Einsichtnahme in das Grundbuch

A) Katastralgemeinden, welche auf das Datenverarbeitungssystem umgestellt sind

In diesen Katastralgemeinden kann die Einsicht in:

  • das Hauptbuch,
  • das Verzeichnis der Inhaber von dinglichen Rechten,
  • das Verzeichnis der Bau- und Grundparzellen sowie der materiellen Anteile,
  • das Archiv der gelöschten Eintragungen,

auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:

  • durch einfache Abschrift;
  • durch beglaubigte Abschrift des Hauptbuches: aktuelle vollständige oder Teilabschrift zur Wiedergabe des für alle oder einzelne Inhaber sowie für den gesamten oder Teile eines Grundbuchskörpers aufrechten Grundbuchsstandes;
  • durch beglaubigte Abschrift des historischen Grundbuchsstandes: Wiedergabe sämtlicher Eintragungen des Hauptbuches einschließlich der gelöschten. Zum Zeitpunkt der Umstellung unwirksame und folglich nicht auf das Datenverarbeitungssystem übertragene Eintragungen sind weiterhin ausschließlich in den in den entsprechenden Ämtern aufliegenden Hauptbüchern einsehbar.

Die Einsicht in das Grundbuch oder Abschriften daraus werden auch dann gewährt, wenn die Hauptbücher sowie die Archive der gelöschten Eintragungen bei anderen Grundbuchsämtern geführt werden.

Ferner besteht für befugte Personen die Möglichkeit der Einsicht in das Grundbuch mittels Openkat.

B) Katastralgemeinden, welche noch nicht auf das Datenverarbeitungssystem umgestellt sind

In diesen Katastralgemeinden kann die Einsicht in:

  • das Hauptbuch,
  • das Realregister: Verzeichnis der Bau- und Grundparzellen

erfolgen durch:

  • direkte Einsicht in die Bücher;
  • beglaubigte Abschrift bzw. beglaubigtem Auszug der entsprechenden Einlagen.