FAQ

Liste der Fragen und Antworten

[Wohnbaukomitee-Rekurse]
Gegen welche Verwaltungsmaßnahmen kann ich Rekurs beim Land einreichen?
Art. 9 Abs 5 des Landesgesetzes Nr. 13/98 sieht die Möglichkeit vor, beim Wohnbaukomitee verschiedene Arten von Maßnahmen zu rekurieren und zwar gegen alle Entscheidungen des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau und gegen folgende Entscheidungen des Wohnbauinstitutes: gegen die Beschlüsse der Zuweisungskommission, mit denen die endgültigen Rangordnungen genehmigt werden und gegen die Maßnahmen des Präsidenten des Wohnbauinstitutes.
Wohnbaukomitee - Rekurse
  • Nummer:  74322
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Abtretung des nackten Eigentums im zweiten Jahrzehnt]
Was ist der Unterschied zwischen Abtretung des nackten Eigentums und Rückbehalt des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes oder aber Rückbehalt des lebenslänglichen Wohnungsrechtes?
Die Ermächtigung zur Abtretung des bloßen Eigentums ist nur im 2. Jahrzehnt der Sozialbindung möglich und nur unter der Bedingung, dass der Förderungsempfänger sich das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an der geförderten Wohnung zurückbehält. Der Unterschied zwischen Fruchtgenussrecht und Wohnrecht besteht darin: a) das Wohnrecht kann man nur ausüben oder aber auf dasselbe verzichten; der Wohnrechtinhaber kann daher die mit Wohnrecht belastete Wohnung nicht vermieten; weiters kann er die Sozialbindung nicht einhalten, da sein Wohnrecht nicht belastbar ist und daher kann er auch kein Darlehen aufnehmen, was hypothekarisch sichergestellt werden muss; bei Zwangsversteigerungen bleibt das Wohnrecht hingegen aufrecht. Mit dem Ableben des Wohnrechtinhabers erlischt das Wohnrecht und der Inhaber des bloßen Eigentums wird voller Eigentümer, sofern nicht bereits ein Rechtsnachfoger bei der Begründung des Wohnrechtes ernannt worden ist und dieser dann in das Recht des Verstorbenen eintritt. (z.B. der Ehepartner) b) das Fruchtgenussrecht hingegen erlaubt es dem Fruchtnießer die Sozialbindung zu befolgen; das Fruchtgenussrecht kann auch im Schenkungs- oder Kaufwege an Dritte abgetreten werden; weiters kann der Fruchtnießer die Wohnung vermieten oder aber er kann auch ein Darlehen aufnehmen, das hypothekarisch sichergestellt werden muss; bei einer Zwangsversteigerung kann das Fruchtgenussrecht auch versteigert werden. Mit dem Ableben des Fruchtnießers wird der Inhaber des bloßen Eigentums voller Eigentümer, sofern nicht bereits bei der Begründung des Fruchtgenussrechtes ein Rechtsnachfolger ernannt worden ist und dieser dann in das Recht des Verstorbenen eintritt (z.B. der Ehepartner).
Abtretung des nackten Eigentums
  • Nummer:  74304
  • Letzte Aktualisierung: 27.7.2018
[Sozialbindung]
Warum kann ich die Sozialbindung (Art. 3 des L.G. Nr. 4/62 übernommen mit Art. 62 des L.G. Nr. 13/98) auf eine andere Wohnung übertragen und die Bindung für die konventionierte Wiedergewinnung (Art. 7 des L.G. Nr. 1/78 übernommen mit Art. 79 des L.G. Nr. 13/97 in Verbindung mit Art. 71 des L.G. Nr. 13/98) nicht?
Bei Wohnungen, die der Sozialbindung unterworfen sind, hat die Person die Förderung erhalten (Subjektfördrung) und daher kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen der Förderungsempfänger die Sozialbindung auf eine andere Wohnung übertragen; Bei Wohnungen, die der zwanzigjährigen Verpflichtung der Vermietung oder der Veräußerung für die konventionierte Wiedergewinnung unterworfen sind, handelt es sich um eine Wohnbauförderung, die ausschließlich für die Sanierung des Gebäudes gewährt wurde (Objektförderung) und daher kann diese Zweckbindung nicht auf ein anderes Objekt übertragen werden; diese sogenannten konventionierten Wohnungen müssen daher für den gesamten Zeitraum der Bindung von einer berechigten Familie besezt sein.
Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  74303
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Auszahlung der Förderung]
