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Lehrvertrag
Voraussetzung für einen Lehrvertrag
Ein Lehrverhältnis eingehen können Jugendliche, die bei ihrer Einstellung mindestens 15 Jahre und noch nicht 26 Jahre alt sind.
Erfüllt ein Jugendlicher mit der Lehre das 10. Pflichtschuljahr, muss er zudem die hier angeführten Vorraussetzungen erfüllen.
Darüber hinaus können Personen die bereits 26 und noch nicht 30 Jahre alt sind, unter folgenden Vorraussetzungen einen Lehrvertrag abschließen:
a) die Person besitzt keine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Qualifikation,
b) die Person muss aus schwerwiegenden Gründen den Beruf wechseln oder will eine unterbrochene Ausbildung abschließen
c) er/sie beginnt eine Diplomlehre.
Wird mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist folgende Eigenerklärung auszufüllen und dem Amt für Lehrlingswesen zuzustellen.
Bei der Höheren Lehre müssen die Auszubildenden über eine abgeschlossene Grundausbildung verfügen (Matura, Fachschuldiplom, anderer Lehrabschluss).
Bei der Diplomlehre müssen die Lehrlinge mindestens die Matura besitzen.
Meldung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
- die Einstellung eines Lehrlings spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn dem Amt für Arbeitsmarktbeobachtung zu melden,
- dem Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung innerhalb von 30 Tagen ab Einstellung eine Kopie des Lehrvertrages zu übermitteln. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit dem zuständigen Landesamt eine Abschrift des Lehrvertrags übermitteln, müssen mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.
Verkürzung der Lehrdauer - Bildungsguthaben
Der Arbeitgeber kann die Dauer der Lehre für besonders begabte oder vorgebildete Lehrlinge entsprechend verkürzen, sofern sie imstande sind, das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit zu erreichen und die Berufsschule ordnungsgemäß abzuschließen.
Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Sozialpartnern für bestimmte Bildungsguthaben Kriterien für die Verkürzung beschlossen, die der Arbeitgeber berücksichtigen muss.
Beschluss Nr. 4189/2006
Bei der Höheren Lehre sind die Kriterien für ein etwaiges Bildungsguthaben in den entsprechenden Kollektivverträgen festgehalten.
Eine verkürzte Lehrdauer kann bereits im Lehrvertrag festgelegt oder auch im Nachhinein zum Zweck der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung vereinbart werden. Die nachträgliche Verkürzung der Lehrdauer erfolgt mittels nachstehenden Formulars.
Formular: Antrag um Verkürzung der Lehrzeit
Lehrlinge, die bereits einschlägige berufstheoretische Kenntnisse oder eine höhere Allgemeinbildung haben, können ganz oder teilweise von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor bzw. die Direktorin der Berufsschule.
Die Verkürzung der Schulzeit bedeutet nicht automatisch eine Verkürzung der Lehrdauer.
Verlängerung der Lehrdauer
Zur Förderung der Lehrlinge mit Funktionsdiagnose und mit individuellem Bildungsplan kann die Lehrzeit um sechs Monate verlängert werden.
In manchen Kollektivverträgen (Industrie) ist eine Verlängerung der Lehrzeit auch vorgesehen, damit ein Lehrling die Berufsschule abschließen oder die Lehrabschlussprüfung wiederholen kann. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die jeweiligen Interessensvertretungen.
Kontakt
Christine Kofler
0471 416 986
Christine.Kofler@provinz.bz.it