Beiträge zur teilweisen Deckung der Studiengebühren und Rückerstattung der Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium

Studierende, die an einer Universität, einer universitären Einrichtung oder einer Fachhochschule eingeschrieben sind, können um eine Studienbeihilfe ansuchen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Scheinen sie dann in der Rangordnung der Anspruchsberechtigten oder der Gewinner oder Geeigneten auf, haben die Studierenden auch Anrecht auf einen Beitrag zur teilweisen Deckung der Studiengebühren. Die Befreiung bzw. die Teilrückerstattung der ersten Rate der Studiengebühren für Studierende an der Freien Universität Bozen und am Musikkonservatorium Bozen, welche Anspruchsberechtigte einer ordentlichen Studienbeihilfe sind, wird von der Universität direkt vorgenommen. Es ist nicht notwendig weitere Anträge zu stellen, außer bei der Teilnahme an einem Double Degree oder Joint Degree oder bei einem Studienwechsel.

Außerdem, und dies gilt nur für Südtirol, wird die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium im Rahmen der Studienbeihilfen vom Amt für Hochschulförderung direkt rückerstattet.