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Curriculare Betriebspraktika in der Berufsbildung - Richtlinien
Das in den Lehrgängen der Berufsbildung vorgesehene curriculare Praktikum hat einen hohen didaktischen Stellenwert und trägt entscheidend zur beruflichen Bildung und Entwicklung der Jugendlichen bei.
Dafür gelten folgende Richtlinien:
- Schule und Unternehmen vereinbaren ein Ausbildungsprojekt zu Gunsten der PraktikantInnen und verpflichten sich das
Projekt gemeinsam durchzuführen. - Über die Arbeitserfahrung im Betrieb wird ein Ausbildungsziel angestrebt, d.h. durch das Praktikum entsteht kein Arbeitsverhältnis.
Der/die PraktikantIn wird von der Abteilung 20 - deutsche und ladinische Berufsbildung beim INAIL-Institut für die Unfallversicherung gemeldet. Was die eventuell von den PraktikantInnen während der Praktika verursachten Schäden betrifft, übernimmt die Landesverwaltung die entsprechenden Lasten und behält sich das Recht vor, sich an den betreffenden PraktikantInnen schadlos zu halten.
Die Abteilung 20 – deutsche und ladinische Berufsbildung teilt den Beginn der Betriebspraktika dem Arbeitsinspektorat und den zuständigen Gewerkschaften mit. - Die Dauer der curricularen Praktika ist fachbedingt unterschiedlich, beträgt aber in der Regel mindestens 6 und höchstens 12 Wochen pro Ausbildungsjahr. Das Praktikum kann zeitlich zusammenhängend in einem Block oder verteilt auf Blöcke durchgeführt werden. Der Wechsel zwischen Schul- und Praktikumszeit wird in den verschiedenen Lehrgängen der Berufsbildung flexibel gehandhabt.
Die einwöchigen Orientierungspraktika in der Berufsgrundstufe gelten als Empfehlung und unterliegen nicht den vorliegenden Richtlinien. - Die Praktikumsplätze können zwar von den PraktikanntInnen vorgeschlagen werden, die Auswahl und die Zuweisung erfolgen jedoch ausschließlich durch die Schule. Die Ableistung eines Praktikums im elterlichen Betrieb ist nicht möglich.
Es wird nach Möglichkeit darauf geachtet, dass Betriebe ausgewogen und alternierend vonseiten der Schule teils mit Anfängern und teils mit fortgeschrittenen PraktikantInnen beschickt werden. Auf begründeten Wunsch hin haben die PraktikantInnen die Möglichkeit, im Laufe der beruflichen Grundausbildung einmal die Praktikumsstelle zu wechseln. - Die Schule teilt die Ziele der Ausbildung, insbesondere die Ziele und Inhalte des Praktikums, den Betrieben schriftlich mit. Die PraktikantInnen werden vor Praktikums-beginn eingehend auf das Praktikum vorbereitet.
- Schule und Betrieb ernennen je eine Bezugsperson (Tutor), die die PraktikantInnen während ihrer Praktika betreut.
Die Bezugsperson des Betriebes ist eine qualifizierte Fachkraft, die das Praktikums-konzept der Schule kennt, eine qualifizierte Begleitung und Anleitung der Praktikant-Innen gewährleistet und für eine angemessene, fachliche und menschliche Arbeits-umgebung sorgt. Am Ende des Praktikums erstellt sie einen Bericht, in welchem sie ihre Beobachtungen auf einem eigenen Vordruck festhält. - Auslandspraktika sind im Verlaufe der Grundausbildung nur in Ausnahmefällen möglich.
- Die Aufwandsentschädigungen für Verpflegung und Unterkunft der PraktikantInnen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen geregelt.
- Zum Zweck der Selbstevaluation führen die PraktikantInnen während ihrer Praktika entweder ein Lerntagebuch oder sie verfassen am Ende des Praktikums einen strukturierten Bericht. Beides ist jedenfalls Gegenstand eines Evaluationsgesprächs oder einer Auswertung, welche am Ende des Praktikums an der Schule erfolgt.
- Es obliegt dem jeweiligen Klassenrat der Schule, das Praktikum der SchülerInnen zu beurteilen.
- Organisation und Abwicklung der Betriebspraktika seitens der Berufsschulen werden mit einheitlichen Vordrucken der Abteilung abgewickelt.
Diese sind:
a) das Schreiben an den jeweiligen Praktikumsbetrieb
b) die Vereinbarung Schule – Betrieb
c) der Praktikumskalender
d) der Beobachtungsbogen des Tutors
e) der Praktikumsbericht des Praktikanten/der Praktikantin - Für die Betreuung der Sommerpraktika, welche die Schüler der 2. Klassen der Biennien für Gastronomie und Hotellerie absolvieren, sind die Klassenräte dieser Biennien zuständig.