Tage vor Tätigkeitsbeginn eingereicht werden. Werden Seitens des technischen Amtes für den geförderten Wohnungsbau innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwände vorgebracht, kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Bei einem schriftlichen Einwand muss innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung von Seiten des zuständigen Amtes die Maßnahme erfolgen; sind 30 Tage vergangen ohne dass eine Handlung erfolgt ist, kann in jedem Falle mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Wiedergewinnung der Erstwohnung
  • Nummer:  103862
  • Letzte Aktualisierung: 3.11.2011
[Wiedergewinnung der Erstwohnung]

Welche Größe kann eine Wohnung haben um gefördert zu werden?

Die Nettofläche der Wohnung darf die 160 m² nicht überschreiten.

Wiedergewinnung der Erstwohnung
  • Nummer:  103842
  • Letzte Aktualisierung: 3.11.2011
[Sozialbindung]

Können die Registergebühren auch mittels home-banking einbezahlt werden?

Nein. Es wird empfohlen, die Registergebühren mit dem Mod. F/23 bei der Bank oder Post einzuzahlen.

Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  92386
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018