Gebäudekataster

Die Liegenschaftseinheit

Die Liegenschaftseinheit ist ein Teil einer Liegenschaft, die als solche geeignet ist, einen eigenen Ertrag zu produzieren, und sich zur Gänze in einer Verwaltungsgemeinde befindet.

Seit 2000 wurde der Begriff durch die Eintragung der neuen landwirtschaftlichen Gebäude in den Gebäudekataster ausgedehnt.

Die Gebäude, die mehrere Liegenschaftseinheiten enthalten, werden in Baueinheiten unterteilt. Die Baueinheiten werden mit einer fortlaufenden Nummer pro Bauparzelle gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung einen Liegenschaftseinheit besteht infolgedessen aus Katastralgemeinde, Bauparzelle und Baueinheit, wenn das Gebäude mehrere Liegenschaftseinheiten enthält.
Eine Liegenschaftseinheit wird durch eine oder mehrere Kennzeichnungen (z.B. wenn sie sich auf mehrere Bauparzellen ausdehnt) bestimmt.

Die Zuweisung des Ertrags Zum Zwecke der Zuweisung des Ertrags werden die Liegenschaftseinheiten in Kategorien unterteilt. Die Kategorien sind in 5 Gruppen zusammengefasst: A, B, C, D und E.

In die ersten drei Gruppen A, B und C sind die Immobilien mit ordentlicher Zweckbestimmung eingetragen. Der Ertrag wird mittels Einstufung zugewiesen.
Für jede Verwaltungsgemeinde und für jede Kategorie ist eine gewisse Anzahl von Klassen vorgesehen. Mit jeder Klasse ist ein Tarif, d.h. ein Ertrag pro Bestandseinheit, verbunden.
Der Ertrag wird zugeteilt, indem der Einheit eine Kategorie und eine Klasse zugewiesen und ihr Bestand berechnet wird. Er ergibt sich als Produkt folgender Multiplikation:

Ertrag = Tarif x Bestand

Der Bestand wird:

  • für die in der Gruppe A eingetragenen Einheiten in Räumen
  • für die in der Gruppe B eingetragenen Einheiten in m3
  • für die in der Gruppe C eingetragenen Einheiten in m2

In den Gruppen D und E sind die Immobilien mit spezieller und besonderer Zweckbestimmung enthalten. Im Allgemeinen handelt es sich um Gebäude, deren Zweckbestimmung ohne tief greifende Umbauarbeiten nicht geändert werden kann. Ihr Ertrag wird für jede Einheit mittels direkter Schätzung einzeln bestimmt. (PDF herunterladen)

Die Einheiten, die keiner Ertragszuweisung unterliegen, werden durch die Eintragung in eine sechste Gruppe ersichtlich gemacht, der sog. Gruppe F.

Für die Immobilien, die in die Kategorien der Gruppen A, B und C eingetragen sind, erfolgt die Einstufung laut Art. 61 ff. des D. P. R. vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142 und darauf folgenden Änderungen und laut Art. 11 des Gesetzesdekretes Nr. 70/88, umgewandelt in das Gesetzt Nr. 154/88. Die Berechnung des Bestandes erfolgt laut Art. 44 ff. des D. P. R. vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142.

Für die Immobilien, die in den Kategorien der Gruppen D und E eingetragen sind, erfolgt die Einstufung laut Art. 8 und 30 des D.P.R. 1142/49. Außerdem wird an die Zustellung des Ertrages die Übersicht der Schätzungsgrundlagen beigelegt.

Der Rekurs auf Stempelpapier muss dem betroffenen Amt innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Erhalts des Feststellungsaktes zugestellt werden, und zwar durch direkte Aushändigung oder durch den Gerichtsvollzieher bzw. mittels Zusendung des Rekurses durch die Post per Einschreibebrief ohne Umschlag mit Empfangsbestätigung.

Innerhalb der Frist von 30 Tagen nach dem Datum der Einreichung hat der Kläger den Rekurs bei der zuständigen Steuerkommission gemäß den vorgesehenen Modalitäten laut Art. 22 des Legislativdekretes Nr. 546/92 vorzulegen.

Ab 1/1/2016 ist der Rekurrierende zunächst verpflichtet, Beschwerde im Sinne des Art. 17 bis der gesetzesvertretenden Verordnung 31. Dezember 1992, Nr. 546 vorzulegen. Im Falle der Vorlegung der Beschwerde im Sinne des Art. 17 bis der gesetzesvertretenden Verordnung 31. Dezember 1992, Nr. 546: - die Beschwerde muss an das Katasterinspektorat der Provinz Bozen, innerhalb der Frist von 60 Tagen - ab Erhalt des Schreibens - durch direkte Aushändigung oder durch den Gerichtsvollzieher bzw. mittels Zusendung des Rekurses durch die Post mittels Einschreibebrief ohne Umschlag, mit Empfangsbestätigung, zugestellt werden, im Sinne der Art. 20, 21 und 22 der Gesetzvertretende Verordnung vom 31. Dezember 1992, Nr. 546. Die Beschwerde kann einen motivierten Vermittlungsvorschlag enthalten, ergänzt mit einer Neubestimmung des Anspruchsbetrags. Nach 90 Tagen, ohne Zustellung der Annahme der Beschwerde oder ohne Vermittlung, wirkt die Beschwerde als Rekurs mit den Fristen laut Art. 23 und 23 der gesetzesvertretenden Verordnung 31. Dezember 1992, Nr. 546.

