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Wie kann ich das Gesuch um Wohnbauförderung einreichen?

Geschätzter Bürger/geschätzte Bürgerin,

Sie möchten gerne das Gesuch um Wohnbauförderung für den Kauf, die Wiedergewinnung oder den Neubau Ihrer Erstwohnung einreichen?

Oder das Gesuch um Wohnbauförderung für die Beseitigung architektonischer Hindernisse?

Das Ansuchen um Wohnbauförderung kann, wenn Sie alle notwendigen Dokumente bereitgestellt haben und die EEVE der Jahre 2021 und 2022 für jedes Familienmitglied erstellt wurde, per Post oder auch per Mail verschickt werden. 

Um das Gesuch per Mail zu verschicken, ist es notwendig das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Gesuchformular, mit entwerteter Stempelmarke zu 16,00 Euro, einzuscannen (um die Stempelmarke zu entwerten, vor dem Einscannen, einfach einen Strich durchziehen). 

Die Stempelmarke kann auch telematisch oder mittels Formular F23 (Steuerkodex = 456T; Amt oder Körperschaft = TBD) entrichtet werden. In letzterem Fall muss dem Gesuch auch die Zahlungsbestätigung beigelegt werden.

Mit dem Gesuchsformular sind außerdem eine gültige Identitätskarte des/r Gesuchstellers/in und des/r Ehegatten/in oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person und die gültigen Sprachgruppenzugehörigkeitserklärungen, einzuscannen. 

Sollte es sich um einen Kauf handeln, so ist es nicht notwendig einen Plan der Wohnung beizulegen, da dieser von Amts wegen angefordert wird. 

Es muss jedoch der registrierte Kaufvorvertrag oder der registrierte endgültige Kaufvertrag beigelegt werden. 

Das Gesuchsformular und die oben angeführten Dokumente sind ausschließlich an folgende institutionelle Mail-Adresse des Amtes zu verschicken:

wohnbaufoerderung@provinz.bz.it

Bitte legen Sie der Mail das Gesuchsformular und alle notwendigen Dokumente separat als PDF bei.

Sobald das Gesuch protokolliert und im System registriert wurde wird Ihnen die Abgabebestätigung, mit Angabe Ihrer Gesuchsnummer, zugeschickt.

Wir erinnern Sie daran, dass das Ansuchen um Wohnbauförderung für den Kauf der Erstwohnung innerhalb zwölf Monate ab Registrierdatum des endgültigen Kaufvertrages (abgeändert mit Landesgesetz 5/2021 und ab dem 30.07.2021 in Kraft getreten) eingereicht werden kann. 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage im jeweiligen Dienst.

Für weitere Aufklärungen stehen wir, weiterhin nur per Mail, gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen, 

das Amt für Wohnbauförderung.

TE