Wird nach Anmerkung der Sozialbindung (Art. 62 L.G 13/98) die Bankgarantie, die für die vorzeitige Auszahlung vorgelegt wurde, rückerstattet bzw. der Beitrag ausbezahlt?
Die Rückerstattung der Bankgarantie bzw. die Auszahlung des Beitrages erfolgt nur nach Vorlage aller erforderlichen Dokumente gemäß Begleitschreiben des Dekretes zur Gewährung der Förderung, einschließlich die Anmerkung der Sozialbindung.
Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  74282
  • Letzte Aktualisierung: 13.10.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]
Wozu braucht es die Bankgarantie im Falle des Verkaufs und der Übertragung der Förderung?
Die Bankgarantie dient zur Sicherstellung der Wohnbauförderung. Nach Vorlage der Bankgarantie kann man die Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der 20- jährigen Sozialbindung erhalten und somit kann diese vor dem gesetzlichen Ablauf gelöscht werden. Das Land behält sich die Bankgarantie bis zur Anmerkung der Bindung auf die neue Wohnung zurück. Die Rückgabe der Bankgarantie erfolgt erst dann, wenn alle Bedingungen bezüglich der Übertragung erfüllt sind.
Verkauf der geförderten Wohnung
  • Nummer:  73865
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]
Wie viel Zeit habe ich, nachdem ich meine Wohnung veräußert habe, um eine neue Wohnung zu erwerben
Innerhalb eines Jahres ab Ermächtigung zum Verkauf der Wohnung müssen dem Amt die technischen Unterlagen der neuen Wohnung eingereicht werden, darunter der registrierte Kaufvor- oder der endgültige Kaufvertrag. Der obgenannte Termin kann auf begründeten Antrag auf maximal 1 weiteres Jahr verlängert werden (mit Stempelmarke zu 16,00 €).
Verkauf der geförderten Wohnung
  • Nummer:  73864
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]
Wann muss die Bankgarantie, im Falle des Verkaufs und der Übertragung der Förderung vorgelegt werden?
Ungefähr 1½ Monate bevor man die Wohnung mit endgültigem Vertrag veräußern will, muss man die Bankgarantie vorlegen.
Verkauf der geförderten Wohnung
  • Nummer:  73863
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]
Welcher Unterschied besteht zwischen Verkauf der Wohnung mit Übertragung der Bindung und der Übernahme der Förderung seitens des Käufers?
Bei der Übertragung der Bindung wird die Sozialbindung von der alten Wohnung gelöscht und zulasten der neuen Wohnung wieder angemerkt. Der Förderungsempfänger bleibt derselbe. Er verlegt den Wohnsitz seiner Familie und die Sozialbindung von einer Wohnung auf die andere. Bei der Übernahme der Förderung erwirbt der Käufer die geförderte Wohnung und übernimmt dabei die Bindung. Der Käufer tritt an die Stelle des 1. Förderungsempfängers und übernimmt die Verpflichtungen der Bindung. Das bedeutet, dass der Käufer den Weg des vorherigen Beitragsempfängers fortsetzt und damit die Vorteile und Verpflichtungen dieser Förderung übernimmt. Klarerweise bekommt er für den Kauf der Wohnung keine Förderung vom Land. Der Verkäufer hingegen befreit sich von der Bindung und muss dem Land nichts zurückerstatten.
Verkauf der geförderten Wohnung
  • Nummer:  73862
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Auszahlung der Förderung]
Wie lange dauert es bis der Beitrag aufs Kontokorrent eingeht nachdem man um vorzeitige Auszahlung angesucht hat?

Die Ermächtigung zur Auszahlung von seiten unseres Büros erfolgt ungefähr innerhalb einer Woche, das Amt für Ausgaben stellt das Zahlungsmandat  mit folgender Gutschrift  auf das K/K im Durchschnitt innerhalb von zwei/drei Wochen aus.

Auszahlung des Beitrages
  • Nummer:  73484
  • Letzte Aktualisierung: 17.9.2018
[Auszahlung der Förderung]
Welcher Unterschied besteht zwischen der ordentlichen und der vorzeitigen Auszahlung?

Die ordentliche Auszahlung erfolgt nach Vorlage aller im Genehmigungsschreiben angegebenen Dokumente, welche beim technischen Amt abzugeben sind. Um vorzeitiger Auszahlung kann, nach Vorlage einer Bankbürgschaft zuzüglich der dafür notwendigen, im Genehmigungsschreiben angegebenen Dokumente, angesucht werden.

Auszahlung des Beitrages
  • Nummer:  73462
  • Letzte Aktualisierung: 13.10.2018