Häufigsten Kategorien

  • Gruppe A: Wohngebäude (A/2, A/3 usw.), Villen (A/7, A/8), Büros (A/10)
  • Gruppe B: Öffentliche Büros usw. (B/4), Schulen usw. (B/5), Bibliotheken, Museen usw. (B/6)
  • Gruppe C: Geschäfte (C/1), Lagerräume (C/2), Werkstätten (C/3), Garagen (C/6)
  • Gruppe D: Hotels (D/2), größere Betriebsgebäude (D/1, D/7, D/8), größere landwirtschaftliche Betriebsgebäude (D/10)

Die Datenbank des Gebäudekatasters

Enthält für jede Liegenschaftseinheit:

  • die Kennzeichnungen
  • die materiellen Anteile
  • den Ertrag und die Einstufungsdaten (Tarifzone, Kategorie, Klasse und Bestand)
  • die Adresse/n mit Hausnummer, Stockwerk, Stiege, Türnummer usw.
  • die Inhaber mit der Beschreibung der diesbezüglichen Realrechte

Der Umschreibungsantrag:

  • dient zur Meldung von Änderungen der Inhaber;
  • dient zur Meldung neuer Immobilien bzw. zur Änderung bestehender Immobilien.

Meldung einer Änderung

Verpflichtet zur Meldung innerhalb von 30 Tagen ab Ende der Arbeiten sind die Inhaber der Liegenschaftseinheit (Solidarhaftung). Das Dokument wird von einem freiberuflichen Techniker erstellt. Das Amt berechnet - wenn nötig - die neuen Katastererträge und stellt sie den Inhabern zu.

Grundrisse

Der Grundriss ist die Darstellung der Liegenschaftseinheit mit der Übertragung der Zweckbestimmung jedes einzelnen Raumes. Die wichtigsten äußeren Maße können eingetragen werden. Der Grundriss ist auf die sogenannten Vordruck Am, Bm, D zu übertragen. Die Vordrucke können in Format .jpg, .tif, .pdf heruntergeladen werden.

Zusammenfassende Tabelle der Begründungen zur Nichteintragbarkeit der Gebäudekatastermeldungen

Die aufgelisteten Begründungen sind allgemeiner Natur und müssen von Fall zu Fall mit den nötigen Details ergänzt werden. z.B.:

Vordruck Am

Dieser Vordruck, stellt den graphischen Hauptanteil der Gebäudekatastermeldung dar. Sie wird gewöhnlich im Maßstab 1:200 erstellt und enthält die Planimetrie der Liegenschaftseinheit ggf. mit den wichtigsten äußeren Maße. Innerhalb des Grundrisses werden die Zweckbestimmungen der einzelnen Räume eingetragen und ggf. werden auch die Haustreppe und die gemeinsamen Anteile dargestellt. Auch Keller und Dachböden, die der einzelnen Baueinheiten dienen, gehören zur selben Liegenschaftseinheit. Mann muss den Stockwerk und die mittlere Höhe des Stockwerkes bzw. des einzelnen Raums angeben. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden unter Angabe der kennzeichnenden Daten der Einheit. Der Mappenauszug muss in angemessenen Maßstab und mit einer einzigen Nordrichtung, geltend sowohl für den Grundriss als auch für die Mappenauszug, übertragen werden.

Vordruck Bm

Ergänzt den vorigen Vordruck. Diese Vordruck ist zu benutzen, wenn alle Anteile der Liegenschaftseinheit aus irgendwelchem Grund auf dem Vordruck Am nicht ausreichenden Platz finden. Die Vorgaben zum Ausfüllen des Vordruckes bleiben die gleichen.

Vordruck D

Wird auch „Übersichtsplan“ genannt. In diesen Fall wird der Maßstab der Zeichnung 1:500 betragen. Auf diesem Vordruck ist die ganze Bauparzelle mit dem äußeren Umriss jeder Baueinheit, den Treppen und allen gemeinsame Anteilen (Gärten, Höfe, allfällige gemeinsame und nicht unterteilte Parkplätze usw.) zu übertragen. Nach Ermessen des freiberuflichen Technikers ist eine Legende mit dem Verzeichnis aller Baueinheiten und der Anteile, aus denen sie bestehen (z.B.: Wohnung EG + Keller, 1. U + Dachboden 4. Stock) zu übertragen. Die gemeinsamen Anteile der Bauparzelle sind auch aufzulisten. Sie müssen aufgrund der Einheiten, zu denen sie gehören, unterteilt werden und mit Kleinbuchstaben gekennzeichnet werden.

Datei DOCFA

DOCFA ist das Programm (auch von der Webseite herunterzuladen), das die Erstellung der Unterlagen betreffend die Neubauanmeldungen, die Änderungsmeldungen sowie die Meldungen der Zubauten für alle Arten von Liegenschaftseinheiten (Kat A, B, C, D und E) ermöglicht. Im Besonderen handelt es sich um:

  • den Vordruck D
  • den Vordruck 1N (I. und II. Teil)
  • den Vordruck 2N (I. und II. Teil)

Es ist möglich, die Grundrisse und den Übersichtplan beizulegen.

Der freiberufliche Techniker wird die Dateien und den vollständigen Druck des betreffenden Inhaltes übermitteln. Der Druck muss von dem Techniker und auch von mindestens einem der Inhaber unterschrieben werden. Im Programm ist auch ein Online-Leitfaden mit ausführlichen Anweisungen für das Ausfüllen der Erklärungen enthalten. Die Verwundung der Software Docfa ist ab dem 1. Dezember 2000 verpflichtend.

Unter den folgenden Menüpunkten finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zum Gebäudekataster und die verschiedenen Kategorien.