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Beiträge an Ausbildungsbetriebe
Betriebe, die Lehrlinge mit einer Beeinträchtigung oder Lehrlinge, die von einer Sozialbetreuungseinrichtung begleitet werden, ausbilden, können um einen Beitrag ansuchen.
Lehrlinge mit Beeinträchtigung
Der Betrieb hat Anspruch auf die Beiträge, wenn die Beeinträchtigung des Lehrlings seine Arbeitsleistung verringert. Zudem darf keine verpflichtende Aufnahme laut den geltenden Rechtsvorschriften bestehen.
Für jedes Lehrsemester (6 Monate Lehrzeit im Betrieb) erhält der Arbeitgeber einen Beitrag von 1.032,91€.
Der Betrieb muss einmalig einen Antrag um Gewährung des Beitrages stellen. Das entsprechende Formular finden Sie unter dem Menüpunkt "Antrag".
Für darauf folgende Lehrsemester genügt es, wenn der Betrieb dem Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung per E-Mail, Fax oder Telefon mitteilt, dass er den Beitrag wieder in Anspruch nehmen möchte.
Lehrlinge, die von einer Sozialbetreuungseinrichtung begleitet werden
Öffentliche Sozialbetreuungsstellen sind zum Beispiel das Amt für Familien- und Jugendberatung, die sozialmedizinische Betreuungsstelle, der Sozialdienst des Jugendgerichts oder der Dienst für psychische Hygiene.
Der Beitrag an den Ausbildungsbetrieb wird pro Lehrsemester, für die Dauer von maximal vier Semestern, vergeben. Im ersten und zweiten Lehrsemester erhält der Betrieb je 1.032,91€, für das dritte und vierte Lehrsemester erhält der Betrieb je 516,50€.
Der Betrieb muss einmalig einen Antrag um Gewährung des Beitrages stellen. Das entsprechende Formular finden Sie unter dem Menüpunkt "Antrag".
Für darauf folgende Lehrsemester genügt es, wenn der Betrieb dem Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung per E-Mail, Fax oder Telefon mitteilt, dass er den Beitrag wieder in Anspruch nehmen möchte.
Antrag
Die Beiträge werden pro Lehrsemester vergeben. Als Lehrsemester gelten sechs Monate Arbeitszeit im Betrieb, nicht das Schulsemester. Der Antrag um einen Beitrag kann sowohl vor Beginn als auch nach Ende des Lehrsemesters gestellt werden.
Der Beitrag wird nach Ende des Lehrsemesters ausbezahlt, wenn der Lehrling für die gesamte Dauer von sechs Monaten im Betrieb beschäftigt war und die Berufsschule regelmäßig besucht hat.
Die rechtliche Grundlage für die Beiträge ist der Beschluss der Landesregierung Nr. 1197 vom 19.07.2010, "Kriterien für die Gewährung der Fürsorgemaßnahmen zur Entfaltung der Berufsausbildung".
Kontakt
Michela Caobelli
Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung
Tel. 0471 416 991
michela.caobelli@provinz.bz.it