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Lehrabschlussprüfung
Die Ausbildung endet bei anerkannten Lehrberufen mit einer Abschlussprüfung. Damit soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die beruflichen Handlungsfähigkeiten erworben hat und die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Die Prüfung basiert auf der jeweiligen Bildungsordnung.
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Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Zur Prüfung zugelassen werden:
- Personen, welche die im Lehrvertrag angegebene Lehrzeit beendet haben oder im Prüfungsmonat beenden und die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
- Privatisten.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung können bei der zuständigen Berufsschuldirektion eingereicht werden. Sie müssen sämtliche Unterlagen enthalten, die den Besitz der erforderlichen Voraussetzungen nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor/die Direktorin der Berufsschule.
Privatisten
Personen, die keine Lehre absolviert oder diese nicht abgeschlossen haben, können als Privatisten zur Lehrabschlussprüfung antreten. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Personen, die die Bildungspflicht erfüllt haben, brauchen mindestens ein Jahr Berufserfahrung (z.B. ein Jahr Berufserfahrung nach dem Fachschulabschluss). Eine berufliche Praxis von weniger als vier Monaten wird nicht in die Berechnung der 12 Monate miteinbezogen.
- Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen (z.B. Schulabbrecher), müssen mindestens 20 Jahre alt sein und vor der Lehrabschlussprüfung die Abschlussprüfung der dritten Lehrlingsklasse über jene theoretischen Fächer ablegen, für die sie kein anerkanntes Bildungsguthaben nachweisen können.
Stellen Sie das Gesuch um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung an die zuständige Berufsschuldirektion. Das Gesuch muss sämtliche Unterlagen enthalten, die den Besitz der erforderlichen Voraussetzungen nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor/die Direktorin der Berufsschule.
Personen mit Wohnsitz außerhalb der Provinz Südtirol müssen den Antrag auf Zulassung an das Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung stellen.
Gleichstellung von Bildungsabschlüssen mit der Lehrabschlussprüfung
Auf Antrag kann der Direktor/die Direktorin der für Lehrlingswesen zuständigen Abteilung die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abschlussprüfung verfügen, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin für den entsprechenden Beruf eine gleichwertige Qualifikation vorweisen kann. Dazu wird die Gleichwertigkeit der beruflichen Titel und Ausbildungen verglichen.
Im Regelfall werden Lehrabschlusszeugnisse, die in der Schweiz, Deutschland und Österreich erworben wurden, mit den Lehrabschlusszeugnis in Südtirol gleichgestellt.
Die Kriterien für die Gleichstellung sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 2279 von 2006 "Gleichwertigkeit von beruflichen Titeln und Ausbildungen" festgelegt.
Nähere Informationen zu Gleichstellung und Befreiung sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Kontakt
Rosa Vulkan
0471 416981
Rosa.Vulkan@provinz.bz.it