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Formen der Lehre, Lehrberufe und Bildungsordnungen
Das Landesgesetz Nr. 2 vom 20. März 2006, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“ sieht drei Formen der Lehre vor:
Lehre für die berufliche Grundausbildung
Die traditionelle Lehre bietet Jugendlichen ab 15 Jahren die Möglichkeit, Berufe des Handwerks, des Handels, der Industrie, des Gastgewerbes und der Landwirtschaft sowohl direkt am Arbeitsplatz als auch in der Schule zu erlernen.
Höhere Lehre
Die Höhere Lehre bietet Personen im Alter zwischen 18 und 26 die Möglichkeit nach einer qualifizierten Erstausbildung eine weiterführende Spezialisierung zu erwerben.