Aufgaben

Die Aufgaben des Landesbeirates der Eltern sind im Artikel 26 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 (Mitbestimmungsgremien der Schulen 1995), festgelegt:

Artikel 26 – Landesbeiräte der Schüler und Eltern

  1. Für die Schule mit italienischer Unterrichtssprache, für die Schule mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schule der ladinischen Ortschaften wird ein Landesbeirat der Eltern und ein Landesbeirat der Schüler eingesetzt.
  2. Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Schule ein Elternvertreter/eine Elternvertreterin an.
  3. Dem Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler gehören je Oberschule zwei Schülervertreter/innen an.
  4. Die Landesbeiräte laut Absatz 1 haben die Aufgabe, Vorschläge zur Verbesserung der verschiedenen Aspekte des Schulbetriebes zu unterbreiten. Die Vorschläge werden je nach Zuständigkeit den Gebietskörperschaften oder den Ämtern der Landesverwaltung übermittelt. Jeder Landesbeirat kann sich in Unterbeiräte gliedern. Die Beiräte und Unterbeiräte wählen aus ihrer Mitte für die Amtsdauer von drei Schuljahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende als Koordinator/in.
  5. Die Landesbeiräte sind Gremien mit dauerhafter Gültigkeit; die Mitglieder der Beiräte bleiben drei Schuljahre ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung im Amt und werden mit Dekret des Hauptschulamtsleiters/der Hauptschulamtsleiterin oder des zuständigen Schulamtsleiters/der zuständigen Schulamtsleiterin ernannt. Die Landesbeiräte versammeln sich wenigstens einmal im Schuljahr und immer dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Versammlung beantragt und dabei die Tagesordnungspunkte vorschlägt. Außerdem können sie vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin und dem zuständigen Hauptschulamtsleiter/der zuständigen Hauptschulamtsleiterin oder dem Schulamtsleiter/der Schulamtsleiterin einberufen werden.
  6. In erster Einberufung sind die Landesbeiräte beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins ihrer Mitglieder anwesend ist.
  7. Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Kindergartendirektion ein Elternvertreter/eine Elternvertreterin an, der/die von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern im Direktionsrat namhaft gemacht wird.
  8. Die mit der Tätigkeit der Landesbeiräte verbundenen Ausgaben werden von den Schulämtern aufgrund von Kriterien verwaltet, die von der Landesregierung festgelegt werden.

 Artikel 26/bis – Gesetzlich anerkannte Schulen

  1. Auch die gesetzlich anerkannten Schulen errichten den Klassenrat und das Lehrerkollegium, und es finden, soweit anwendbar, die diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung.
  2. Falls in den gesetzlich anerkannten Schulen der Elternrat und, sofern vorgesehen, der Schülerrat errichtet sind, haben diese Schulen Anrecht, in den Landeskomitees im Sinne des Artikels 26 vertreten zu sein.
  3. Für die gesetzlich anerkannten Schulen finden die Bestimmungen im Sinne der Abschnitte III, IV und V Anwendung.