FAQ

Liste der Fragen und Antworten

[Löschung der Hypothek und der Sozialbindung (nach Ablauf von 20 Jahren)]

Kann ich jederzeit um Löschung der Hypothek zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen, die auf Grund der Genehmigung eines zinslosen Darlehens eingetragen worden ist, ansuchen?

Das Ansuchen um Löschung der Hypothek kann bis zum Datum der Verjährung der genannten Hypothek eingereicht werden (die Hypothek verjährt nach 20 Jahren ab Datum der grundbücherlichen Eintragung), vorausgesetzt, dass das Darlehen effektiv getilgt worden ist. Im Falle, dass die Hypothek bereits verjährt ist, muss der Gesuchsteller einfach persönlich beim Grundbuchsamt diese Löschung beantragen.

Löschung der Hypothek
  • Nummer:  92142
  • Letzte Aktualisierung: 21.7.2018
[Beiträge an Körperschaften und Vereine]

Wann kann das Gesuch für Beiträge an Körperschaften und Vereine eingereicht werden?

Gesuche, welche die Förderung eines Jahresprogramms zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluss bis zum 31. März eines jeden Jahres eingereicht werden; die Gesuche, welche die Förderung von einzelnen Projekten zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluss bis zum 30. Juni eingereicht werden. Für das fristgerechte Einreichen des Gesuches gilt das Datum des Eingangsprotokolls bei der Landesverwaltung oder, im Falle der Übermittlung per Post, das Datum des Stempels des Annahmepostamtes.

Beiträge an Körperschaften und Vereine
  • Nummer:  91983
  • Letzte Aktualisierung: 19.7.2018
[Beiträge an Körperschaften und Vereine]

Welche Vereinigungen können einen Beitrag erhalten?

Die Beiträge können jenen Körperschaften und Vereinen gewährt werden, die satzungsmäßig folgende Ziele verfolgen:

1) Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern;

2) Organisation von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlichen geförderten Wohnbaues.

Neugegründete Körperschaften und Vereine können zu den Beiträgen für die Ausführung der Tätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie mindestens ein Jahr lang Tätigkeiten in diesem Rahmen ausgeübt haben.

Beiträge an Körperschaften und Vereine
  • Nummer:  91982
  • Letzte Aktualisierung: 19.7.2018
[Grundbuchsoperationen]

Ab wann kann ich die geförderte Wohnung, die der Sozialbindung laut Art. 3 des L.G. Nr. 4/62 bzw. Art. 62 des L.G. Nr. 13/98 unterworfen ist, erweitern und welche gesetzlichen Bestimmungen muss ich dabei beachten?

 

Die geförderte Wohnung kann erweitert werden:

a) bis zu 110 m² Nutzfläche jederzeit, wobei dieselbe jedoch immer eine autonome Wohnung sein muss;

b) bis zu maximal 160 m² Nutzfläche erst nach Ablauf von 5 Jahren ab der Verlegung des Wohnsitzes in die geförderte Wohnung bzw. ab der Erklärung über die Besetzung derselben und zwar muss die geförderte Wohnung die Merkmale einer Volkswohnung mit erhöhter Zimmeranzahl beibehalten und eine autonome Einheit bilden.

In den unter den Buchst. a) und b) genannten Fällen jedoch bedarf es nach Beendigung der Arbeiten für die Durchführung der erforderlichen Planunterlagen im Grundbuch die vom Art. 68, Abs. 4 des L.G. Nr. 13/98 vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung des Direktors der Abteilung 25-Wohnungsbau (auch in all jenen Fällen, wo keine Eigentumsübertragung stattfindet);  Daher ist es sehr wichtig, dass der Förderungsempfänger sich vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Amt für Wohnbauprogrammierung meldet, um im Vorfeld aufgrund des genehmigten Projektes bzw. Planes über die Abänderung der mat. Teilung oder anderer Unterlagen rechtzeitig abklären zu können, ob die beabsichtigte Erweiterung im Einklang mit der gewährten Wohnbauförderung ist oder nicht.

