Terminvormerkung

Auf dieser Seite können Sie einen Termin, für den Zugang zu den Informationsschalter des Amtes für Wohnbauförderung, für die allgemeine Beratung und für die Ausstellung der Simulation des eventuell zustehenden Beitrages sowie für die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches, vormerken.

Achtung: Bevor Sie mit der Buchung des Termins fortfahren, empfehlen wir Ihnen, die weiter untenstehenden Informationen und Hinweise sorgfältig durchzulesen.

Um mit der Buchung fortzufahren, klicken Sie auf das Feld mit der gewünschten Leistung.

Wie greifen Sie auf die Online-Dienste zu?

Die Online-Vormerkung ist einfach. Sie erfolgt mittels SPID, elektronischer Identitätskarte (CIE) oder mit der aktivierten Bürgerkarte.

Nachdem die Vormerkung erfolgt ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung, an die in Ihrem persönlichen myCivis-Profil hinterlegte E-Mail-Adresse, mit allen Informationen zum Termin wie Ort, Uhrzeit und Reservierungscode.

Sowohl in der E-Mail-Benachrichtigung, die Sie nach der erfolgten Buchung erhalten, als auch durch Zugriff auf die Benachrichtigungen im persönlichen Bereich in myCivis, können Sie das PDF mit den Informationen zum Termin herunterladen oder den vorgemerkten Termin absagen.

Es ist nicht möglich, den Termin zu verschieben. In diesem Fall müssen Sie zuerst den vereinbarten Termin stornieren und dann einen neuen Termin buchen.

Bei Schwierigkeiten mit dem Anmeldevorgang, können Sie die Hilfe Ihres Identity-Provider in Anspruch nehmen u/o den Hilfeanweisungen auf myCivis folgen.

 

Die allgemeine Beratung und die Ausstellung der Simulation des eventuell zustehenden Beitrages sowie die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches betrifft die nachfolgend aufgeführten Dienste. Für detailliertere Informationen zu den Diensten selbst, zu den Zugangsvoraussetzungen und zu den Modalitäten und Fristen für die Einreichung des Gesuches um Wohnbauförderung empfiehlt es sich, die Seite zu besuchen, die dem gewünschten Dienst gewidmet ist:

 

Was muss vor der Terminvormerkung überprüft werden?

Um die Wohnbauberatung in einem einzigen Arbeitsablauf zu ermöglichen, ist es erforderlich im Besitz der Einheitlichen Erklärung über das Einkommen und das Vermögen (EEVE) der letzten zwei Jahre für jedes Familienmitglied, welches die Wohnung, Objekt des Gesuches, bewohnen wird, zu sein. Bis 30.06.2024 müssen die EEVE der Jahre 2021 und 2022 erstellt worden sein.

Vergewissern Sie sich im Vorfeld auf unserer Homepage, im zutreffenden Dienst, ob Sie im Besitz der erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung sind.

Auch für die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches müssen die EEVE-Erklärungen bereits erstellt worden sein.

Die Fristen für die Einreichung des Wohnbauförderungsgesuches sind, in den jeweiligen Diensten, veröffentlicht.

Für die Abgabe des Antrages um Wohnbauförderung muss das Gesuchsformular ausgefüllt und vom Gesuchsteller bzw. von den Gesuchstellern unterschrieben sein. Weiters müssen dem Gesuch alle erforderlichen Dokumente sowie eine Stempelmarke zu 16,00 Euro beigelegt werden. Das Gesuchsformular, das beim jeweiligen Dienst heruntergeladen werden kann, enthält eine vollständige Liste der beizulegenden Dokumente.

 

Folgende Dokumente sind zum Termin für die allgemeine Beratung und für die Simulation des eventuell zustehenden Beitrages mitzubringen:

1. Grundriss im Maßstab des Objektes des Gesuches sowie der Zubehörflächen (bzw. Grundriss einer möglichen Wohnung, als Beispiel);

2. sollte die Simulation von einer dritten Person entgegengenommen werden, so ist eine Vollmacht mit einer Fotokopie des Ausweises des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten vorzulegen.

 

Achtung:

Für die Zulassung zur Wohnbauförderung für die Sanierung, den Kauf und den Neubau der Erstwohnung ist für alle EU-Bürger die Bescheinigung über die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen notwendig.

Die gültige Bescheinigung muss erst bei Abgabe des Gesuches in original und innerhalb 6 Monate ab Ausstellungsdatum vorgelegt werden.

Die Erklärung liegt im zuständigen Amt des Landesgerichtes auf.

Sollte diese nicht vorliegen und neuerklärt werden müssen, so erlangt die Sprachgruppe erst nach 18 Monaten Gültigkeit. In diesem Zeitraum kann kein Ansuchen für Wohnbauförderung gestellt werden.

Sollten Sie nicht sicher sein sich zugehörig erklärt zu haben, ist es wichtig sich hinsichtlich dieser Bescheinigung vor der Beratung beim Landesgericht zu informieren.