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Voraussetzungen für eine Lehre im 10. Pflichtschuljahr

1. Wer darf das 10. Pflichtschuljahr in Form der Lehre absolvieren?
In Italien ist mit dem Finanzgesetz 2007 die 10-jährige Schulpflicht eingeführt worden. Gleichzeitig wurde das Mindestalter, um ein Arbeitsverhältnis einzugehen, auf 16 Jahre angehoben. Für Südtirol gilt laut Art. 1, Abs. 623 die Ausnahmeregelung, dass Jugendliche das 10. Pflichtschuljahr auch in Form der Lehre absolvieren können, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

> Besitz des Mittelschuldiploms sowie
> das 
positiv abgeschlossene 9. Pflichtschuljahr
> und das Mindestalter von 15 Jahren.

2. Bis wann muss ein schulpflichtiger Jugendlicher einen Lehrvertrag haben?
Schulpflichtige Jugendliche müssen  vor Schulbeginn einen Lehertrag abschließen. Wer noch nicht 15 ist
oder wer keine Lehrstelle gefunden hat, muss eine Vollzeitschule besuche.

Wer die Schulpflicht erfüllt hat, kann höchstens drei Monate lang auch ohne Lehrvertrag die Berufsschule besuchen (Landesgesetz Nr. 2/2006, »Ordnung der Lehrlingsausbildung«, Art. 15).

3. Wann gilt die Schulpflicht als erfüllt?
Ein Jugendlicher hat die Schulpflicht erfüllt, wenn er 16 ist und 10 Jahre lang die Schule besucht hat. Da er sich aber bis 18 in der Bildungspflicht befindet, muss er trotzdem den Mittelschulabschluss vorweisen, wenn er eine Lehre beginnen will. Wer die Bildungspflicht erfüllt hat (18 Jahre als ist), kann ohne weitere Voraussetzungen eine Lehre beginnen.

4. Kann ich unter 18 einen anderen, also 12 Jahre lang die Schule besucht hat, Arbeitsvertrag
    abschließen als den Lehrvertrag?
    Nein, das ist erst möglich, wenn die Bildungspflicht erfüllt ist, also mit 18. Eine Ausnahme sind
    Ferialverträge u.Ä.

Kontakt:
Christine Kofler
0471 416 986
Christine.Kofler@provinz.bz.it