Grundbuchsoperationen
  • Nummer:  91202
  • Letzte Aktualisierung: 17.6.2018
[Vermietung der geförderten Wohnung]

Hat ein Förderungsempfänger, der in Folge vom Trennungsurteil die Verfügbarkeit über die Wohnung verloren hat, die Voraussetzungen im Sinne des Art. 45 des Landesgesetzes Nr. 13/98 um eine Wohnung, die mit Sozialbindung belastet ist anzumieten?

Ja, der Förderungsempfänger, der in Folge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe die Verfügbarkeit über die Wohnung verliert, ist im Besitz der Voraussetzungen für die Anmietung einer geförderten Wohnung. Da er aber auch Förderungsempfänger ist, muss dieser um die Umschreibung der Förderung, wie auch die Ermächtigung zur gänzlichen oder teilweisen Abtretung des Wohnungseigentums zu Gunsten des anderen Ehegatten ansuchen.

Vermietung der geförderten Wohnung
  • Nummer:  84702
  • Letzte Aktualisierung: 3.5.2018
[Sozialbindung]
Wo kann die Zahlung des Mod. F23 vorgenommen werden?
Die Zahlung kann bei allen Postämtern und Bankinstituten vorgenommen werden. Nach erfolgter Einzahlung muss diesem Amte 1 Original und 1 Kopie des Mod. F23 übermittelt werden
Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  84384
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Sozialbindung]
Muss das Gesuch um Anmerkung der Sozialbindung persönlich vorgelegt werden?

Das Ansuchen um Anmerkung der Sozialbindung kann auch von einer Dritten Person beim Amt für Wohnbauprogrammierung eingereicht, oder auch per Post zugeschickt werden. In diesem Fall muss auch eine Ablichtung des Ausweises beigelegt werden.

Es ist möglich, das Ansuchen auch per E-Mail zu versenden und zwar an die Pec oder an die institutionelle E-Mail Adresse des Amtes für Wohnbauprogrammierung. Auch in diesem Fall muss eine Ablichtung des Ausweises beigelegt werden und die Stempelmarke muss annulliert werden.

Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  84383
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Sozialbindung]
Wann kann das Gesuch um Anmerkung der Sozialbindung eingereicht werden?
Grundsätzlich kann das Gesuch um Anmerkung der Sozialbindung jederzeit nach Genehmigung des Wohnbauhilfegesuches eingereicht werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Ansuchen um Eintragung der Sozialbindung erst weiter bearbeitet werden kann, nachdem das Technische Amt die Vollständigkeit aller Unterlagen und die technischen Daten der geförderten Wohnung für die grundbücherliche Anmerkung der Sozialbindung bestätigt hat.
Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  84382
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]
Was versteht man unter ungeeigneter und überfüllter Wohnung?
Besteht die Familie aus einer Person, wird eine Wohnung als überfüllt angesehen, wenn die Nettowohnfläche kleiner als 23 m² ist, und ungeeignet wenn die Nettowohnfläche kleiner als 28 m² ist. Für jede weitere Person werden für die Berechnung der Überfüllung jeweils 10 m² dazugerechnet (also 23 m² + 10 m², +……) und bei der Berechnung, ob die Wohnung ungeeignet ist, jeweils 15 m² ( also 28 m² + 15 m², + …….). Beispiel: besteht eine Familie aus 4 Personen, ist die Wohnung überfüllt wenn die Nettowohnfläche kleiner als 58 m² ist und ungeeignet, wenn die Nettowohnfläche  kleiner als 73 m² ist.
Verkauf der geförderten Wohnung
  • Nummer:  83282
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Nachfolge in die Wohnbauförderung]
Muss ich die erforderlichen Unterlagen persönlich abgeben?

Die erforderlichen Unterlagen können auch von einer Dritten Person beim Amt für Wohnbauprogrammierung eingereicht, oder per Post zugeschickt werden. In diesem Fall muss auch eine Ablichtung des Ausweises aller Erben beigelegt werden.

Es ist möglich, die Unterlagen auch per E-Mail zu versenden und zwar an die Pec oder an die institutionelle E-Mail Adresse des Amtes für Wohnbauprogrammierung. Auch in diesem Fall muss eine Ablichtung des Ausweises aller Erben beigelegt werden.

Umschreibung der Wohnbauförderung auf die Erben
  • Nummer:  83067
  • Letzte Aktualisierung: 2.5.2018